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Duschen im Stehen kann verboten sein: Landesgericht Köln bestätigt skurrile Mieterpflicht


Autor: Andreas Hofbauer

Deutschland, Mittwoch, 13. Dezember 2023

Ein Streit ums Duschen zwischen einem Mieter und Vermieter landete vor Gericht. Dabei wurde ein durchaus kurioses Urteil gefällt.
Ein Streit ums Duschen zwischen einem Mieter und Vermieter landete vor Gericht. Dabei wurde ein durchaus kurioses Urteil gefällt.


Seit Jahrzehnten sind Mietwohnungen in Deutschland sehr beliebt. Bereits im Jahr 2021 schreibt das Statistische Bundesamt etwa im Datenreport, dass mehr als die Hälfte aller Wohnflächen in Deutschland vermietet werden. Das ist gerade im europäischen Vergleich mit Abstand ein Spitzenwert.

In keinem anderen europäischen Land wohnen mehr Menschen zur Miete. Im Jahr 2018 nannten lediglich 47,5 Prozent der Bürger einen Wohnraum ihr Eigentum. In anderen Ländern wie Spanien sind es 64 Prozent, in Polen 84,2 Prozent und Rumänien sogar 96,8 Prozent. 

Vermieter darf Duschen im Stehen verbieten

Dass Mietverhältnisse nach wie vor ein beliebtes und notwendiges Mittel der Wahl sind, ist verständlich. Bietet ein Mietverhältnis doch einige Vorteile wie eine größere Flexibilität was den Arbeitsplatz, sowie das Sparen etwaiger Instandhaltungskosten angeht. So zahlt etwa der Vermieter für Renovierungsarbeiten durch normalen Verschleiß oder muss bei Schäden oder Mängeln dem Mieter eine Mietminderung zuteilwerden lassen. Doch neben den Rechten für Mieter bestehen auch einige Pflichten. Und die können bisweilen etwas skurril anmuten. 

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Denn: Der Vermieter kann verlangen, dass der Mieter nicht im Stehen duschen darf. Was erstmal unglaublich klingt, wurde sogar vor Gericht bestätigt. Entschieden wurde eine entsprechende Auseinandersetzung gleich zweimal durch das Landesgericht Köln. 

Das war passiert: Der Mieter verklagte seinen Vermieter, er müsse entweder entstandenen Schimmel im Badezimmer beseitigen, oder eine Mietminderung akzeptieren. Der wiederum wehrte sich, und argumentierte der Mieter hätte nicht im Stehen duschen dürfen, da beim Duschen Feuchtigkeit einstehe, und das Badezimmer lediglich halbhoch gefliest worden war. 

Gericht argumentiert: Badezimmer nicht für Duschen im Stehen geeignet

Das Gericht gab dem Vermieter recht: Wegen der geringen Fliesenhöhe stellte das Gericht fest, dass das Duschen im Stehen vertragswidrig ist. Das Badezimmer sei ungeeignet für das Duschen im Stehen. Weiter könne nicht verhindert werden, dass die Wand bei dem vertragswidrigen Nutzen der Badewanne nass werde.

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Ähnlich argumentierte das Landesgericht auch in einem weiteren Rechtsstreit zu diesem Thema. Der Vermieter sei weder verantwortlich für die Entstehung des Schimmels, noch für dessen Beseitigung. Eine Mietminderung dürfe der Mieter ebenfalls nicht geltend machen, da das Badezimmer vertragswidrig benutzt worden war. 

Vor diesem Hintergrund sei es auch „unerheblich, ob die Duschmethode gemessen an heutigen Standards üblich sei“, heißt es in der Urteilsbegründung. „Bei jedem Duschvorgang dringe unvermeidbar Spritzwasser in die Wand ein.“ Dies führe zwangsläufig zu einer Beschädigung. Sprich: Manche Badezimmer sind für das Duschen im Stehen, vertraglich gesehen, einfach nicht geeignet. Ebenfalls etwas kurios kommt das Urteil aus Nürnberg um die Ecke zum Fall:Duschen als Arbeitszeit

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