Druckartikel: Im Supermarkt schon vor dem Bezahlen essen? So ist die Rechtslage

Im Supermarkt schon vor dem Bezahlen essen? So ist die Rechtslage


Autor: Lea Mitulla

Deutschland, Donnerstag, 05. November 2026

Das Kind hat Hunger und wird beim Einkauf ungeduldig? Eltern dürfen ihm trotzdem nicht einfach einen Schokoriegel aus dem Laden zum Essen geben, solange er nicht bezahlt ist. Die Rechtslage zum Essen im Supermarkt erklärt.
Auch wenn das Kind quängelt: Geschlossene Verpackungen von Schokoriegeln und Co. dürfen vor dem Kauf eigentlich nicht geöffnet werden.


Das Kind quängelt oder man hat Unterzucker – das Anstehen an der Supermarkt-Kasse wird schnell zur Geduldsprobe, wenn Hunger oder Durst im Spiel sind. Darf man die Ware notfalls schon öffnen, bevor man sie bezahlt hat?

Egal ob Schokoriegel oder Wasserflasche: Wer die Ware vor dem Bezahlen anbricht und mit der leeren Verpackung an die Kasse geht, kann sich Ärger einhandeln. „Die Ware ist so lange Eigentum des Supermarkts, bis sie bezahlt ist“, erklärt ein Rechtsexperte des Bundesverbands des Deutschen Lebensmittelhandels (BVLH) auf Anfrage der Mediengruppe Bayern. Auf das Essen und Trinken sollte daher generell im Laden verzichtet werden, auch um Missverständnisse zu vermeiden. 

Getränk schon vor dem Bezahlen geöffnet: Darum ist das nicht erlaubt

Aus demselben Grund ist es auch nicht erlaubt, Obst vor dem Kauf zu probieren. Rein rechtlich handelt es sich um einen geringwertigen Diebstahl. Eine strafrechtliche Verfolgung ist zwar unwahrscheinlich, es kann aber durchaus ein Hausverbot gegen den Kunden verhängt werden. 

„Manche Supermärkte tolerieren es allerdings, wenn etwa ein Kind schon einen Snack isst und die leere Verpackung anschließend an der Kasse bezahlt wird“, räumt Daniela Krehl von der Verbraucherzentrale Bayern ein. Das sei aber Kulanz und kein Anspruch. Kunden sollten am besten vorher das Personal fragen, damit klar ist, dass die Ware noch bezahlt wird. 

Entsprechend muss auch etwas übrig bleiben, das man an der Kasse als „Beweis“ vorlegen kann. Wer eine Breze an der Backwarenstation mitnimmt, darf sie also nicht einfach aufessen. Die leere Tüte reicht an der Kasse nicht als Nachweis aus.

Der BVLH wünscht sich grundsätzlich einen rücksichtsvollen Umgang zwischen Kunden und Personal. Dazu gehört insbesondere das Verhalten an der Kasse. Im Gespräch mit der Mediengruppe Bayern verriet der Verband, über welche Eigenarten der Kunden sich Kassierer am meisten ärgern.