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Neues Gebäudeenergiegesetz 2024: Was du jetzt unbedingt wissen musst


Autor: Klaus Heimann

Deutschland, Donnerstag, 28. Dezember 2023

Das neue "Gebäudeenergiegesetz" tritt 2024 in Kraft. Nachdem der Gesetzgeber einiges am Heizungsgesetz verändert hat, fragen sich viele, wann die alte Gas- oder Öl-Therme gegen anderes getauscht werden muss.
Der Verkauf von Wärmepumpen ist eingebrochen.


Am 1. Januar 2024 tritt das Gebäudeenergiegesetz (GEG), auch Heizungsgesetz genannt, in Kraft. Die beruhigende Nachricht: Die Revolution im Heizungskeller ist abgesagt, sie findet nicht statt. Ein gemächlicher Ausstieg aus den fossilen Energien, wie Öl und Gas, ist angesagt. Aber Vorsicht: Wenn du glaubst, dass alles mehr oder weniger so bleibt, wie es jetzt ist, dann täuschst du dich. Es lohnt sich also, genauer hinzuschauen, was im GEG steht.

Alles steht unter Finanzierungsvorbehalt

Seit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) zum "Klima- und Transformationsfonds" (KTF) ist unklar, ob das beschlossene Heizungsgesetz (offizieller Titel: Gebäudeenergiegesetz - GEG) begleitend eine staatliche Förderung erhält. Eigentlich war geplant, dass Zuschüsse für die neuen Heizungen aus dem 60-Milliarden-Topf des KFT fließt. Das ist aber jetzt passé. Ob der Zuschusstopf im Bundeshaushalt 2024 eingerichtet ist, bleibt abzuwarten. Denkbar ist ebenso die vollständige Streichung oder die Deckelung der Förderung.

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Auf der Internetseite von Klimaminister Robert Habeck (Grüne) ist in fetter Schrift und rot unterlegt, deshalb zu lesen: "Die Bundesregierung prüft derzeit die Auswirkungen des Urteils vom Bundesverfassungsgericht vom 15. November 2023. Das Bundesfinanzministerium hat eine sofortige Haushaltssperre verfügt, nach der aktuell keine neuen finanziellen Zusagen getätigt werden dürfen, die mit Zahlungen für die Jahre ab 2024 verbunden sind. Entsprechend werden mit sofortiger Wirkung und bis auf Weiteres sowohl die Annahme als auch die Bewilligung von Anträgen pausiert." Ergänzend heißt es "Wichtig: Maßnahmen zu bereits erfolgten Förderzusagen können weiterverfolgt werden."

Unabhängig von der Förderung: Das Heizungsgesetz tritt am 1. Januar 2024 in Kraft. Entsprechend ist also zu verfahren. Aber was heißt das konkret? Nach dem schwierigen und weitgehend undurchschaubaren Gesetzgebungsverfahren, ist es sinnvoll zu klären, welche Regelungen das Gesetz überhaupt vorsieht. Aber Vorsicht: Die neuen Regeln zu verstehen, ist alles andere als banal.

Die Idee und Gerichte machen Druck

Noch einmal zur Idee, die das GEG verfolgt: Deutschland heizt viel zu oft mit klimaschädlichen fossilen Energien. In den rund 41 Millionen Haushalten sind sie die primären Energiequellen. Knapp jeder Zweite heizt mit Erdgas, ein Viertel der Haushalte mit Heizöl. Ein schnelles Umsteuern auf Erneuerbare ist also notwendig, sollen die Klimaziele erreichbar bleiben. Die Zahlen zeigen allerdings das Ausmaß der notwendigen Veränderung.

Übrigens: Die Regierung kommt jetzt zusätzlich durch Gerichtete unter Druck. Das jüngste Klima-Urteil des Oberverwaltungsgericht (OLG) Berlin-Brandenburg (Urteil vom 30.11.2023, Az.: 11 A 11/22) macht das deutlich. Auf eine Klage von Umweltverbänden hin hat das OLG die Bundesregierung zu einem Sofortprogramm für die Sektoren Verkehr und Gebäude verurteilt, um die Klimaschutzziele bis 2030 zu erreichen.

Das Gesetz für erneuerbares Heizen sieht ab 1. Januar 2024 einen behutsamen Einstieg bei den erneuerbaren Energien beim Einbau neuer Heizungen vor. Es gibt viele Ausnahmen und Zwischenschritte, damit die klimafreundliche Wärmeversorgung für die Bürgerinnen und Bürger umsetzbar ist. Das merkt man beispielsweise an den langen Übergangsfristen bei der Umsetzung: Spätestens bis zum Jahr 2045 (also keineswegs bis 2030, wie es das OLG fordert) soll die Nutzung fossiler Energieträger im Gebäudebereich gestoppt sein.

Die Verunsicherung ist groß

Die rechtlichen Auflagen sind jetzt härter, die Bereitschaft der Bürgerinnen und Bürger, die Klimaziele im Bereich Gebäude umzusetzen, nimmt allerdings ab. Nach dem monatelangen Streit um das Heizungsgesetz im Bundestag (Jens Spahn (CDU) im Bundestag: "Das Gesetz ist für die Tonne.") und in der Öffentlichkeit, ist die Verunsicherung in der Bevölkerung groß. Deshalb kann es eigentlich nicht verwundern, dass es nach Informationen des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) in Frankfurt am Main einen drastischen Einbruch bei den Anträgen zur Förderung von Wärmepumpen gibt. Die Zeitungen der Funke-Mediengruppe melden, dass es zwischen Januar und Oktober 2023 nur 76.500 Förderanträge gab. Ein Jahr zuvor stellten 315.800 Hausbesitzerinnen und Hausbesitzer ihre Anträge. Das sind mehr als viermal so viele. 

Bedrohlich gefallen ist aber nicht nur das Interesse an einer Wärmepumpen-Heizung. Zusätzlich hat der Sanierungswillen der Hausbesitzer, als Folge des Hin und Her in der Politik, stark gelitten. Und das sind die Zahlen: Zwei Drittel (66 %) der Bürgerinnen und Bürger mit Eigenheim wollen nicht mehr energetisch sanieren, das zeigt eine YouGov-Umfrage im Auftrag von ImmoScout24. Und unter den Sanierungswilligen wollen nur 7 % eine moderne Heizungsanlage anschaffen. 

32 % der Befragten sagen, dass sie die energetische Ertüchtigung ihres Hauses rundheraus ablehnen. 34 % gaben an, dass sie sich nicht in der Lage sähen, die finanziellen Kosten der Sanierung zu tragen. Nur 20 % wollen energetisch sanieren und sehen sich finanziell dazu in der Lage. "Die langen Debatten und politischen Streitigkeiten um die Umsetzung des 'Heizungs-Gesetzes' dürften bei vielen Eigentümern für große Vorbehalte gegen den Austausch von Heizungen gesorgt haben", kommentiert Dr. Gesa Crockford, Geschäftsführerin von ImmoScout24 die Umfrageergebnisse.

Das neue Gebäudeenergiegesetz (GEG): Die wichtigsten Fakten

Die Voraussetzungen und Akzeptanz für die Heizungswende haben sich also in den letzten Monaten verschlechtert. Trotzdem gilt das neue Heizungsgesetz (GEG) ab Januar 2024 und es hat eine magische Zahl: Heizungen müssen zukünftig mindestens zu 65 % mit erneuerbaren Energien laufen. Welche Energieträger könnten das sein? Strom aus Photovoltaik, Wärme aus Biogas, Bioöl, Holzpellets und Solarthermie. Ebenso zählt Umweltwärme dazu, also Wärmepumpen zum Heizen, weil sie Energie aus Luft, Erde oder Wasser nutzen. Grüner Wasserstoff, der mit erneuerbaren Energien aus Wasser hergestellt wird, gehört ebenso dazu. 

Allerdings gilt die 65-Prozent-Regel für Heizungsanlagen nicht ab dem 1. Januar 2024, sondern zeitversetzt:

  • In geplanten Neubaugebieten greift die Regel direkt ab 1. Januar 2024.
  • Für bestehende Gebäude und Neubauten außerhalb von Neubaugebieten gibt es aber längere Übergangsfristen, maximal bis 2045.
  • Voraussetzung für den Umbau bei den Heizungen ist eine kommunale Wärmeplanung, die gibt es aktuell aber nur in wenigen Städten. Solange die aber nicht vorliegt, brauchst du keine neue Heizung einzubauen. In Großstädten (mehr als 100.000 Einwohner) muss die Planung bis zum 30.6.2026 stehen. Danach kann es losgehen mit dem Heizungswechsel.
  • Für kleinere Städte ist der Stichtag der 30.6.2028.
  • Gibt es in Kommunen eine Entscheidung zur Gebietsausweisung zum Beispiel für ein Wärmenetz (Fernwärme), die im kommunalen Wärmeplan berücksichtigt ist, können frühere Fristen greifen.

Die kommunale Wärmeplanung in den Städten und Gemeinden wird für den Heizungstausch von entscheidender Bedeutung sein, da die Kommunen die Wärmeplanung erstellen. Darin geht es um die Frage, zentrale oder dezentrale Wärmeversorgung. Den Anschluss an ein Fernwärmenetz machen dezentrale Heizungsvarianten (beispielsweise durch eine Wärmepumpe) überflüssig. Auf Basis der Informationen aus dem kommunalen Wärmeplan können Hausbesitzerinnen und Hausbesitzer entscheiden, ob sie das Angebot einer zentralen Wärmeversorgung nutzen – oder sich für eine andere technische Lösung entscheiden. Nach Angaben des Deutschen Städtetages hat zwischenzeitlich die Hälfte der Kommunen mit der Planungsarbeit begonnen. 

Was passiert mit den funktionierenden Öl- und Gasheizungen?

Es gibt eine weitere Nachricht, die Heizungsbesitzerinnen und -besitzer aufhorchen lassen: Bei vorhandenen und funktionierenden Heizungen ist der Weiterbetrieb, in Summe über 30 Jahre hinweg, kein Problem und rechtlich zulässig. Dies gilt selbst dann, wenn die Heizung kaputtgeht, aber noch zu reparieren ist. Weiterhin gilt: Heizungen, die 30 Jahre auf dem Buckel haben oder mit der veralteten Konstant-Temperatur-Technik laufen, sind auszutauschen. Diese Austauschpflicht ist nichts Neues, stand sie doch schon im alten GEG. Bis zum Ablauf der Fristen für die Wärmeplanung ist es möglich, Heizungen, die mit Öl oder Gas laufen, neu einzubauen. Allerdings müssen diese ab 2029 einen wachsenden Anteil an erneuerbaren Energien wie Biogas oder Wasserstoff nutzen. Ab 2029 muss der Anteil mindestens 15 % sein. In den darauf folgenden Jahren steigt der Wert kontinuierlich an. 

Ab den Jahren 2026 bzw. 2028, also nach Ablauf der Fristen zur kommunalen Wärmeplanung, sind herkömmliche Gaskessel weiterhin möglich, wenn sie zu 65 % mit grünen Gasen (Biomethan, mit grünem oder blauem Wasserstoff) zu betreiben sind. Das Stichwort dazu heißt Technologieoffenheit. Für den Betrieb der Heizung mit Wasserstoff gibt es allerdings besondere Bedingungen. Ist die Umrüstung des vorhandenen Gasnetzes oder ein komplett neues Netz auf grünen Wasserstoff (sog. "H2-ready-Gasheizungen") geplant, kann die Umrüstung der Gas- oder Ölheizung bis zur Fertigstellung warten. Die Bundesnetzagentur muss allerdings den Plan begutachten und genehmigen.

Grüner Wasserstoff als der Motor für Heizungswende? Wohl kaum. Gasheizungen auf Wasserstoff umzurüsten, ist für den Energieexperten Benjamin Pfluger vom Fraunhofer-Institut für Energieinfrastrukturen und Geothermie, keine realistische Alternative. Dem NDR-Info-Radio sagte er: "Das Urteil fast aller wissenschaftlichen Studien ist hier einhellig: Zu ineffizient, zu spät verfügbar und höchstwahrscheinlich viel zu teuer." Trotzdem hat die Ampel-Koalition auf Druck der FDP diese Variante in das neue GEG-Gesetz geschrieben.

So sieht der Fahrplan für die Heizungswende aus

Das endgültige Aus für Öl- und Gasheizungen kommt erst im Jahr 2045. Dann dürfen keine fossilen Brennstoffe (wie Öl und Gas) mehr in Heizungen zum Einsatz kommen, darauf verweist die Verbraucherzentrale NRW. Und so sieht der Fahrplan für die Heizungswende aus:

  • Ab 2024: GEG-Novelle tritt in Kraft für geplante Neubauten - 65-Prozent-Pflicht für erneuerbare Energien.
  • Bis 2026: Fernwärmeplan für große Kommunen in Bestandswohnungen - 65-Prozent-Pflicht beim Heizungstausch gilt für Großstädte.
  • Bis 2028: Fernwärmeplan für kleine Kommunen in Bestandswohnungen - 65-Prozent-Pflicht beim Heizungstausch gilt nun auch für alle übrigen Kommunen.
  • Ab 2045: Deadline - Heizungen unter Nutzung fossiler Brennstoffe sind verboten.

Die Verbraucherzentrale NRW weist darauf hin, dass die Anforderungen des GEG ebenso beim Austausch von Etagenheizungen gelten. Ist die in einem Gebäude neu geplant, muss "diese in Zukunft auch die Gesetzesanforderungen erfüllen. Dies kann pro Wohneinheit eine kleine Wärmpumpe sein oder eine Gasetagenheizung, die mit Biogas betrieben wird."

Die Eigentümerinnen und Eigentümer können sich aber auch dafür entscheiden, langfristig eine Zentralheizung im Gebäude zu betreiben. Für diese Entscheidung hätten sie laut Gesetz fünf Jahre Zeit, für die Inbetriebnahme der Zentralheizung noch weitere acht Jahre. Also insgesamt 13 Jahre.

Geplante Förderung durch den Bund

Heizungstausch in Mietshäusern: Wohnungsgesellschaften, Genossenschaften oder private Vermieterinnen und Vermieter können die vom GEG vorgeschriebene neue Heizungen nicht komplett als Modernisierungsaufwendungen auf die Miete umlegen. Der neue § 559e Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) schreibt vor, dass Vermieter künftig maximal bis zu 10 % der Modernisierungskosten umlegen dürfen. Allerdings müssen sie von der aufgewandten Summe die staatliche Förderung abziehen. Die Modernisierungsumlage wird auf 50 Cent pro Monat und Quadratmeter gedeckelt.

Trotz des Urteils aus Karlsruhe und den offenen Finanzierungsfragen im Bundeshaushalt 2024, hat sich die Bundesregierung auf neue Fördersätze für die Umrüstung der Heizung und Gebäudesanierung geeinigt, wie die Frankfurter Rundschau berichtet. Vorausgesetzt, für die Energiewende bei den Gebäuden fließen 2024 staatliche Mittel, dann sieht das Konzept drei Förderlinien vor:

Grundförderung mit 30 %. Jeder Einbau einer klimafreundlichen Heizung wird ab 2024 mit einem Grundbetrag unterstützt. Und zusätzlich könnte es noch einen Geschwindigkeitsbonus von 25 % geben: Bei einem Heizungstausch einer alten, fossilen Heizung bis Ende 2028 soll es diesen Betrag geben. Dies soll einen Anreiz schaffen, die Heizung möglichst früh auszutauschen. Förderbar wären danach die Erneuerungen von Öl-, Kohle, Nachtspeicher- oder Gasetagenheizungen sowie aller Gas-Heizungen, die mindestens 20 Jahre alt sind. Zudem soll es einen Bonus von 5 % für Wärmepumpen geben, die ein natürliches Kältemittel verwenden. Dritte Komponente ist der Einkommensbonus von 30 %. Weiteres Geld vom Staat soll dann fließen, wenn das zu versteuernde Haushalts-Einkommen bei selbstnutzenden Eigentümern unter 40.000 Euro pro Jahr liegt.

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Zehn Maßnahmen stehen im Fokus der staatlichen Förderung

Die Höchstförderung kann nicht mehr als 70 % der Kosten für den Heizungstausch erreichen. Die maximal förderfähigen Investitionskosten sollen bei 30.000 Euro für ein Einfamilienhaus beziehungsweise die erste Wohneinheit in einem Mehrparteienhaus liegen – der maximal erhältliche Investitionskostenzuschuss für den Heizungstausch beträgt also 21.000 Euro. Fördersätze sollen, nach einem Bericht der Frankfurter Rundschau, für folgende zehn Investitionen gelten: 

  • Gebäudehülle
  • Grundförderung: 15 %          
  • Geschwindigkeitsbonus: keine Förderung               
  • Einkommensbonus: keine Förderung
  • Konjunktur-Booster: 10 %
  • Anlagentechnik
  • Grundförderung: 15 %          
  • Geschwindigkeitsbonus: keine Förderung               
  • Einkommensbonus: keine Förderung
  • Konjunktur-Booster: 10 %
  • Solarthermie
  • Grundförderung: 30 %          
  • Geschwindigkeitsbonus: max. 25 %             
  • Einkommensbonus: 30 %
  • Konjunktur-Booster: keine Förderung           
  • Biomasseheizung      
  • Grundförderung: 30 %          
  • Geschwindigkeitsbonus: max. 25 %             
  • Einkommensbonus: 30 %
  • Konjunktur-Booster: keine Förderung
  • Wärmepumpen
  • Grundförderung: 30 %          
  • Geschwindigkeitsbonus: max. 25 %             
  • Einkommensbonus: 30 %
  • Konjunktur-Booster: keine Förderung
  • Wasserstoffheizung
  • Grundförderung: 30 %          
  • Geschwindigkeitsbonus: max. 25 %             
  • Einkommensbonus: 30 %
  • Konjunktur-Booster: keine Förderung
  • Innovative Heiztechnik
  • Grundförderung: 30 %          
  • Geschwindigkeitsbonus: max. 25 %             
  • Einkommensbonus: 30 %
  • Konjunktur-Booster: keine Förderung  
  • Änderungen am Gebäudenetz        
  • Grundförderung: 30 %          
  • Geschwindigkeitsbonus: max. 25 %             
  • Einkommensbonus: 30 %
  • Konjunktur-Booster: keine Förderung
  • Heizungsoptimierung
  • Grundförderung: 15 %          
  • Geschwindigkeitsbonus: keine Förderung   
  • Einkommensbonus: keine Förderung
  • Konjunktur-Booster: 10 %     
  • Optimierung zur Emissionsminderung
  • Grundförderung: 50 %          
  • Geschwindigkeitsbonus: keine Förderung   
  • Einkommensbonus: keine Förderung
  • Konjunktur-Booster: keine Förderung
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Fazit: Nicht überstürzt handeln

Das neue GEG gilt ab Januar 2024. Es gelten lange Übergangsfristen und ohne eine abgeschlossene kommunale Wärmeplanung gibt es keinen Umrüstung. Abschließend geklärt sind allerdings nicht die Förderkonditionen. Torschlusspanik bei der Heizung, ausgelöst durch das neue GEG, ist in jedem Fall unsinnig. Du kannst weiterhin eine neue Öl- oder Gas-Brennwertheizung einbauen lassen. Sie ist effektiver als die alten Geräte. Der Heizöl- oder Gasbedarf und damit die Kosten lassen sich damit um 15 % bis 30 % reduzieren. Mit Zuschüssen für die fossile Heizung kannst du nicht rechnen. Energieexperten erwarten, dass die Preise bei Öl und Gas in den nächsten Jahren steigen. Ein Umstieg bei der Heizung will in jedem Fall gut überlegt und geplant sein. Deshalb sind überhastete Entscheidungen nicht angesagt. Empfehlenswert ist eine unabhängige Energieberatung (zumal dann, wenn sie in 2024 wie bislang mit 1.300 Euro gefördert ist). Denn welche Heizung sich am besten eignet, hängt nicht zuletzt vom energetischen Zustand der Wohnung oder des Hauses ab. Aber das ist eine andere "Baustelle".

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