Corona-Bußgelder: So teuer sind Verstöße in Bayern

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Maskenverweigerern in Bussen und Bahnen drohen Bußgelder.
Maskenverweigerern in Bussen und Bahnen drohen  Bußgelder.
Sebastian Gollnow, dpa

Nach den jüngsten Verschärfungen sollen die Corona-Regeln in Bayern streng kontrolliert werden. Wer gegen 2G verstößt oder keine Maske trägt, muss mit einem stattlichen Bußgeld rechnen. Wir erklären, welche Ordnungswidrigkeit wie viel kostet.

Die vierte Corona-Welle rollt und die Politik in Bund und Ländern hat mit aktuellen Regeländerungen reagiert, um die Welle zu brechen.In Bayern wurden am 3. Dezember neue Verschärfungen beschlossen, darunter2G im Einzelhandel, Kontaktbeschränkungen für Ungeimpfteund Einschränkungen etwa für Veranstaltungen. 

Wie unter anderen der bayerische Innenminister Joachim Herrmann ankündigte, sollen die Corona-Regeln streng kontrolliert werden - es sei für die Polizei gerade wichtiger, Corona-Sündern zu Leibe zu rücken als Park-Sündern. Der aktuelle Bußgeldkatalog "Corona-Pandemie" vom 26.11.2021 legt fest, welche Strafen für welche Ordnungswidrigkeiten angesetzt sind. 

Corona-Bußgeld: Bis zu 5000 Euro werden fällig

Die Regelsätze für Ordnungswidrigkeiten im Zusammenhang mit Corona starten bei 250 Euro und rangieren bis zu 5000 Euro. Wenn man mehrere Verstöße begeht, summieren sich die Bußgelder auf. 

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Verletzt jedoch eine Handlung mehrere Tatbestände, so ist nur ein Bußgeld anzusetzen, das in etwa dem höchsten zutreffenden Regelsatz entspricht, aber "die Summe der Regelsätze
der verwirklichten Tatbestände nicht erreicht". Hier die wohl häufigsten Vergehen und der jeweilige Bußgeld-Regelsatz: 

  • Verstoß gegen die Maskenpflicht: 250 Euro 
  • Betreten einer Einrichtung ohne erforderlichen Impf-, Genesenen- oder Testnachweis, bzw. Inanspruchnahme einer dort angebotenen Dienstleistung: 250 Euro
  • Nutzung eines öffentlichen Verkehrsmittels ohne Maske oder Test-/Impf-/Genesenennachweis: 250 Euro 
  • Betreten einer Arbeitsstätte ohne Einhalten der 3G-Regel: 250 Euro
  • Alkoholkonsum auf öffentlichen Verkehrsflächen in Innenstädten: 250 Euro
  • Verstoß gegen Kontaktbeschränkungen für Ungeimpfte und Nichtgenesene: 250 Euro 
  • Angabe falscher Kontaktdaten: 250 Euro 
  • Teilnahme an einer Versammlung, bei der etwa Mindestabstände nicht eingehalten werden (können): 500 Euro
  • Veranstalter*innen, die ihrer Pflicht, die Maskenpflicht sicherzustellen, nicht nachkommen: 5000 Euro 
  • Veranstaltungen durchführen, die gegen Kapazitätsgrenzen und/oder 2G / 2G-Plus verstoßen: 5000 Euro
  • Tanzveranstaltungen in Innenräumen durchführen oder gegen die Sperrstunde um 22 Uhr verstoßen: 5000 Euro
  • Durchführung eines Volksfests: 5000 Euro 
  • Betreiben eines Clubs, einer Diskothek oder eines Bordells, bzw. einer vergleichbaren Freizeiteinrichtung: 5000 Euro
  • Betreiben von Gastronomie in einem Corona-Hotspot: 5000 Euro

Kann die Strafe verringert werden?

Die Straße kann laut Bußgeldkatalog ermäßigt werden. Dafür müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein. So kann das Bußgeld herabgesetzt werden, wenn die Gefahr einer potenziellen Infizierung anderer Personen gering ist.

Auch Einsicht bei Täter*innen, die Anlass geben zur Annahme, dass eine Wiederholung nicht zu befürchten ist, kann zu einer Verringerung der Geldstrafe führen. 

Wenn die betroffene Person minderjährig ist, kann die Summe ebenfalls herabgesetzt werden, ebenso, wenn die Geldbuße zu einer "unzumutbaren wirtschaftlichen Belastung" der betroffenen Person führen würde. 

Was ist eine Ordnungswidrigkeit? 

Wie die aktuelle Bußgeldverordnung zu Beginn klarstellt, ist eine Ordnungswidrigkeit "eine rechtswidrige und vorwerfbare Handlung, die den Tatbestand eines Gesetzes (förmliches Gesetz, Rechtsverordnung, Satzung) verwirklicht, das die Ahndung mit einer Geldbuße zulässt". Im Gegensatz dazu ist eine Straftag eine Handlung, die mit Freiheits- oder Geldstrafe geahndet wird. 

Bußgelder werden im Gegensatz zu Geldstrafen durch einen Bußgeldkatalog geregelt. Geldstrafen werden von einem Gericht verhängt. Ordnungswidrigkeiten sind insgesamt geringfügigere Rechtsverletzungen. Eine Straftat muss zudem verfolgt werden, die Ahndung einer Ordnungswidrigkeit liegt im Ermessen der zuständigen Ordnungsbehörde. 

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