Das Sterbevierteljahr bietet eine wichtige Überbrückung für Hinterbliebene.
Es gibt immer wieder Themen im Bereich der Rente, die oft vergessen werden. Gerade in persönlichen Ausnahmesituationen können dann wichtige Fristen für Anträge übersehen werden und damit zu finanziellen Nachteilen führen. Das Sterbevierteljahr, die dreimonatige Witwen- oder Witwerrente ist eine solche vorübergehende Leistung.
Bei der Deutschen Rentenversicherung (DRV) heißt es dazu, dass das Sterbevierteljahr den Zeitraum von drei Kalendermonaten nach dem Monat des Todes umfasst. Für diese Zeit wird als Überbrückung eine Rente in voller Höhe der Versichertenrente des Verstorbenen in einer Summe im Voraus ausgezahlt.
Unbedingt an den Antrag für das Sterbevierteljahr denken
Gezahlt wird dieser Vorschuss aber nur, so erklärt es die DRV, wenn er innerhalb von 30 Tagen nach dem Tod des Rentners beantragt wird. Eigenes Einkommen der Witwe oder des Witwers wird auf das Sterbevierteljahr nicht angerechnet.
Den Antrag muss man innerhalb der Frist bei der Rentenzahlstelle, dem Renten-Service der Deutschen Post AG stellen.
Dazu gibt es ein passendes Änderungsformular. Dieses Formular muss ausgefüllt und ausgedruckt werden und unterschrieben mit dem Original der Sterbeurkunde an den Renten-Service geschickt werden. Laut dem Portal ihre-vorsorge.de können auch Bestattungsinstitute bei der Beantragung des Sterbevierteljahrs helfen.
Verrechnung von Vorschuss und Rente
Die Rentenversicherung weist außerdem darauf hin, dass neben dem Antrag auf Vorschusszahlung auch ein formeller Rentenantrag beim zuständigen Rentenversicherungsträger gestellt werden muss. DRV: "Der gezahlte Vorschuss wird bei Bewilligung der Hinterbliebenenrente verrechnet."
Wichtig: Einkünfte (z.B. eigene Rente, Arbeitslohn) des Hinterbliebenen werden normalerweise auf die Witwen- oder Witwerrente angerechnet, was die Rente reduziert. Im Sterbevierteljahr wird diese Anrechnung unterlassen, was zu einer vollen Zahlung der Hinterbliebenenrente führt.