Loses Obst führt den ein oder anderen Kunden in Versuchung, schon vor dem Kauf zu naschen. Rechtlich befindet man sich damit aber in einem kritischen Bereich.
Vor allem bei Beeren und Trauben kommen Kunden im Supermarkt in Versuchung, einfach zuzugreifen und die Ware schon vor dem Kauf zu probieren. Aber ist das erlaubt?
Nein, erklärt ein Lebensmittelrechtsexperte des Bundesverbands des Deutschen Lebensmittelhandels (BVLH) im Gespräch mit der Mediengruppe Bayern. „Das Probieren von Lebensmitteln ist nur dann erlaubt, wenn es an einem Probierstand oder ähnlichem angeboten wird“, erklärt ein Sprecher des Verbands.
Zählt es als Diebstahl, Obst vor dem Kauf zu probieren?
Auch Daniela Krehl von der Verbraucherzentrale Bayern bestätigt, dass es kein generelles Recht gibt, die Ware zu testen, auch wenn es bei manchen Produkten oder Wochenmärkten üblich sein mag. Im Zweifel kann man vorher nachfragen.
Grundsätzlich gilt jedoch die einfache Regel: Bis zum Kauf gehört die Ware dem Händler. Wer vorher probiert, isst somit das Eigentum des Supermarkts – oder wie es im Volksmund oft heißt: Man begeht Mundraub. Eine gesonderte Straftat ist das seit den Siebzigerjahren nicht mehr, sondern wird inzwischen schlichtweg als Diebstahl erfasst.
Diebstahl von geringem Wert im Supermarkt: Diese Strafen drohen
Die meisten Händler werden sich bei einzelnen Früchten vermutlich kulant zeigen, Anspruch darauf besteht aber nicht. Geht es um größere Mengen oder wiederholte Verstöße, müssen Kunden mit Konsequenzen rechnen.
Wie bei jedem anderen Diebstahl, kann der Ladenbesitzer ein Hausverbot gegen den Täter verhängen oder sogar Anzeige bei der Polizei erstatten. Laut Strafgesetzbuch § 248a wird der Diebstahl von „geringwertigen Sachen“ nur auf Antrag des Geschädigten strafrechtlich verfolgt. Da der Aufwand für ein Verfahren den Sachwert übertrifft, ist ein Hausverbot deutlich wahrscheinlicher.
Probieren ist also verboten, die Qualität von Waren darf aber auf anderem Wege getestet werden. So ist es etwa erlaubt, Früchte in die Hand zu nehmen, um ihre Reife zu prüfen, oder den Eierkarton zu öffnen, um sicherzustellen, dass kein Ei beschädigt ist. „Beschädigen dürfen sie die Ware dabei aber nicht“, sagt Daniela Krehl. Versiegelte Packungen dürfen zudem nicht geöffnet werden, da der Inhalt damit unverkäuflich wird, heißt es vom BVLH.