Steuerentlastung bei Photovoltaik-Anlagen: Bürokratischer Hürdenlauf soll künftig vermieden werden
Autor: Klaus Heimann, Nadine Wüste
Deutschland, Donnerstag, 09. Februar 2023
Ab 2023 gibt es erhebliche Entlastungen bei der Steuer für Photovoltaik-Anlagen (PV). Wir zeigen, was sich bei der Einkommenssteuer und beim Neukauf ändert.
- Erste gute Nachricht: Bürokratischer Hürdenlauf ist nicht mehr nötig
- Zweite gute Nachricht: Bei neuen PV-Anlagen entfällt die Umsatzsteuer
- Und was ist mit dem Vorsteuerabzug?
- Bei den Wärmepumpen soll es ebenfalls einen Kaufschub geben
Die durch das Jahressteuergesetz 2022 veranlassten Änderungen zum 1. Januar 2023 sind eine kleine Sensation. Es gibt eine echte steuerliche Vereinfachung und eine beachtliche Entlastung von bürokratischen Pflichten. Ziel ist es, den weiteren Ausbau dieser erneuerbaren Energie zu beschleunigen bzw. die Installation und den Betrieb einer PV-Anlage zumindest nicht durch steuerliche Belastungen und bürokratische Hürden zu behindern.
Photovoltaik: Bürokratischer Hürdenlauf ist nicht mehr nötig
Finanzminister Christian Lindner (FDP) räumt steuerliche und bürokratische Hürden beim Betrieb von PV-Anlagen beiseite. Das galt bislang: Alle PV-Anlagen-Betreiber*innen mussten ihre Einnahmen aus dem Verkauf des erzeugten Stroms an die Stadtwerke als Einnahmen versteuern.
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Ab 1. Januar entfällt diese Ertragssteuer für Einnahmen aus dem Betrieb von PV-Anlagen. Und zwar bis zu einer Bruttonennleistung (deinen Wert findest du im Marktstammdatenregister) von 30 Kilowatt-Peak (kWp) bei Einfamilienhäusern und Gewerbeimmobilien bzw. 15 kWp je Wohn- und Gewerbeeinheit bei übrigen, überwiegend zu Wohnzwecken genutzten Gebäuden (z.B. Mehrfamilienhäuser, gemischt genutzte Immobilien).
Die Steuerbefreiung wird dabei für den Betrieb einer einzelnen Anlage oder mehrerer Anlagen bis max. 100 kWp gelten. Sie ist unabhängig von der Verwendung des erzeugten Stroms. Riesenvorteil für PV-Anlagenbetreiber: Niemand muss mehr allein wegen einer kleinen Solaranlage zur Steuerberatung.
Angebotsvergleich für Solaranlagen - hier bis zu 5 PV-Angebote anfragenBei neuen PV-Anlagen entfällt die Umsatzsteuer
Und das ist die Sensation und zugleich ein Novum: Für die Lieferung, den Erwerb, die Einfuhr und die Installation (Handwerksleistung) von PV-Anlagen und Stromspeichern soll ab dem 1. Januar 2023 ein umsatzsteuerlicher Nullsteuersatz gelten (§ 12 Abs. 3 Umsatzsteuergesetz, UStG). Es sind also nur Nettopreise ohne Mehrwertsteuer zu zahlen.
Es muss sich aber um eine Leistung an den oder die Betreiber*in der PV-Anlage handeln und die Anlage auf dem Dach oder in der Nähe der Wohnung (Garten) installiert sein - du sparst also auch bei den beliebten Balkonkraftwerken die Umsatzsteuer ein (hier Verfügbarkeit bei priwatt prüfen*). Ebenso können es Mehrfamilienhäuser und gemischt genutzte Gebäude (Gewerbe und Wohnen) sein.