Neue EU-Regeln für Ferienwohnungen: Was sich noch im Mai 2026 ändert
Autor: Stefan Lutter
Deutschland, Mittwoch, 13. Mai 2026
Ab Mai 2026 gelten in der EU neue Regeln für Ferienwohnungen – mit Folgen für Plattformen, Vermieter und das verfügbare Angebot in Urlaubsorten.
Ferienwohnungen gehören für Millionen Urlauber längst zum Standard – doch der Markt, auf dem Airbnb, Booking.com und FeWo-direkt ihre Angebote präsentieren, war bislang ein weitgehend unkontrolliertes Terrain. Das ändert sich bald, denn eine neue EU-Verordnung verpflichtet alle Mitgliedstaaten, eine zentrale digitale Zugangsstelle einzurichten und damit den Datenaustausch zwischen Plattformen und Behörden auf eine gemeinsame technische Grundlage zu stellen. Damit können Registrierungssysteme für Urlaubsunterkünfte erstmals nach einheitlichen EU-Standards funktionieren – ein Schritt, der dem Europäischen Parlament zufolge mehr Transparenz in den Ferienwohnungsmarkt bringen soll.
Für Reisende ist das eine Entwicklung mit zwei Seiten. Wer eine ordnungsgemäß registrierte Unterkunft gebucht hat, profitiert langfristig von mehr Klarheit und Seriosität im Angebot. Doch in Urlaubsorten mit bereits bestehenden Registrierungspflichten – wie in Spanien, Italien, Griechenland oder Portugal – könnten Inserate ohne gültige Registrierungsnummer künftig konsequenter deaktiviert werden. Das Kurzzeitvermietungs-Datenaustausch-Gesetz (KVDG) soll diese technische Infrastruktur auch in Deutschland verankern, wo bislang vor allem kommunale Zweckentfremdungssatzungen gelten. Wer seine Buchung absichern möchte, sollte die Stornierungsbedingungen prüfen – und wissen, welche Rechte im Ernstfall gelten.
Mehr Transparenz bei Ferienunterkünften: Neue EU-Regeln können das Angebot in Urlaubsorten verändern
Ab Mittwoch, 20. Mai 2026, gilt in allen EU-Mitgliedstaaten die Verordnung (EU) 2024/1028 – ein Regelwerk, das den Markt für Kurzzeitvermietungen grundlegend neu ordnet. Plattformen wie Airbnb, Booking.com oder FeWo-direkt sind davon unmittelbar betroffen. Wie das Europäische Verbraucherzentrum Deutschland (EVZ) erläutert, handelt es sich dabei nicht um eine flächendeckende Registrierungspflicht, sondern um etwas Subtileres, aber dennoch Weitreichendes. Im Mittelpunkt stehen Datenaustausch, Transparenz und einheitliche technische Standards. Ob eine Ferienwohnung registriert werden muss, entscheiden nach wie vor nationale, regionale oder kommunale Behörden.
Hinter dem neuen Regelwerk steckt ein konkreter Anlass: In vielen europäischen Städten wurde seit Jahren diskutiert, dass dauerhaft an Urlaubsgäste vermietete Wohnungen dem regulären Mietmarkt entzogen werden. Kommunen versuchten daher, durch Genehmigungs- oder Registrierungspflichten gegenzusteuern. Dass solche Maßnahmen rechtlich zulässig sein können, stellte bereits der Europäische Gerichtshof 2020 im Urteil "Cali Apartments" klar – dem Bundeswirtschaftsministerium zufolge ein wegweisendes Signal dafür, dass der Kampf gegen Wohnraummangel nichtdiskriminierende Pflichten zur Genehmigung von Kurzzeitvermietungen rechtfertigen kann.
Das eigentliche Problem lag anderswo: Behörden fehlten verlässliche Daten darüber, wie intensiv Wohnungen über digitale Plattformen vermietet werden. Und die Plattformen wiederum beriefen sich auf datenschutzrechtliche Bedenken, um ihre Buchungsinformationen nicht weiterzugeben. Genau diese Lücke schließt die EU nun mit einem einheitlichen technischen Rahmen.
Was die EU-Verordnung konkret regelt
Drei Kernelemente prägen die neuen EU-Regeln, wie das EVZ auf seiner Informationsseite zu Ferienwohnungen detailliert beschreibt:
- Nationale digitale Zugangsstelle: Jeder Mitgliedstaat muss einen zentralen "Single Digital Entry Point" einrichten. Über diesen Knotenpunkt übermitteln Plattformen standardisierte Buchungsdaten – jedoch nicht direkt an einzelne Behörden, sondern gebündelt an diese nationale Stelle.
- EU-Standards für Registrierungssysteme: Bestehende oder neu eingeführte Systeme müssen künftig einheitlichen Vorgaben entsprechen – bezüglich der erfassten Daten, der Struktur von Registrierungsnummern und deren digitaler Verarbeitung.
- Behördliche Wahlfreiheit bei der Nutzung: Ob und in welchem Umfang nationale oder lokale Behörden die bereitgestellten Daten tatsächlich verwenden, liegt in ihrem eigenen Ermessen. Voraussetzung ist, dass sie sich aktiv an das System anschließen.