Blumen, Schuhe, Kinderwagen - Was darf bei Mietshäusern im Hausflur stehen?
Autor: Redaktion
Hamburg, Samstag, 22. Dezember 2018
Wenn der Nachbar über die Schuhe vor der Wohnungstür stolpert, kann es im Mietshaus schon mal Ärger geben. Und wie sieht es eigentlich mit Kinderwägen und Blumen aus? Wir haben zusammengefasst, was draußen stehen bleiben darf und was nicht.
Wenn sich Bewohner eines Mehrparteienhauses streiten, geht es nicht selten um den Hausflur. Die einen stellen dort Blumenkübel auf, die anderen Schuhschränke, wiederum andere parken den Kinderwagen vor ihrer Wohnungstür - und mitunter gefällt keinem das, was der andere Mieter macht. Was rechtlich gilt und Mieter dazu wissen müssen - ein Überblick.
Blumenkübel: Wer Pflanzen zur Verschönerung oder zum Überwintern im Hausflur abstellt, muss wissen: "Hierfür muss der Vermieter grünes Licht geben, ansonsten ist das unzulässig", sagt Rolf Janßen, Geschäftsführer des DMB Mieterschutzvereins in Frankfurt am Main. Auch das Argument, dass nach einer energetischen Sanierung auf dem Balkon weniger Platz zur Verfügung stehe, berechtigt nicht zum Aufstellen von Pflanzen im Hausflur. Das geht aus einem Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main hervor (Az.: 33 C 3648/17). Oft kommt es aber auf die Gepflogenheiten vor Ort an. Unter Umständen enthält die Hausordnung hierzu eine Regelung.
Rollator und Rollstuhl: Gehhilfen dürfen grundsätzlich im Hausflur abgestellt werden. "Dafür muss der Hausflur aber entsprechend groß sein", erklärt Silvia Jörg vom Interessenverband Mieterschutz in Hamburg. Zudem muss der betroffene Mieter auf die jeweilige Gehilfe angewiesen sein, und andere Mieter dürfen dadurch nicht beeinträchtigt werden, entschied das Amtsgericht Recklinghausen (Az.: 56 C 98/13). "Der Vermieter kann jedoch verlangen, dass der Rollstuhl oder der Rollator zusammengeklappt wird", erläutert Jörg und verweist auf ein Urteil des Landgerichts Hannover (Az.: 20 S 39/05).
Mülltonne: Der Mieter darf selbst keine Mülltonne im Treppenhaus abstellen. Darauf weist Gerold Happ vom Eigentümerverband Haus & Grund in Berlin hin. Auch wenn jemand Mülltüten über mehrere Tage hinweg im Hausflur abstellt, kann dies zu einer fristlosen Kündigung berechtigen. Der Vermieter kann im Eingangsbereich des Treppenhauses hingegen Abfalleimer oder Papierkörbe installieren. Mieter dürfen sie für kleinere Abfälle oder unerwünschte Postsendungen nutzen.