Witwenrente: Diese Änderungen gelten 2026 bei Altersgrenze und Freibetrag
Autor: Elisabeth von Sydow
Deutschland, Montag, 06. Juli 2026
Fast jede zweite Witwenrente in Deutschland wird einer Kürzung unterzogen – oft wegen der Anrechnung des eigenen Einkommens aus Rente oder Arbeit. Die Änderungen für 2026 im Überblick.
In Deutschland erhalten rund 45 bis 50 Prozent Beziehende von Witwenrente keine volle Leistung, sondern eine Kürzung aufgrund eigenen Einkommens. Anrechnungen greifen laut offiziellen Berichten der Deutschen Rentenversicherung zur Witwenrente für 2024 und 2025 bei über zwei Millionen von 4,3 Millionen Beziehenden der Rente. Das führt zu monatlichen Abzügen von durchschnittlich 147 Euro. Wie die Witwenrente funktioniert, ist recht individuell.
Witwenrente 2026: Das ändert sich bei Altersgrenze und Zurechnungszeit
Grob unterschieden wird zwischen der großen und der kleinen Witwenrente. Unter welche Kategorie man fällt, hängt vom Alter der Hinterbliebenen ab. Jüngere Hinterbliebene erhalten in der Regel einen geringeren Anteil der Rente auf befristete Zeit. Für Todesfälle im Jahr 2026 gilt:
- Große Witwenrente: Hinterbliebene(r) ist über 46 Jahre und 6 Monate oder versorgt ein minderjähriges Kind.
- Kleine Witwenrente: Hinterbliebene(r) ist jünger als 46 Jahre und 6 Monate.
Die Altersgrenze wird bis 2029 schrittweise auf 47 Jahre angehoben. Auch bei der Zurechnungszeit wird jährlich verlängert. Diese Änderung kann Hinterbliebenen immerhin eine höhere Witwenrente einbringen. Die Zurechnungszeit greift, wenn die verstorbene Person noch nicht die Regelaltersgrenze für die Rente erreicht hatte. Für die Berechnung der Witwenrente wird davon ausgegangen, dass die Person bis dahin noch weitere Beträge in die Rentenkasse gezahlt hätte. Der fehlende Betrag wird sozusagen aufgefüllt. Die Zurechnungszeit liegt 2026 bei 66 Jahren und 3 Monaten. Bis 2031 steigt sie laut Sozialgesetzbuch auf 67 Jahre.
Warum wird die Witwenrente gekürzt?
Die Kürzung der Witwenrente in Deutschland erfolgt hauptsächlich durch die Anrechnung deines eigenen Einkommens gemäß § 97 SGB VI. Wenn dein bereinigtes Einkommen einen Freibetrag überschreitet, mindert das den Rentenbetrag. Ziel der Regel ist es, die Hinterbliebenenrente nicht als alleinige Einkommensquelle zu etablieren, sondern mit anderen Leistungen abzustimmen. Unter manchen Umständen kann die Witwenrente ganz gestrichen werden.
Zu den anrechenbaren Einkünften zählen dein eigenes Bruttoeinkommen aus Arbeit, eigene Renten, Betriebsrenten oder Minijobs, bereinigt um pauschale Abzüge für Steuern und Sozialabgaben. Auch Zuschläge wie der Erwerbsminderungszuschlag fallen seit 2026 darunter. Nicht angerechnet werden Leistungen wie Wohngeld oder Kindergeld.
Bei der Anrechnung des eigenen Einkommens wird ein Freibetrag berücksichtigt. Dieser liegt 2026 bei 1.076,86 Euro monatlich (plus Zuschläge für Kinder, z.B. 1.305,28 Euro mit einem Kind). Nur der darüberliegende Teil wird zu 40 Prozent abgezogen. Beispiel: Bei 1.200 Euro Einkommen sind 123,14 Euro überschüssig, wovon 49,26 Euro (40 Prozent) von der Witwenrente gekürzt werden.