Mietvertrag nach Tod: Rechte und Pflichten für Erben und Vermieter
Autor: Klaus Heimann, Stefan Lutter
Deutschland, Dienstag, 20. Oktober 2026
Nach dem Tod eines Mieters läuft der Mietvertrag weiter. Erben und Angehörige müssen wichtige Entscheidungen zur Wohnung treffen.
Stirbt ein Mieter, endet der Mietvertrag nicht automatisch. Angehörige und Erben müssen deshalb klären, wer in das Mietverhältnis eintritt, wer kündigen darf und wie lange die Miete weiterzuzahlen ist. Dieser Überblick zeigt, wie es mit der Mietwohnung weitergeht und welche Rechte und Pflichten dabei bestehen. Zusätzlich wirkt sich die aktuelle Inflationsentwicklung auf die Wohnkosten aus, weshalb auch die Frage relevant ist, wann Vermieter die Miete erhöhen dürfen.
Mietvertrag bei Tod des Mieters: Gesetzliche Regeln im Überblick
Dass ein Mietvertrag im Todesfall mit dem Tod des Mieters automatisch endet, ist eine weitverbreitete Annahme, die jedoch nicht zutrifft (vgl. § 563 BGB zum Eintritt in den Mietvertrag). Entscheidend ist nicht der Tod, sondern der Zeitpunkt, zu dem der Vertrag gekündigt wird. Das Mietverhältnis läuft zunächst unverändert weiter, weshalb auch die Pflicht zur Mietzahlung bestehen bleibt. Lebte der verstorbene Mieter allein, stehen den Erben im Mietrecht grundsätzlich zwei Optionen offen:
- Sie können den Mietvertrag und die Kündigung außerordentlich kündigen.
- Sie können das Mietverhältnis übernehmen und damit in die bestehenden Rechte und Pflichten eintreten.
Der Vermieter besitzt im Todesfall kein eigenständiges Sonderkündigungsrecht. Er darf nur kündigen, wenn die allgemeinen gesetzlichen Kündigungsgründe, zum Beispiel ein Mietrückstand, vorliegen (der Berliner Mieterverein zum Tod des Mieters: Tod des Mieters – Rechte der Erben, Ehegatten und Familienangehörigen). Wer mit dem verstorbenen Mieter zusammenlebte und dessen Tod jahrelang verschweigt, geht ein erhebliches rechtliches Risiko ein. Eine solche aktive Täuschung über die Identität des Vertragspartners zerstört die Vertrauensgrundlage nachhaltig und stellt einen wichtigen Grund für eine fristlose Kündigung durch den Vermieter dar (Urteil des Kammergerichts Berlin zur fristlosen Kündigung, Urteil vom 20.10.2025, Az.: 12 U 52/25).
Eintrittsrecht und Sonderkündigung für Ehepartner, Lebenspartner und Angehörige
Haben beide Partner die Wohnung gemeinsam bewohnt und den Mietvertrag im Todesfall unterschrieben, wird der Hinterbliebene automatisch alleiniger Mieter (§ 563a BGB zur alleinigen Fortsetzung des Mietverhältnisses). Neben Ehe- und Lebenspartnern können auch Kinder oder andere im Haushalt lebende Familienangehörige ein sogenanntes "gesetzliches Eintrittsrecht (§ 563 BGB zum Eintrittsrecht)" nutzen. Sie können also dem Mietvertrag im Todesfall beitreten.
Möchte der überlebende Partner nicht in der Wohnung bleiben, steht ihm ein Sonderkündigungsrecht zu. Innerhalb eines Monats, nachdem der Hinterbliebene vom Tod erfahren hat, kann das Mietverhältnis mit der gesetzlichen Frist von drei Monaten gekündigt werden (§ 563a BGB zur Kündigung durch Hinterbliebene).
Ohne Kündigung bleibt der Mietvertrag im Todesfall bestehen. Der Vermieter darf in dieser Situation nur dann außerordentlich kündigen, wenn in der Person des Eingetretenen ein wichtiger Grund vorliegt, der ihm die Fortsetzung des Mietverhältnisses unzumutbar macht (§ 563 Abs. 4 BGB zum Kündigungsrecht des Vermieters). Nach Einschätzung der Kanzlei Kotz aus Kreuztal verfolgt das Gesetz damit einen "ausgewogenen Interessenausgleich zwischen dem Schutz der Hinterbliebenen und den berechtigten Interessen des Vermieters an." (Kanzlei Kotz, Siegen: Nach dem Tod des Mieters: Was passiert mit dem Mietvertrag?).