Steuer 2024: Rente, Sanierung - was schon gilt, was noch nicht
Autor: Dominik Jahn
Deutschland, Sonntag, 04. Februar 2024
Rund um die Steuer gibt es 2024 einige Maßnahmen, die bereits umgesetzt wurden. Es gibt aber auch Pläne, die noch beim Vermittlungsausschuss liegen.
Bereits Ende 2023 hat der Bundestag das Wachstumschancengesetz verabschiedet. Allerdings hat es der Bundesrat noch nicht beschlossen, sondern den Vermittlungsausschuss einberufen. Damit sind zahlreiche geplante Steueränderungen und Reformen für die Rente bisher noch gar nicht in Kraft getreten.
Betroffen ist dadurch auch das geplante Ende der Doppelbesteuerung der Rente, wie inFranken.de berichtet hat. Ob das Vorhaben womöglich auch durch die Sparmaßnahmen noch gestrichen wird, dazu hat sich gegenüber unserer Redaktion das Bundesministerium der Finanzen auf Nachfrage geäußert.
Beschlüsse zur Rente 2024: Änderungen bei den Altersvorsorgeaufwendungen
Geplant und beschlossen sind für 2024 auch Neuregelungen für die Altersvorsorgeaufwendungen. Dazu heißt es beim Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e. V. (VLH), dass die Beiträge zur Altersvorsorge in die gesetzliche Rente, die Rürup-Rente sowie in landwirtschaftliche Alterskassen und berufsständische Versorgungseinrichtungen in voller Höhe als Sonderausgaben steuerlich absetzbar sein sollen. Voraussetzung ist aber, dass sie den jährlichen Höchstbetrag nicht übersteigen.
Wachstumschancengesetzes
Mit dem Wachstumschancengesetz werden laut Bundesministerium der Finanzen zielgerichtete Maßnahmen ergriffen, die die Liquiditätssituation der Unternehmen verbessern und Impulse setzen, damit Unternehmen dauerhaft mehr investieren und mit unternehmerischem Mut Innovationen wagen können. Dies ist wichtig, um die Transformation unserer Wirtschaft zu begleiten sowie die Wettbewerbsfähigkeit, die Wachstumschancen und den Standort Deutschland zu stärken.
Dieser liegt ab diesem Jahr bei 27.565 Euro für Einzel- und 55.130 Euro für Zusammenveranlagungen. Im Vergleich zum Vorjahr bedeutet das eine Steigerung von etwas mehr als 1.000 beziehungsweise 2.000 Euro.
Steuer 2024 - bereits beschlossene und aktive Maßnahmen
Ebenfalls bereits fest stehen Steuer-Maßnahmen zur Entlastung für Eltern, zum Spitzensteuersatz, Existenzminimum und Solidaritätszuschlag. Der VLH fasst die Beschlüsse zusammen:
- Höherer Kinderfreibetrag – Der Kinderfreibetrag steht demnach allen Frauen und Männern mit leiblichen und adoptieren Kindern zu sowie, je nach Betreuungsumfang, auch für Pflegekinder. Mit dem 1. Januar 2024 ist dieser Betrag im Vergleich zum Vorjahr um 360 Euro auf 6.384 Euro gestiegen. Pro Elternteil sind das 3.192 Euro. Zusammen mit dem unveränderten Freibetrag für Betreuungs-, Erziehungs- und Ausbildungsbedarf ergibt sich dadurch für Eltern im Jahr 2024 eine Steuerbegünstigung von 9.312 Euro pro Kind.
- Der Grundfreibetrag steigt – für alle Arbeitnehmenden muss laut Bundesparlament regelmäßig ein Existenzminimum definiert werden, welches für alle Arbeitnehmenden steuerfrei sein muss. Für 2024 liegt dieser laut Angaben der VLH er bei 11.604 Euro. Das sind 696 Euro mehr als 2023. Als Folge bedeutet das: Einkommen werden erst ab dem 11.605ten Euro besteuert. Für Ehepaare gilt der doppelte Betrag.
- Wer muss seit 2024 den Spitzensteuersatz zahlen? Wer im Jahr 2024 ein zu versteuerndes Einkommen von mindestens 66.761 Euro hat, zahlt den Spitzensteuersatz von 42 Prozent. Im Jahr 2023 lag die Grenze bereits bei einem zu versteuernden Einkommen von 62.810 Euro. Die Grenze für den Höchststeuersatz, die sogenannte Reichensteuer, bleibt unverändert: Zu versteuernde Einkommen von mindestens 277.826 Euro werden mit 45 Prozent besteuert.
- Die Freigrenze für den Solidaritätszuschlag steigt weiter – Ab 2024 wird der Soli noch weniger Menschen vom Gehalt abgezogen. Die Freigrenze wurde erhöht. Jetzt müssen nur noch Besserverdienende ab einer tariflichen Einkommensteuer von mehr als 18.130 Euro im Jahr den Solidaritätszuschlag bezahlen. 2023 waren es 17.534 Euro. Für Paare mit Zusammenveranlagung gilt der doppelte Betrag, also 36.260 Euro.
Neben der Veränderung beim Kinderfreibetrag müssen sich Eltern auch auf die Abschaffung des Kindergeldes einstellen.