Im Landkreis Pfaffenhofen hat eine Frau beim Metzger einkaufen wollen. Als der Fachverkäufer sie mit dem Namen aufgerufen hat, passte das der Kundin so gar nicht. Schließlich gehe ihr Namen niemanden etwas an. Hat der Verkäufer gegen die DSGVO verstoßen?
Metzgerei-Kundin empört sich über namentliche Ansprache an der Wursttheke:
In Wolnzach (Landkreis Pfaffenhofen, Bayern) ist es in einer Metzgerei zu einem Eklat gekommen. Die Geschichte dahinter: Die Metzgerei-Fachverkäuferin sprach die betroffene Frau mit ihrem Nachnamen an, als die Dame an der Reihe war, ihre Wurst- und Fleischwaren an der Theke zu bestellen. Daraufhin empörte sich die Frau aufs Äußerste und fauchte der Verkäuferin entgegen, dass die anderen Anwesenden ihr Name keineswegs etwas angehe.
Der Mitarbeiterin blieb fassungslos der Mund offen stehen, die anderen Kunden wunderten sich. Der Pfaffenhofener Kurier berichtete zuletzt über diesen Vorfall.
Datenschutz in der Metzgerei: Wie ist die Lage?
Laut Europäischer Datenschutzgrundverordnung (DSGVO), welche im Mai 2018 in Kraft getreten ist, ist die persönliche Ansprache gegenüber einem Kunden zulässig. Dies bestätigte der Münchner Rechtsanwalt Frank Remmertz der Augsburger Allgemeinen. Demnach signalisiere der Besucher des Ladens, dass er einen Kaufvertrag abschließen wolle. Faktisch handle es sich dabei um eine "vorvertragliche Kommunikation". tu
Datenschutzgrundverordnung: Christkindlesmarkt in Roth: Kinder dürfen keine Wunschzettel mehr schreiben
Die Europäische Datenschutzgrundverordnung ist im Frühjahr 2018 in Kraft getreten. Das neue Regelwerk für den Datenschutz wird sowohl von Bürgern, als auch von Unternehmen heiß diskutiert. Das bedeutet die DSGVO.