Der Zuschlag der Pflegeversicherung für Kinderlose soll zum 1. Januar 2027 von 0,6 auf 0,9 Prozent steigen. Was das bei verschiedenen Einkommen pro Monat und Jahr ausmacht – und für wen die Änderung gilt.
Der Beitragszuschlag für Kinderlose soll ab Januar 2027 um 0,3 Prozentpunkte steigen – von 0,6 auf 0,9 Prozent der beitragspflichtigen Einnahmen. Das teilte die Bundesregierung am Mittwoch mit. Das Bundeskabinett hat den Gesetzentwurf beschlossen. Dieser soll zeitnah in Bundestag und Bundesrat gegeben werden, damit die Änderung zum Jahreswechsel greifen kann.
Bei 4000 Euro beitragspflichtigem Bruttogehalt wären das 12 Euro mehr im Monat beziehungsweise 144 Euro im Jahr. Der allgemeine Beitragssatz soll zunächst bei 3,6 Prozent bleiben. Der Zuschlag wird dabei – im Gegensatz zum Krankenkassen-Zusatzbeitrag – allein von den Beschäftigten getragen.
Rechenbeispiele: So viel macht die Beitragserhöhung in verschiedenen Gehaltsstufen aus
| Bruttomonatsgehalt |
Mehr pro Monat |
Mehr pro Jahr |
| 2000 Euro |
6 Euro |
72 Euro |
| 3000 Euro |
9 Euro |
108 Euro |
| 4000 Euro |
12 Euro |
144 Euro |
| 5000 Euro |
15 Euro |
180 Euro |
Gutverdiener sind besonders betroffen: Die Beitragsbemessungsgrenzen in der Kranken-, Renten- und Arbeitslosenversicherung sollen 2027 ebenfalls steigen. Das könnte im Extremfall pro Jahr weitere 1200 Euro Mehrkosten ausmachen.
Für die soziale Pflegeversicherung gilt dabei die gleiche Beitragsbemessungsgrenze wie für die gesetzliche Krankenversicherung. Dementsprechend müsste der Kinderlosenzuschlag auch auf ein höheres Einkommen gezahlt werden als noch im laufenden Jahr.
Wer muss den Zuschlag für Kinderlose bezahlen und wer nicht?
Grundsätzlich müssen laut Bundesgesundheitsministerium alle kinderlosen Mitglieder der sozialen Pflegeversicherung seit dem Jahr 2005 zusätzlich zu dem „normalen“ Beitragssatz einen Beitragszuschlag entrichten. Warum jemand kinderlos ist – ob aus bewusster Entscheidung oder krankheitsbedingt –, spielt dabei keine Rolle.
Ausgenommen sind lediglich kinderlose Mitglieder, die vor dem 1. Januar 1940 geboren sind, Mitglieder bis zur Vollendung des 23. Lebensjahres sowie Bezieherinnen und Bezieher von Bürgergeld oder Grundsicherung.
Bei kinderlosen Menschen mit Behinderung gilt laut Ministerium: Sind sie sowohl in der gesetzlichen Krankenversicherung als auch in der Pflegeversicherung über das 25. Lebensjahr hinaus beitragsfrei über ihre Eltern familienversichert, weil sie wegen ihrer Behinderung außerstande sind, müssen sie ebenfalls keinen Zuschlag zahlen.