Kinderlose Paare müssen bei Testament und Pflichtteil besonders vorsorgen – sonst erben plötzlich entfernte Verwandte mit.
- Zugewinngemeinschaft beeinflusst die Erbanteile im Todesfall
- Ein Testament schützt vor Streit und sichert individuelle Wünsche ab
- Ohne Testament gilt die gesetzliche Erbfolge – oft mit überraschenden Ergebnissen
- Ehepartner sind nicht automatisch Alleinerbe
- Pflichtteilsansprüche können auch bei kinderlosen Paaren relevant sein
Wer keine Kinder hat, steht bei der Nachlassplanung vor besonderen Herausforderungen. In Deutschland greift die gesetzliche Erbfolge, wenn kein Testament vorliegt – das führt oft zu unerwarteten Ergebnissen. Viele Paare glauben, dass der überlebende Partner automatisch alles erbt, doch das ist meist nicht der Fall. Eltern, Geschwister oder sogar entferntere Verwandte können mit am Nachlass beteiligt werden. Pflichtteilsansprüche und der Güterstand spielen dabei eine entscheidende Rolle. Wer Klarheit schaffen und Streit vermeiden möchte, sollte rechtzeitig ein Testament verfassen.
Wenn Verwandte plötzlich Miterben werden: Die Tücken der gesetzlichen Erbfolge
Die gesetzliche Erbfolge ist im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) geregelt und greift, wenn kein Testament oder Erbvertrag vorhanden ist. Dabei richtet sich die Erbfolge nach sogenannten Erbordnungen und berücksichtigt den Ehe- oder Lebenspartner zusätzlich: So stehen Kinder in der ersten Ordnung, Eltern und Geschwister in der zweiten. Wenn keine Kinder vorhanden sind, erben die Verwandten der zweiten Ordnung gemeinsam mit dem Partner. Das bedeutet: Auch wenn ein Paar kinderlos ist, kann der überlebende Partner nicht automatisch allein über den Nachlass verfügen.
Eine große Rolle spielt dabei auch der Familienstand. Je nach Güterstand erbt bei verheirateten Paaren oder eingetragenen Lebenspartnerschaften der überlebende Partner einen bestimmten Anteil. In der Zugewinngemeinschaft, die ohne besondere Vereinbarung gilt, erhält der Ehepartner die Hälfte des Nachlasses. Die andere Hälfte geht an die Erben der nächsten Ordnung, beispielsweise die Eltern oder Geschwister des Verstorbenen. Ein weiteres wichtiges Element ist der Pflichtteilsanspruch. Zwar hat der überlebende Partner im Rahmen der gesetzlichen Erbfolge in der Regel schon einen Erbanteil. Doch auch Pflichtteilsansprüche können in anderen Konstellationen relevant werden – zum Beispiel dann, wenn ein Testament existiert, das den Partner nur teilweise berücksichtigt.
Kinderlose Ehepaare unterschätzen häufig die gesetzliche Erbfolge. Weit verbreitet ist dabei die Annahme, der überlebende Ehepartner erbe im Todesfall automatisch alles. Tatsächlich ist das jedoch nur selten der Fall. Wer sicherstellen möchte, dass der Partner im Todesfall umfassend abgesichert ist, und den eigenen Nachlass entsprechend den persönlichen Vorstellungen regeln will, sollte sich nicht allein auf die gesetzliche Erbfolge verlassen. Ein Testament oder ein Erbvertrag schafft hier Rechtssicherheit und stellt sicher, dass der eigene Wille über den Tod hinaus verbindlich umgesetzt wird.
Pflichtteilsrecht: Wer kann Ansprüche geltend machen?
Die Höhe des Erbteils des überlebenden Ehepartners richtet sich nach mehreren Faktoren: Entscheidend sind vor allem der Güterstand der Ehe und die Frage, welche Verwandten des Verstorbenen noch leben. In der Zugewinngemeinschaft, die bei den meisten Ehen gilt, steht dem Partner neben dem gesetzlichen Erbteil ein zusätzlicher pauschaler Zugewinnausgleich zu. Das bedeutet konkret: Gibt es keine Kinder, aber noch lebende Eltern des Verstorbenen, erbt der überlebende Ehepartner in der Regel die Hälfte des Nachlasses – vorausgesetzt, es besteht eine Zugewinngemeinschaft. Die verbleibende Hälfte fällt dann an die Eltern des Verstorbenen. Ohne ein Testament oder eine anderweitige Verfügung von Todes wegen entsteht dann eine Erbengemeinschaft zwischen dem überlebenden Partner und den Eltern – mit allen rechtlichen und praktischen Folgen.
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Sind die Eltern des Verstorbenen nicht mehr am Leben, treten deren Nachkommen wie Geschwister oder Nichten und Neffen in die Erbfolge ein. Auch dann teilt sich der Partner das Erbe. Erhält der Partner in dieser Konstellation beispielsweise drei Viertel des Nachlasses, geht der restliche Anteil an die Geschwister. Diese Beteiligung fremder Erben kann im Alltag schnell zu Problemen führen, etwa wenn gemeinsam bewohnte Immobilien vererbt werden und der Partner nicht allein darüber verfügen kann.