Zusätzlich müssen Verkäufer digitaler Geräte über die Bereitstellung von Updates informieren; installieren müssen diese die Kund*innen jedoch selbst. Updates sind allerdings nicht mit Upgrades zu verwechseln. Erstere betreffen in der Regel die kostenlose Aktualisierung einer Software. Dabei werden Fehler sowie Probleme vorheriger Versionen wie etwa Sicherheitslücken behoben. Upgrades hingegen liefern üblicherweise größere und grundsätzliche Funktionserweiterungen, die nicht kostenfrei sein müssen. Ein Händler kann jedoch seiner Verpflichtung zur Aktualisierung auch nachkommen, wenn er das im Rahmen eines kostenfreien Upgrades vornimmt.
Das ist unverändert: Zwei Jahre Gewährleistung
Die neuen Bestimmungen verändern Folgendes nicht: Zeigt sich im ersten halben Jahr nach Erhalt der Ware ein Mangel, können Käufer*innen Ansprüche gegenüber dem Verkäufer im Rahmen der gesetzlichen Gewährleistung geltend zu machen. Denn alle Händler müssen grundsätzlich zwei Jahre für Produktmängel haften.
Beispiel: Hat etwa das neue gekaufte Smartphone beim Auspacken schon einen Riss im Display, stellt sich die Frage nach dem Verursacher. In diesem Fall muss der Verkäufer zunächst eine Schuld beim Käufer nachweisen. Ab dem siebten Monat allerdings musste bislang der Käufer den Nachweis führen (sog. Beweislastumkehr), dass der Mangel bereits beim Kauf vorhanden war.
Der Gesetzgeber hat nun die Dauer der Beweislastumkehr erheblich zugunsten der Käufer verlängert. Für alle Verträge, die ab Januar 2022 geschlossen werden, gilt: Die Beweislastumkehr im Kaufrecht wird von bislang sechs Monaten auf ein Jahr ausgedehnt.
Mehr Transparenz bei Garantie
Manchmal ist es besser, nicht die Karte Gewährleistung zu ziehen, sondern auf das Garantieversprechen zurückzugreifen. Ab Januar 2022 müssen Kund*innen die Garantieerklärung auf einem dauerhaften Datenträger – etwa in Papierform oder per E-Mail – zur Verfügung stehen (§ 479 BGB). Sie müssen enthalten:
- Angaben zum Garantiegeber,
- Dauer und Inhalt der Garantie,
- der Hinweis, dass sich dadurch die Gewährleistungsrechte nicht einschränken,
- die Vorgehensweise, an die sich der Käufer halten muss, um zugesicherte Garantieleistungen auch wirklich zu erhalten
Die Garantie nur in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) zu verstecken, funktioniert also nicht mehr.
Der Händler hat nur einen Versuch
Unverändert ist, dass Verkäufer*innen nach wie vor das Recht haben, den Mangel durch eine Reparatur oder Ersatzlieferung zu beheben. Eine Kaufpreisminderung oder die komplette Erstattung kommt zunächst nicht infrage. Der Kunde kann aber zwischen Reparatur oder Lieferung eines neuen, funktionsfähigen Artikels wählen.
Bei der Erfüllung von Gewährleistungen ruckelte es in der Vergangenheit öfters schonmal. Das soll jetzt anders sein. Neu ist nämlich, dass der Kunde nur noch einen Nacherfüllungsversuch dulden muss. Oder anders formuliert: Der Verkäufer hat nur einen Versuch alles wieder grade zu bügeln. (§ 475 d Abs. 1 Nr. 2 BGB). Misslingt das, können Käufer*innen vom Vertrag zurücktreten oder Minderungs- bzw. Schadensersatzansprüche geltend machen.
Auch wenn das alles ewig dauert, gibt es jetzt einen Hebel. Hat der Verkäufer in der gesetzten angemessenen Frist nicht repariert oder neu geliefert, kann der Käufer das Geschäft rückgängig machen. Eine nochmalige Fristsetzung verbunden mit einer weiteren Wartezeit ist nicht mehr nötig. Fristen muss der Käufer eigentlich gar nicht mehr setzen, sondern nur noch die Mängel dem Verkäufer anzeigen und Nacherfüllung verlangen. Fristen für die Nacherfüllung empfehlen sich trotzdem aus Beweisgründen. Ebenfalls neu: Geht das mangelhafte Gerät an den Händler zurück, hat der Kunde einen Anspruch darauf, einen Vorschuss für die Transportkosten vom Vertragspartner zu verlangen. Bei Waschmaschinen und Möbeln können die Speditionskosten durchaus ins Geld gehen.
Verkäufer haben auch neue Rechte
Wenn die Nacherfüllung durch Reparatur oder Ersatzlieferung nicht möglich ist, muss der Kunde die jeweilige Alternative akzeptieren. Bisher konnten Händler*innen die verbleibende Alternative nicht verweigern, wenn diese für sie mit hohen Kosten (§ 475 Abs. 3, S.2 1 BGB)verbunden war.
Dieses Recht hat ein Händler jetzt aber. Wenn für ihn die Reparatur oder Ersatzlieferung unverhältnismäßig teuer wird, kann er diese ablehnen. In dieser Situation bleibt dem Käufer nur die Erstattung des Kaufpreises.
Die Händler müssen auch noch einen weiteren Punkt beachten: Jahrelang war es Praxis in Deutschland, eine Nutzungsentschädigung zu verlangen. Das haben sowohl der Europäische Gerichtshof als auch der Bundesgerichtshof(BGH vom 12.10.2016, Az.: VIII ZR 103/15) inzwischen verboten. Das steht jetzt auch im Gesetz: Demnach darf der Verkäufer kein Geld mehr für die Nutzung des defekten Geräts verlangen, wenn er das mangelhafte gegen ein neues Gerät austauscht.