So wird bei Mitarbeiterrabatten gerechnet
Mitarbeiterrabatte haben steuerrechtlich betrachtet Grenzen, die du und dein Arbeitgeber beachten musst.
Beispiel: Apothekerin Claudia Mustermann gewährt ihren Angestellten Michaela Musterfrau einen 50-prozentigen Nachlass auf den Verkaufspreis von rezeptfreien Produkten. Die Angestellte kauft Waren im Laufe eines Jahres für insgesamt 1.750 Euro (regulärer Preis). Der geldwerte Vorteil liegt hier unterhalb des Rabattfreibetrags und bleibt lohnsteuer- und sozialabgabenfrei.
Und so wird gerechnet:
- Wert des Mitarbeitereinkaufs (brutto) 1.750 Euro
- abzüglich Bewertungsabschlag von vier Prozent 70 Euro
- maßgebender Warenwert 1.680 Euro
- abzüglich gezahlter Mitarbeiterkaufpreis 875 Euro
- geldwerter Vorteil: Verbilligung 805 Euro
Wird der Jahresfreibetrag überschritten, sind Abgaben auf den übersteigenden Betrag zu entrichten (nur auf den übersteigenden Betrag). Hiervon unabhängig sind Zusatzleistungen, wie sie vorher erläutert sind.
Gelten die Regeln auch für Tochterfirmen?
Über eine besondere Variante von Mitarbeiterrabatten hatte jetzt der BFH in München zu entscheiden. Es ging um einen Automobilhersteller in Köln. Die Mitarbeiter*innen einer Tochterfirma erhielten dieselben Rabatte beim Autokauf (Jahreswagenprogramm) wie die eigenen Beschäftigten. Das war aber umstritten.
Der Autobauer war mit 50 Prozent am Zulieferer beteiligt und nahm dessen Mitarbeiter*innen in sein Rabattprogramm für Werksangehörige. Der Kläger kaufte 2015 ein Neufahrzeug und erhielt dabei im Rahmen der Mitarbeiterkonditionen einen Preisvorteil, der circa 1.700 Euro über dem üblichen Händlerabschlag lag. Außerdem wurden ihm die Überführungskosten in Höhe von 700 Euro erlassen.
Das Finanzamt blockte diese Aktion allerdings an und behandelte diese Vorteile als steuerpflichtigen Arbeitslohn.
Oberstes Finanzgericht ist Steuerzahlern nicht positiv gesinnt
Doch das Finanzgericht (FG) Köln korrigierte den Steuerbescheid und akzeptierte das Bonusprogramm für die Mitarbeiter der Tochterfirma (FG Köln, Urteil vom 11.10. 2018, Az.: 7 K 2053/17). Nach Auffassung des Gerichts war weder in dem Pkw-Rabatt noch im Verzicht auf die Überführungskosten Arbeitslohn zu sehen.
Entscheidend sei, dass der Autobauer die Rabatte im eigenwirtschaftlichen Verkaufsinteresse und nicht für die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers gewährt habe. Der Hersteller erschließe sich bei den Mitarbeitern des Zulieferbetriebes eine leicht zugängliche Kundengruppe.
Der BFH (Urteil vom 16.2.2022, Az.: VI R 53/18) pfiff allerdings das Gericht zurück und kassierte die Entscheidung. Er sieht im Mitarbeiterrabatt zu versteuerndes Einkommen. Die engen Beziehungen, die die beiden Unternehmen haben, reichen nicht aus, um Personalnachlässe zu geben.
Fazit
Das ist kein steuerzahlerfreundliches Urteil. Die Möglichkeiten, rabattierte Verkäufe deutlich zu erweitern, ist durch das BFH-Urteil gescheitert. Die Idee der Zusatzleistungen bleibt aber trotzdem attraktiv.