Holz, Federn, Äste: Was darfst du wirklich vom Spaziergang im Wald mitnehmen?
Autor: Susy Bergmann
Deutschland, Samstag, 08. April 2023
Beim Spazierengehen im Wald Dekomaterial oder Holz sammeln und mit nach Hause nehmen: Ist das erlaubt? Wir erklären dir die wichtigsten rechtlichen Regeln dazu.
- Sammeln im Wald: Grundsätzlich verboten?
- Ausnahme: Das darfst du mitnehmen
- Gut zu wissen: Naturschutzgesetze, Jagdrecht und Forstwirtschaft
- Achtung: Was du auf keinen Fall mitnehmen solltest
Bei einem erholsamen Spaziergang im Wald kannst du allerhand Hübsches finden: Zweige, Zapfen und Moos zum Dekorieren und Basteln. Beeren und Pilze für eine Mahlzeit oder Brennmaterial für Ofen und Grill. Doch darfst du diese Dinge einfach mit nach Hause nehmen? Wir haben uns die rechtlichen Grundlagen genauer angesehen.
Deko aus dem Wald: Das solltest du beachten
Ob es richtig ist, dass Natur Privatbesitz ist, darüber gehen die Meinungen auseinander. Fakt ist: Jeder Wald hat eine*n Eigentümer*in. Das kann beispielsweise ein Bundesland, eine Kommune, der Bund, die Kirche oder eine Privatperson sein. Der Artikel 13 des bayerischen Waldgesetzes erlaubt dir in Bayern zwar das kostenlose Betreten des Waldes, um die Natur zu genießen und dich zu erholen, den Besitzer*innen gehört dennoch alles im Wald. Darum ist es grundsätzlich verboten, etwas aus dem Wald mitzunehmen. Tust du es dennoch, gilt das streng genommen als Diebstahl.
Video:
Bundes- und Landeswaldgesetze regeln in Deutschland den Umgang mit dem Wald. Laut § 39 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) ist es "(...) verboten, wild lebende Pflanzen ohne vernünftigen Grund von ihrem Standort zu entnehmen oder zu nutzen oder ihre Bestände niederzuschlagen oder auf sonstige Weise zu verwüsten."
Heißt das nun etwa, du darfst eigentlich gar keine Blume pflücken, keine Pilze sammeln, keinen Zapfen nehmen? Doch, das darfst du, denn: Es ist erlaubt, geringe Mengen zu sammeln. Allerdings gibt es auch hier einige Zusatzregelungen.
Kleine Mengen sind erlaubt
Die sogenannte "Handstraußregelung" aus dem §39 BNatSchG besagt: "Jeder darf (...) wild lebende Blumen, Gräser, Farne, Moose, Flechten, Früchte, Pilze, Tee- und Heilkräuter sowie Zweige wild lebender Pflanzen aus der Natur an Stellen, die keinem Betretungsverbot unterliegen, in geringen Mengen für den persönlichen Bedarf pfleglich entnehmen und sich aneignen."
Eine kleine Menge also für deinen "persönlichen Bedarf". Eine genaue Angabe, wie viel das sein darf, gibt es im bundesdeutschen Gesetz allerdings nicht. Bei Blumen und Gräsern ist wohl etwa ein Strauß gemeint, den du in der Hand halten kannst. Daher wird dieser Gesetzesabschnitt auch "Handstraußregelung" genannt. Wichtig ist hier auch noch der Hinweis, dass sie "pfleglich entnommen" werden sollen. Das bedeutet, dass du dem Wald nicht schaden darfst.