Rundfunkbeitrag: Wer sich von der GEZ befreien lassen kann
Autor: Nadine Wüste, Lea Mitulla, Antonia Kriegsmann
Deutschland, Donnerstag, 06. August 2026
Viele Menschen zahlen den Rundfunkbeitrag, obwohl eine vollständige GEZ-Befreiung möglich wäre. Dabei ist der Antrag an den Beitragsservice unkompliziert – und die Befreiung gilt sogar für weitere Haushaltsmitglieder.
Für viele Haushalte in Deutschland stellt der Rundfunkbeitrag – ehemals GEZ – eine spürbare monatliche Belastung dar. Nicht jeder muss die Gebühr von 18,36 Euro jedoch tatsächlich entrichten. Unter bestimmten Voraussetzungen ist eine vollständige Befreiung von der Rundfunkgebühr möglich. Besonders gute Chancen haben Menschen, die Sozialleistungen wie Grundsicherung, BAföG oder Pflegegeld beziehen – etwa bestimmte Rentner. Den Antrag auf Befreiung kann man unkompliziert online oder schriftlich stellen.
Rundfunkbeitrag: Diese Personengruppen können sich von der GEZ befreien lassen
Folgende Personengruppen können den "ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice" umgehen:
- Rentner, die zu wenig Rente erhalten und Sozialleistungen, wie Grundsicherung oder Erwerbsminderungsrente, beziehen.
- Empfänger von Sozialleistungen wie Arbeitslosengeld II (Grundsicherungsgeld) oder Sozialgeld.
- Jeder, der eine Art von BAföG bezieht, kann sich von der Zahlung befreien lassen. Darunter fallen Schüler-BAföG, Studenten-BAföG oder elternunabhängiges BAföG. Das gilt auch für Personen, die Berufsausbildungsbeihilfe oder Ausbildungsgeld bekommen.
- Menschen, die blind oder taub sind, müssen nur ein Drittel des Rundfunkbeitrags zahlen. Hierfür ist es wichtig, dass im Schwerbehindertenausweis das Merkzeichen "RF" steht.
- Taubblinde Menschen oder Empfänger von Blindenhilfe können sich vollständig vom Rundfunkbeitrag befreien lassen.
- Asylbewerber oder geduldete Personen, die Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz beziehen.
Rentner, die Grundsicherung im Alter oder wegen Erwerbsminderung erhalten, haben ebenfalls Anspruch auf eine Befreiung vom Rundfunkbeitrag. Viele Rentner zahlen die Rundfunkgebühr, obwohl sie dazu gar nicht verpflichtet wären – etwa weil ihnen nicht bekannt ist, welche Leistungen konkret zur Befreiung berechtigen. Auch für pflegebedürftige Personen gelten besondere Ausnahmen bei der Rundfunkgebühr – allerdings reicht ein bloßer Pflegegrad (früher: Pflegestufe) dafür nicht aus. Erforderlich sind bestimmte Leistungen: Wer beispielsweise in Berlin, Brandenburg, Bremen oder Rheinland-Pfalz lebt und Pflegegeld bezieht, kann sich von der Zahlungspflicht befreien lassen. Anerkannte Befreiungsgründe sind zudem die Hilfe zur Pflege nach dem SGB XII (7. Kapitel) sowie Pflegezulagen nach dem Lastenausgleichsgesetz. Auch ein Umzug in ein Pflegeheim berechtigt dazu, sich von der sogenannten GEZ-Gebühr abzumelden.
Rundfunkbeitrag sparen: Wann ein Härtefall anerkannt wird
Unter Umständen lässt sich eine Befreiung auch über die Härtefallregelung beantragen.
Infrage kommen folgende Situationen:
- Das Einkommen überschreitet die Bedarfsgrenze für Sozialleistungen um weniger als die 18,36 Euro Rundfunkbeitrag.
- Es wird auf Sozialleistungen, wie Arbeitslosengeld II, verzichtet, obwohl Anspruch bestünde.
- In bestimmten Fällen kann man sich auch vom Rundfunkbeitrag befreien lassen, wenn man studiert und kein BAföG bezieht. Dies trifft etwa zu, wenn man ein Zweitstudium absolviert.