Unterhaltsvorschuss: Warum das volle Kindergeld angerechnet wird
Autor: Daniela Laitinen
Bayern, Freitag, 06. November 2026
Wenn ein Elternteil keinen Unterhalt zahlt, springt der Staat mit dem Unterhaltsvorschuss ein. Doch dabei wird das gesamte Kindergeld angerechnet – anders als beim regulären Kindesunterhalt. Das hat nicht nur finanzielle Nachteile für Kinder von Alleinerziehenden, sondern kann auch säumige Unterhaltspflichtige faktisch begünstigen.
Auch wenn die Streichung des Unterhaltsvorschusses für 16- und 17-Jährige offenbar vom Tisch ist - Alleinerziehende und deren Kinder, die Unterhaltsvorschuss beziehen, sind finanziell schlechter gestellt als Familien mit normalen Unterhaltszahlungen. Denn der Unterhaltsvorschuss fällt niedriger aus als der reguläre Mindestunterhalt. Der Grund: Während beim regulären Kindesunterhalt für Minderjährige nur das halbe Kindergeld angerechnet wird, zieht der Staat beim Unterhaltsvorschuss das vollständige Kindergeld ab. Was zunächst vor allem den Unterhaltsschuldner begünstigt.
Kindergeld: So groß ist der Unterschied beim Unterhaltsvorschuss
Das Kindergeld beträgt 2026 monatlich 259 Euro. Nach der Düsseldorfer Tabelle liegt der Mindestunterhalt für Kinder zwischen zwölf und 17 Jahren bei 653 Euro. Davon darf ein unterhaltspflichtiger Elternteil das halbe Kindergeld, also 129,50 Euro, abziehen. Er müsste somit 523,50 Euro zahlen.
Beim Unterhaltsvorschuss werden dagegen die gesamten 259 Euro abgezogen. Der Staat zahlt deshalb nur 394 Euro. Die Differenz beträgt 129,50 Euro monatlich beziehungsweise 1.554 Euro im Jahr.
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Warum säumige Unterhaltspflichtige davon profitieren können
Der Unterhaltsvorschuss ist keine gewöhnliche Sozialleistung, die den säumigen Elternteil von seiner Verantwortung entbindet. Vielmehr springt der Staat zunächst finanziell ein und kann die ausgezahlten Beträge anschließend vom Unterhaltsschuldner zurückfordern, soweit eine entsprechende Unterhaltspflicht besteht.
Allerdings fordert der Staat grundsätzlich nur den tatsächlich gezahlten Unterhaltsvorschuss zurück. Im genannten Beispiel sind das 394 Euro statt der regulär geschuldeten 523,50 Euro.
Damit muss ein säumiger Elternteil dem Staat zunächst weniger erstatten, als er bei ordnungsgemäßer Unterhaltszahlung an sein Kind leisten müsste. Die verbleibenden 129,50 Euro sind zwar keineswegs erlassen. Sie bleiben grundsätzlich ein Anspruch des Kindes, müssen aber gegebenenfalls gesondert eingefordert werden. Das bedeutete Behördengänge, Anwälte, Gerichte, Papierkram.