Mitarbeiter-Rabatte: Wann sind diese lohnsteuerpflichtig?

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Das Steuerrecht setzt betrieblichen Benefits enge Grenzen.
Das Steuerrecht setzt betrieblichen Benefits enge Grenzen.
CC0 / Pixabay / geralt

Die Bindung und Treue an die Firma nimmt ab. Deshalb versuchen Arbeitgeber mit Benefits wie Firmenwagen, Monatsticket und Mitarbeiterrabatt ihre Attraktivität zu steigern. Sind diese steuerpflichtig?

  • Am besten stückeln
  • Beliebte Benefits
  • So wird bei Mitarbeiterrabatten gerechnet
  • Gelten die Regeln auch für Tochterfirmen?
  • Oberstes Finanzgericht ist Steuerzahlern nicht positiv gesinnt

Benefits führen manchmal zu Überraschungen. Dann nämlich, wenn Mitarbeiter*innen die erhaltenen Sachleistungen versteuern müssen. So passiert in Köln, wo ein Automobilhersteller die Mitarbeiter*innen seiner Tochterfirma in das Jahreswagenprogramm einbeziehen wollte. Das Steuerrecht spricht in diesem Fall von einem geldwerten Vorteil, der zu versteuern ist. Benefits und Steuern, das passt nicht immer zusammen, wie jetzt der Bundesfinanzhof (BFH) entschied.

Am besten stückeln

Benefits zum Gehalt sind manchmal reizvoller als eine Gehaltserhöhung. Da bleibt auch Netto mehr vom Brutto. Der Betrieb hat die Möglichkeit Zusatzleistungen in Höhe von 600 Euro im Kalenderjahr unversteuert jedem Mitarbeiter zuzuwenden, also monatlich 50 Euro. Als Einmalzuwendung sind die 600 EUR jedoch zu versteuern.

Beispiel: Der Betrieb gibt dir Arbeitnehmer einen monatlichen Benzingutschein in Höhe von 50 EUR. Dieser bleibt aufgrund der Bagatellregelung steuerfrei.

Abwandlung: Erhält der Mitarbeiter einmalig einen Benzingutschein über 600 Euro, dann ist dies ein geldwerter Vorteil, der 50 Euro übersteigt und deshalb lohnsteuerpflichtig ist.

Beliebte Benefits

Diese Benefits sind besonders beliebt:

  • Lunch-Gutscheine: Unternehmen, die keine eigene Kantine betreiben, können ihre Mitarbeitenden mit Lunch-Gutscheinen versorgen, die von Restaurants in der Umgebung einzutauschen sind.
  • Company-Bikes: Inzwischen bieten diverse Firmen Leasing-Räder (manchmal auch E-Bikes) an. Der Arbeitgeber trägt für das Firmenfahrrad die Miet-Kosten sowie die Versicherungsgebühren.
  • Sport- und Freizeitangebote: Eine komplett oder teilweise durch den Arbeitgeber finanzierte Mitgliedschaft im Fitnessstudio erfreut viele Arbeitnehmer.
  • Sabbaticals: Längere Sabbaticals sind nur dann sinnvoll, wenn auch die Rückkehr an den Arbeitsplatz inhaltlich und personell gut organisiert ist.
  • Freie Tage für ehrenamtliche Tätigkeiten: Viele Mitarbeiter engagieren sich ehrenamtlich. Wenn du dafür vom Arbeitgeber zusätzliche freie Tage erhältst, drückt das Wertschätzung aus.
  • Betriebliche Kinderbetreuung: Optimal ist, wenn das Unternehmen seinen Mitarbeitenden hausinterne Betreuungsangebote machen kann. Eine gute Alternative ist eine betriebliche Kinderbetreuung in Unternehmensnähe.
  • Weiterbildungsmöglichkeiten: Weit oben auf der Liste der beliebtesten Mitarbeiter-Benefits stehen individuelle Trainings.
  • Jahreswagenprogramm: Automobilhersteller locken mit vergünstigten Jahreswagen.

So wird bei Mitarbeiterrabatten gerechnet

Mitarbeiterrabatte haben steuerrechtlich betrachtet Grenzen, die du und dein Arbeitgeber beachten musst.

Beispiel: Apothekerin Claudia Mustermann gewährt ihren Angestellten Michaela Musterfrau einen 50-prozentigen Nachlass auf den Verkaufspreis von rezeptfreien Produkten. Die Angestellte kauft Waren im Laufe eines Jahres für insgesamt 1.750 Euro (regulärer Preis). Der geldwerte Vorteil liegt hier unterhalb des Rabattfreibetrags und bleibt lohnsteuer- und sozialabgabenfrei.

Und so wird gerechnet:

  • Wert des Mitarbeitereinkaufs (brutto) 1.750 Euro
  • abzüglich Bewertungsabschlag von vier Prozent 70 Euro
  • maßgebender Warenwert 1.680 Euro
  • abzüglich gezahlter Mitarbeiterkaufpreis 875 Euro
  • geldwerter Vorteil: Verbilligung 805 Euro

Wird der Jahresfreibetrag überschritten, sind Abgaben auf den übersteigenden Betrag zu entrichten (nur auf den übersteigenden Betrag). Hiervon unabhängig sind Zusatzleistungen, wie sie vorher erläutert sind.

Gelten die Regeln auch für Tochterfirmen?

Über eine besondere Variante von Mitarbeiterrabatten hatte jetzt der BFH in München zu entscheiden. Es ging um einen Automobilhersteller in Köln. Die Mitarbeiter*innen einer Tochterfirma erhielten dieselben Rabatte beim Autokauf (Jahreswagenprogramm) wie die eigenen Beschäftigten. Das war aber umstritten.

Der Autobauer war mit 50 Prozent am Zulieferer beteiligt und nahm dessen Mitarbeiter*innen in sein Rabattprogramm für Werksangehörige. Der Kläger kaufte 2015 ein Neufahrzeug und erhielt dabei im Rahmen der Mitarbeiterkonditionen einen Preisvorteil, der circa 1.700 Euro über dem üblichen Händlerabschlag lag. Außerdem wurden ihm die Überführungskosten in Höhe von 700 Euro erlassen.

Das Finanzamt blockte diese Aktion allerdings an und behandelte diese Vorteile als steuerpflichtigen Arbeitslohn.

Oberstes Finanzgericht ist Steuerzahlern nicht positiv gesinnt

Doch das Finanzgericht (FG) Köln korrigierte den Steuerbescheid und akzeptierte das Bonusprogramm für die Mitarbeiter der Tochterfirma (FG Köln, Urteil vom 11.10. 2018, Az.: 7 K 2053/17). Nach Auffassung des Gerichts war weder in dem Pkw-Rabatt noch im Verzicht auf die Überführungskosten Arbeitslohn zu sehen.

Entscheidend sei, dass der Autobauer die Rabatte im eigenwirtschaftlichen Verkaufsinteresse und nicht für die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers gewährt habe. Der Hersteller erschließe sich bei den Mitarbeitern des Zulieferbetriebes eine leicht zugängliche Kundengruppe.

Der BFH (Urteil vom 16.2.2022, Az.: VI R 53/18) pfiff allerdings das Gericht zurück und kassierte die Entscheidung. Er sieht im Mitarbeiterrabatt zu versteuerndes Einkommen. Die engen Beziehungen, die die beiden Unternehmen haben, reichen nicht aus, um Personalnachlässe zu geben.

Fazit

Das ist kein steuerzahlerfreundliches Urteil. Die Möglichkeiten, rabattierte Verkäufe deutlich zu erweitern, ist durch das BFH-Urteil gescheitert. Die Idee der Zusatzleistungen bleibt aber trotzdem attraktiv.