Gutscheine werden als Geschenke immer beliebter – nicht nur zu Weihnachten und Ostern, sondern auch zu Geburtstagen und Jubiläen. Aber kaum jemand kennt sich mit Rechten und Pflichten rund um den Gutschein aus.
Gutschein für jedermann – oder nur eine bestimmte Person?
Auszahlung in bar möglich – oder nicht?
Ist eine Teileinlösungen möglich?
Gültigkeit und Verjährung von Gutscheinen
Obwohl Gutscheinkäufe absolut üblich sind, werden selten umfassend vorab die Details rund um den Gutscheinkauf geklärt. Das kann bei der Einlösung Ärger verursachen, wenn die Vorstellungen von Aussteller und Gutscheinkäufer auseinanderklaffen. Hier findest du die wichtigsten Fakten zur Rechtslage.
Ist ein Gutschein auf eine andere Person übertragbar?
Hier beginnt es schon mit den Unklarheiten: Die meisten Gutscheine könnte man als "Inhaberpapiere" bezeichnen. Das bedeutet, wer sie im Geschäft vorlegt, wird als Berechtigte*r angesehen – und hat damit volle Kontrolle über den Gutschein. Das entspricht größtmöglicher Übertragbarkeit.
Doch gibt es auch Gutscheine, die auf den Namen des bzw. der Beschenkten ausgestellt werden. Hier wäre der Gutschein unter Umständen nur durch die in ihm genannte Person einlösbar. Das entspricht also keiner Übertragbarkeit. In der Praxis ist es jedoch eher unüblich, Identitätsüberprüfungen vorzunehmen. Deshalb könnte ein Namens-Gutschein tatsächlich durch eine dritte Person eingelöst werden, obwohl dies gerade nicht geschehen sollte.
Bei Onlineshops sind Einlösungen durch Unberechtigte dagegen schon viel schwieriger, wenn der Gutschein (speziell im Rahmen eines Kundenkontos) eingesetzt wird. Alle Daten rund um den Kauf und die Bezahlung werden schon aus handels- und steuerrechtlichen Vorschriften gespeichert.
Kannst du dir als Beschenkter den Gutschein auszahlen lassen?
Das ist eine wichtige Frage. Die Antwort hängt davon ab, welche Bedingungen (Kleingedrucktes) beim Erwerb des Gutscheins Vertragsinhalt zwischen Käufer*in und Verkäufer*in geworden sind. Viele Unternehmen weisen ausdrücklich darauf hin, dass weder der ganze Gutscheinbetrag noch eventuelle Restbeträge ausgezahlt werden können. Wenn dies wirksam vereinbart wurde, müssen sich Beschenkte*r und Schenker*in daran halten.
Andere Läden stellen vor dem Vertragsschluss gar keine Bedingungen an die Details zur Einlösung. Dann kann es Stress geben, wenn der oder die Beschenkte den Gegenwert in bar haben möchte. Im schlimmsten Falle müssten Jurist*innen klären, was genau gemeint war. Das geht im Wege der sogenannten Vertragsauslegung, also der Interpretation des Vertrages. Hier würde auch herangezogen werden, wie die Allgemeinheit normalerweise mit Gutscheinen umgeht – und dabei könnte sich ergeben, dass Gutscheine eher nicht in bar ausgezahlt werden. Kläre Details lieber vor einem Gutscheinkauf, dann gibt es nachher keine langen Gesichter.
Tipp: Solltest du dich mit einem Gutscheinkauf total geirrt haben, gehe einfach zurück in den Laden und frage, ob du das Geschäft rückgängig machen kannst. Einen Anspruch darauf hast du nicht, aber vielleicht stimmt das Unternehmen aus Kulanz zu. Alternativ hebst du den Gutschein auf und schenkst ihn einer Person, zu der er besser passt. Oder du gönnst dir einfach selbst etwas.
Gutscheine: Einlösung in Teilsummen möglich oder gilt ein Stückelungsverbot?
Auch hier solltest du beim Erwerb genau hinschauen, welche Bedingungen gelten. Bei vielen Ausstellern ist es kein Problem, den Gutschein mehrmals einzusetzen, bis er verbraucht ist. Es gibt jedoch andere Modelle, die der Regel "ganz oder gar nicht" folgen. War letzteres wirksam vereinbart, verschenkst du Geld, wenn du nicht den ganzen Gutschein auf einmal einlöst.
Hintergrund: Das ausstellende Unternehmen hofft, dass der oder die Gutscheininhaber*in sich wegen der Pflicht zur vollständigen Einlösung zu höheren Umsätzen hinreißen lässt. Wer gibt schon gerne wieder Geld her, das schon einmal in der Kasse war?
Vorsicht beim Online-Einkauf. Es kann zum Beispiel sein, dass ein Restbetrag auf dem Gutschein nicht für die Bestellung ausreicht – dann kann das meist nicht mit anderen Bezahlmethoden kombiniert werden. Das bedeutet, dass der oder die Gutscheininhaber*in in diesem Fall vielleicht lange jonglieren muss, bis für das Guthaben so viel eingekauft wird, dass es genau ausgeht. Tipp: Achte unbedingt darauf, was für den Gutschein rechtsverbindlich geregelt wurde. Es wäre doch schade, wenn du auf bezahltes Guthaben verzichten müsstest.
Wie lange ist ein Gutschein gültig? Kann er verjähren?
Hier kommt es ebenfalls auf verschiedene Umstände an. Die allgemeine Rechtslage ist so, dass ein Gutschein ohne Angabe einer Gültigkeitsfrist innerhalb von drei Jahren verjährt. Die Verjährungsfrist beginnt allerdings nicht gleich zu laufen, sondern erst ab dem 01. Januar des Folgejahres.
Beispiel: Dein Gutschein wird am 12.02.2023 gekauft. Die Verjährung beginnt am 01.01.2024. Drei volle Jahre (2024, 2025, 2026) läuft sie, am 01.01.2027 ist die Verjährung eingetreten. Versucht der oder die Gutscheininhaber*in am 02.01.2027 noch, im Laden einzukaufen, kann sich das Unternehmen auf den Eintritt der Verjährung berufen und sich weigern, den Gutschein als Bezahlung zu akzeptieren.
Viele Unternehmen wollen deshalb schon im Vorfeld, dass Gutscheine nicht ewig gelten sollen und schreiben eine Frist für die Einlösung vor. Der Grund dafür ist, dass jeder Gutschein intern verbucht und in der Buchhaltung eventuell über die Jahresabschlüsse mitgeschleppt werden muss. Eine kurze Gültigkeit ist allerdings wieder nicht im Interesse der Kundenseite. Hier sagt die Rechtsprechung, dass die Vereinbarung einer zu kurzen Gültigkeit rechtswidrig ist. Doch da nirgendwo steht, wann eine Gültigkeitsfrist zu kurz ist, kommt es wieder auf die Umstände des Einzelfalls an. Eine Einzelfallentscheidungaus München befand bei einem Onlineshop ein Jahr Einlösefrist als zu kurz. Daraus kann jedoch nicht gefolgert werden, dass alle Gerichte so entscheiden. Konsequenz bei unangemessen kurzer Einlösefrist: Unwirksamkeit. Zusätzlich gilt die allgemeine Regelung zur Verjährung wie oben im Beispiel.
Fazit: Vorbeugen ist besser als Hilfe im Streitfall suchen zu müssen
Die beste Vorbeugemaßnahme gegen Stress mit dem Gutschein ist, dir vorher genau Gedanken darüber zu machen, was du mit dem Gutschein bezwecken willst und mit dem Aussteller abzuklären, ob das so auch geht. Wenn wirklich alle Stricke reißen und du dich bei einem Streitfall nicht mit dem Aussteller des Gutscheins einigen kannst, besteht die Möglichkeit, die nächste Verbraucherzentrale zu kontaktieren.
Artikel enthält Affiliate Links
*Hinweis: In der Redaktion sind wir immer auf der Suche nach nützlichen Produkten für unsere Leser. Es handelt sich bei den in diesem Artikel bereitgestellten und mit einem Einkaufswagen-Symbol beziehungsweise einem Sternchen gekennzeichneten Links um sogenannte Affiliate-Links/Werbelinks. Wenn du auf einen dieser Links klickst bzw. darüber einkaufst, bekommen wir eine Provision vom Händler. Für dich ändert sich dadurch nichts am Preis. Unsere redaktionelle Berichterstattung ist grundsätzlich unabhängig vom Bestehen oder der Höhe einer Provision.