Für die Rente: "Absurde Regelung" wird zum Problem
Autor: Dominik Jahn
Deutschland, Freitag, 09. Mai 2025
Der Versorgungsausgleich kann Rentenansprüche erheblich verändern, besonders bei Beendigung der Ehe. Auch nach dem Tod eines Partners gelten spezielle Regelungen.
Für die Rente gibt es immer wieder Regelungen, die man nicht gut kennt oder gar nicht kennt, über die man aber durchaus informiert sein sollte. Eine davon ist der Versorgungsausgleich. Laut der Deutschen Rentenversicherung (DRV) klärt dieser Versorgungsanrechte, die während einer Ehe zwischen den Ehepartnern entstehen.
Zum Einsatz kommt der Versorgungsausgleich zum einen im Falle einer Scheidung – allerdings greift der Ausgleich auch noch, wenn ein Partner verstirbt.
Renten-Abzüge durch Versorgungsausgleich
Grundsätzlich geht es darum, Rentenansprüche, die man in der Zeit einer Ehe erworben hat, als gemeinschaftliche Lebensleistung betrachtet. Sie gehören beiden Partnern somit zu gleichen Teilen. Bei einer Scheidung gilt dann laut DRV: "Lassen Sie sich scheiden, werden beim Versorgungsausgleich alle Ansprüche auf Versorgung und Rente beider Partnerinnen und Partner ausgeglichen. Das Ziel ist, dass Sie beide mit gleich vielen Versorgungsanrechten die Ehe oder Partnerschaft beenden".
Das Problem: Stirbt der Partner mehr als drei Jahren nach der Eheschließung, bleibt ein Versorgungsausgleich aktiv. Nur beim Todesfall innerhalb von drei Jahren nach Beginn der Ehe kann der Versorgungsausgleich ausgesetzt werden.
WICHTIG: Die DRV weist darauf hin, dass das Stoppen des Versorgungsausgleichs bei der Rentenversicherung beantragt werden muss. Die Zahlung der ungekürzten Rente erfolge dann in dem Monat, der auf die Antragstellung folgt. Außerdem würden nach der Antragsstellung auch Ansprüche außerhalb der Rentenversicherung entfallen können, "die aufgrund des Versorgungsausgleichs erworben wurden. Darum sollten Betroffene nur aktiv werden, wenn sich das Gesamteinkommen dadurch erhöht".
Rente: Ehepartner stirbt nach über drei Jahren Ehe
Stoppen kann man den Versorgungsausgleich aber nicht, wenn die Ehe beim Tod des Partners länger als drei Jahre gedauert hat. Kurios ist dann, dass die hinterbliebene Person dennoch mit Kürzungen der Rentenansprüche rechnen muss.
Die Hälfte geht an den verstorbenen Partner über. Eine Vorgehensweise, die beim Bundesverband der Rentenberater auf Unverständnis stößt. Auf Nachfrage von inFranken.de heißt es dazu in einer Mitteilung, dass dies für die Betroffenen oft schwer nachvollziehbar sei. Wilfried Hauptmann, Mitglied im Bundesverband der Rentenberater erklärt dazu: "Der Ex-Partner lebt nicht mehr, doch der Versorgungsausgleich wird weiter abgezogen – dauerhaft und ohne erkennbaren Nutzen für die verstorbene Person."