Bist du extra früh zum Supermarkt gefahren, um ein besonderes Angebot zu kaufen und leer ausgegangen? Ist es dann legal, es aus einem fremden Einkaufswagen zunehmen?
Natürlich bist du enttäuscht, wenn du extra früh zum Supermarkt fährst, um ein limitiertes Produkt oder ein besonders günstiges Angebot zu kaufen. Aber ist es vertretbar, den Artikel aus dem Einkaufswagen eines Kunden zu nehmen, der anscheinend schneller war als du? Er hat die Ware schließlich noch nicht bezahlt. Wir beleuchten in diesem Artikel den rechtlichen Hintergrund der Besitzverhältnisse und informieren auch über die drohenden Konsequenzen.
Was sagt das Gesetz?
Nicht nur an Tagen wie am Black Friday sind Schnäppchen heiß begehrt, auch bei regulären Sonderangeboten, besonders im Non-Food-Bereich, kann es passieren, dass die Ware sehr schnell ausverkauft ist. Wenn du die Sachen aber einfach aus dem Wagen eines anderen Kunden nimmst, machst du dich strafbar.
Laut Bürgerlichem Gesetzbuch, § 858 Abs. 1 BGB ist das Entwenden von Produkten aus einem fremden Einkaufswagen oder Einkaufskorb nicht erlaubt. Der Supermarkt ist so lange Eigentümer des Schnäppchens, bis es bezahlt wurde. Der Kunde, in dessen Wagen das Produkt liegt, ist sein Besitzer, der Supermarkt der Eigentümer. Nach dem Bezahlvorgang an der Kasse ist der Kunde sowohl der Eigentümer als auch der Besitzer der Ware. Hier kommen der § 858 BGB verbotene Eigenmacht und der § 859 BGB, das Selbsthilferecht zum Tragen.
Verbotene Eigenmacht bedeutet, dass man in bestimmten Situationen nicht eigenmächtig handeln darf. Wer einem Besitzer den Besitz ohne dessen Einwilligung wegnimmt oder ihn stört, handelt gegen das Gesetz. Der Erstbesitzer darf sich mit Gewalt und Zwang verteidigen und den Gegenstand zurückholen, ohne selbst rechtswidrig zu handeln. Sobald jemand einen Artikel in seinen Einkaufswagen legt, übt er faktischen Besitz darüber aus. Rechtlich gesehen handelt es sich dabei um eine Form des mittelbaren Besitzes, auch wenn die Ware noch nicht bezahlt wurde und formal noch dem Geschäft gehört. Wer dennoch ungefragt etwas aus einem fremden Einkaufswagen nimmt, begeht eine Besitzstörung. Der rechtmäßige Besitzer kann in diesem Fall verlangen, dass die Ware zurückgegeben wird. In besonders dreisten Fällen könnte dies sogar als Diebstahl gewertet werden, insbesondere wenn die Handlung heimlich oder gegen den erkennbaren Willen des anderen erfolgt.
Welche Konsequenzen drohen?
Zivilrechtlich kann der bestohlene Kunde die Herausgabe der Ware und sogar Schadensersatz verlangen, wenn das Produkt ausverkauft ist und er es dringend benötigen würde.
Strafrechtlich wird es problematisch, wenn die Wegnahme heimlich oder trotz Widerspruch erfolgt. Dann könnte der Tatbestand des Diebstahls nach § 242 StGB erfüllt sein, der mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren geahndet werden kann. Auch wenn solch drastische Strafen bei Bagatelldelikten im Supermarkt unwahrscheinlich sind, bleibt es eine Straftat.