Ab Januar 2022: Änderungen im Kaufrecht - was Kunden jetzt wissen sollten

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Käufer haben jetzt mehr und bessere Rechte beim Shopping. Symbolbild: Uwe Anspach/dpa
Debatte um Öffnung für Modeläden

Welche Pflichten Händler*innen im Fall mangelhafter Ware haben, regelt im Kaufrecht die gesetzliche Gewährleistung. Hier gelten seit Januar 2022 eine Reihe neuer Bestimmungen zum Schutz von Verbraucher*innen.

  • Der Unterschied zwischen Gewährleistung und Garantie
  • Die Update-Verpflichtung der Verkäufer von digitalen Geräten
  • Das ist unverändert: zwei Jahre Gewährleistung
  • Mehr Transparenz bei Garantie
  • Der Händler hat nur einen Versuch

Um Kunden künftig noch besser gegen Ärger mit mangelhaften oder defekten Produkten zu schützen, gelten ab 1. Januar 2022 neue Reglungen im Kaufrecht. Hier ein Überblick über die wichtigsten Neuerungen.

Erstmal was Grundsätzliches: Der Unterschied zwischen Gewährleistung und Garantie

Wenn du etwas kaufst, müssen Verkäufer*innen die Ware frei von Mängeln übergeben. Dieser Anspruch ist gesetzlich geregelt.

Hat die gekaufte Ware einen Mangel, dann hast du Gewährleistungsrechte. Das ist was anderes als eine vom Verkäufer versprochene Garantie. Die Gewährleistung ist ein gesetzlicher Anspruch, der im Bürgerlichen Gesetzbuch (§ 437 BGB) verankert ist.

Die Garantie ist eine freiwillige Leistung des Herstellers oder Händlers. Die Informationen, welche Rechte die Garantie beinhaltet, findest du in den Garantiebedingungen.

Die Update-Verpflichtung der Verkäufer von digitalen Geräten

Beim Kauf von digitalen Geräten oder mit Chips bestückten Produkten wie Smartwatches, Tablets, Smartphones, Smart-TVs, E-Bikes, Autos, Saugroboter etc. war vieles bislang ungeklärt. Ob Käufer*innen einen Anspruch auf Gewährleistung hatten oder nicht, ließ sich aus dem Gesetz nicht klar herleiten. Der Gesetzgeber stellt jetzt klar: Käufer*innen haben beim Erwerb digitaler Produkte oder Gegenstände mit digitalen Elementen dieselben Rechte wie beim Kauf anderer Waren (Neuer Vertragstyp für digitale Inhalte in den §§ 327 ff.; 475 a BGB).

Neu ist die Pflicht der Händler Updates bereitzustellen, die für den Gebrauch eines Produktes erforderlich sind. Dies gilt im besonderen Maße für Sicherheitsupdates. Anderenfalls gelten die Produkte als mangelhaft und Käufer*innen können ihr Gewährleistungsrecht einfordern. Die Aktualisierungspflicht gilt auch für digitale Produkte wie Datenbanken, Cloud-Dienste sowie Softwareanwendungen, aber auch bei Konten in sozialen Medien, Musik- und Videodateien, E-Books, Apps und Spiele. Gemäß § 475c Abs. 3 BGB beträgt der Mindestzeitraum für die Bereitstellung von Updates zwei Jahre ab Gefahrübergang.

Zusätzlich müssen Verkäufer digitaler Geräte über die Bereitstellung von Updates informieren; installieren müssen diese die Kund*innen jedoch selbst. Updates sind allerdings nicht mit Upgrades zu verwechseln. Erstere betreffen in der Regel die kostenlose Aktualisierung einer Software. Dabei werden Fehler sowie Probleme vorheriger Versionen wie etwa Sicherheitslücken behoben. Upgrades hingegen liefern üblicherweise größere und grundsätzliche Funktionserweiterungen, die nicht kostenfrei sein müssen. Ein Händler kann jedoch seiner Verpflichtung zur Aktualisierung auch nachkommen, wenn er das im Rahmen eines kostenfreien Upgrades vornimmt.

Das ist unverändert: Zwei Jahre Gewährleistung

Die neuen Bestimmungen verändern Folgendes nicht: Zeigt sich im ersten halben Jahr nach Erhalt der Ware ein Mangel, können Käufer*innen Ansprüche gegenüber dem Verkäufer im Rahmen der gesetzlichen Gewährleistung geltend zu machen. Denn alle Händler müssen grundsätzlich zwei Jahre für Produktmängel haften.

Beispiel: Hat etwa das neue gekaufte Smartphone beim Auspacken schon einen Riss im Display, stellt sich die Frage nach dem Verursacher. In diesem Fall muss der Verkäufer zunächst eine Schuld beim Käufer nachweisen. Ab dem siebten Monat allerdings musste bislang der Käufer den Nachweis führen (sog. Beweislastumkehr), dass der Mangel bereits beim Kauf vorhanden war. 

Der Gesetzgeber hat nun die Dauer der Beweislastumkehr erheblich zugunsten der Käufer verlängert. Für alle Verträge, die ab Januar 2022 geschlossen werden, gilt: Die Beweislastumkehr im Kaufrecht wird von bislang sechs Monaten auf ein Jahr ausgedehnt.

Mehr Transparenz bei Garantie

Manchmal ist es besser, nicht die Karte Gewährleistung zu ziehen, sondern auf das Garantieversprechen zurückzugreifen. Ab Januar 2022 müssen Kund*innen die Garantieerklärung auf einem dauerhaften Datenträger – etwa in Papierform oder per E-Mail – zur Verfügung stehen (§ 479 BGB). Sie müssen enthalten:

  • Angaben zum Garantiegeber,
  • Dauer und Inhalt der Garantie,
  • der Hinweis, dass sich dadurch die Gewährleistungsrechte nicht einschränken,
  • die Vorgehensweise, an die sich der Käufer halten muss, um zugesicherte Garantieleistungen auch wirklich zu erhalten

Die Garantie nur in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) zu verstecken, funktioniert also nicht mehr. 

Der Händler hat nur einen Versuch

Unverändert ist, dass Verkäufer*innen nach wie vor das Recht haben, den Mangel durch eine Reparatur oder Ersatzlieferung zu beheben. Eine Kaufpreisminderung oder die komplette Erstattung kommt zunächst nicht infrage. Der Kunde kann aber zwischen Reparatur oder Lieferung eines neuen, funktionsfähigen Artikels wählen.

Bei der Erfüllung von Gewährleistungen ruckelte es in der Vergangenheit öfters schonmal. Das soll jetzt anders sein. Neu ist nämlich, dass der Kunde nur noch einen Nacherfüllungsversuch dulden muss. Oder anders formuliert: Der Verkäufer hat nur einen Versuch alles wieder grade zu bügeln. (§ 475 d Abs. 1 Nr. 2 BGB). Misslingt das, können Käufer*innen vom Vertrag zurücktreten oder Minderungs- bzw. Schadensersatzansprüche geltend machen.

Auch wenn das alles ewig dauert, gibt es jetzt einen Hebel. Hat der Verkäufer in der gesetzten angemessenen Frist nicht repariert oder neu geliefert, kann der Käufer das Geschäft rückgängig machen. Eine nochmalige Fristsetzung verbunden mit einer weiteren Wartezeit ist nicht mehr nötig. Fristen muss der Käufer eigentlich gar nicht mehr setzen, sondern nur noch die Mängel dem Verkäufer anzeigen und Nacherfüllung verlangen. Fristen für die Nacherfüllung empfehlen sich trotzdem aus Beweisgründen. Ebenfalls neu: Geht das mangelhafte Gerät an den Händler zurück, hat der Kunde einen Anspruch darauf, einen Vorschuss für die Transportkosten vom Vertragspartner zu verlangen. Bei Waschmaschinen und Möbeln können die Speditionskosten durchaus ins Geld gehen.

Verkäufer haben auch neue Rechte

Wenn die Nacherfüllung durch Reparatur oder Ersatzlieferung nicht möglich ist, muss der Kunde die jeweilige Alternative akzeptieren. Bisher konnten Händler*innen die verbleibende Alternative nicht verweigern, wenn diese für sie mit hohen Kosten (§ 475 Abs. 3, S.2 1 BGB)verbunden war.

Dieses Recht hat ein Händler jetzt aber. Wenn für ihn die Reparatur oder Ersatzlieferung unverhältnismäßig teuer wird, kann er diese ablehnen. In dieser Situation bleibt dem Käufer nur die Erstattung des Kaufpreises. 

Die Händler müssen auch noch einen weiteren Punkt beachten: Jahrelang war es Praxis in Deutschland, eine Nutzungsentschädigung zu verlangen. Das haben sowohl der Europäische Gerichtshof als auch der Bundesgerichtshof(BGH vom 12.10.2016, Az.: VIII ZR 103/15) inzwischen verboten. Das steht jetzt auch im Gesetz: Demnach darf der Verkäufer kein Geld mehr für die Nutzung des defekten Geräts verlangen, wenn er das mangelhafte gegen ein neues Gerät austauscht.