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Mieter wollen Einbau eines Funkwasserzählers verhindern: Bestehen Gesundheitsgefahren?


Autor: Klaus Heimann

Deutschland, Mittwoch, 23. November 2022

Dürfen Wohnungseigentümer moderne Wasserzähler, die die Verbrauchsdaten per Funk weitergeben, in ihren Mietwohnungen einbauen? Einem Mieter-Ehepaar war das jedenfalls ein Gräuel und es zog deshalb vor das Verwaltungsgericht.
Funkwasserzähler gibt es noch nicht in allen Haushalten, den Einbau verhindern können Mieter aber nicht.


  • Austausch eines Wasserzählers verhindert
  • Funkwasserzähler ist kein trojanisches Pferd
  • Auch keine Gesundheitsgefahren

Um den Einbau einer neuen Wasseruhr zu verhindern, ließ ein Ehepaar aus dem Umland von Bamberg gar nicht erst den Handwerker in die Wohnung. Sie wollten mit aller Macht die Montage verhindern und zog deshalb vor das Verwaltungsgericht (VG).

Funkwasserzähler ist kein trojanisches Pferd

Ein Ehepaar aus dem Landkreis Bamberg wurde dazu verdonnert, einem Beauftragten des kommunalen Wasserversorgungsunternehmens den Zugang zu ihrer Wohnung zu ermöglichen. Sein Auftrag: Austausch des bisherigen analogen Wasserzählers gegen einen modernen digitalen Zähler mit Funkfunktion

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Der Funkwasserzähler war aber aus Sicht der Mieter ein trojanisches Pferd: Sie hatten erhebliche datenschutzrechtliche und gesundheitliche Bedenken, die sie vor Gericht vortrugen. Das in erster Instanz zuständige VG und jetzt auch der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) stellten aber fest, dass der Betrieb eines Funkwasserzählers kein unzulässiger Eingriff in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung ist (Urteil vom 7.3.2022, Az.: 4 CS 21.2254).

Selbst wenn der Betrieb Rückschlüsse auf den Wasserverbrauch einzelner Personen ermögliche, sei die Verarbeitung der personenbezogenen Daten gemäß der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) gerechtfertigt.

Bestehen Gesundheitsgefahren durch einen Funkwasserzähler? Das sagt das Gericht

Die Versorgung mit Trinkwasser und die Messung des Verbrauchs durch Wasserzählern sei eine zur Daseinsvorsorge gehörende gemeindliche Pflichtaufgabe und diene dem öffentlichen Interesse.

Die Verarbeitung der Daten stelle keinen schweren Rechtseingriff dar. Deshalb das Interesse des öffentlichen Wasserversorgers an der Nutzung der Funkwasserzähler auch nicht zurückstehen müsse. Nach derzeitigem Erkenntnisstand entstünden im Übrigen durch den Betrieb von Funkwasserzählern auch keine unzumutbaren Gesundheitsgefahren.

Das Gericht verglich die elektromagnetische Strahlenleistung des Zählers mit einem Handy. Ergebnis: Die Belastung durch ein Handy ist um ein Vielfaches höher. Hinzu komme, so die Argumentation des vierten Senats, dass Funkwasserzähler üblicherweise nicht in unmittelbarer Nähe zu den Bewohnern, sondern im Keller an der zentralen Hauswasserzuleitung angebracht würden.

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