Warum Sie niemals Fahrerflucht begehen sollten: Geldstrafe, Fahrverbot, Gefängnis - mit Kommentar
Autor: Rupert Mattgey
Bamberg, Donnerstag, 08. November 2018
Fahrerflucht ist in Deutschland weit verbreitet, die Zahl der Fälle steigt laut Polizei dramatisch. Wir sagen ihnen, wann das Entfernen vom Unfallort als Fahrerflucht zählt, welche Strafe bei Fahrerflucht droht und ob der Zettel an der Windschutzscheibe wirklich etwas bringt. Außerdem: Warum begehen Leute Unfallflucht?
Die Polizei ermittelt jährlich in 500.000 Fällen von Fahrerflucht in Deutschland - Tendenz steigend. Damit begeht offiziell jeder fünfte Unfallverursacher Fahrerflucht. Laut Expertenangaben könnte die Dunkelziffer zehnmal so hoch sein. In Franken begehen jeden Tag Dutzende Autofahrer Fahrerflucht (auch"Unfallflucht" genannt), die täglichen Polizeimeldungen sind voll von kleineren und größeren Vorfällen. Dabei können die Folgen sehr schwerwiegend sein.
Von 500.000 Autofahrern, gegen die die Polizei wegen Fahrerflucht ermittelt, werden nur rund 31.000 verurteilt. Da es sich bei Fahrerflucht um ein Vorsatzdelikt handelt, muss der Vorsatz erst einmal bewiesen werden. Viele Unfallverursacher reden sich heraus, behaupten, sie hätten den "Parkrempler" gar nicht mitbekommen, den Aufprall weder gespürt noch gehört. Ihnen das Gegenteil zu beweisen, ist schwierig. Die Strafe bei Fahrerflucht richtet sich in der Regel nach der Höhe des Schadens, aber auch andere Faktoren spielen eine Rolle, beispielsweise, ob Menschen verletzt wurden. Wir erklären Ihnen in unserem Ratgeber die wichtigsten Fakten zum Thema Fahrerflucht.
Wann begeht man Fahrerflucht?
Der Begriff "Fahrerflucht" oder auch "Unfallflucht" hat sich als Synonym für das im Strafgesetzbuch verankerte "Unerlaubte Entfernen vom Unfallort" etabliert. Fahrerflucht begeht, wer einen Unfall verursacht und anschließend einfach weiterfährt, ohne anzuhalten und sich um den entstandenen Schaden zu kümmern. In § 142 StGB heißt es:
"Ein Unfallbeteiligter, der sich nach einem Unfall im Straßenverkehr vom Unfallort entfernt, bevor er
1. zugunsten der anderen Unfallbeteiligten und der Geschädigten die Feststellung seiner Person, seines Fahrzeugs und der Art seiner Beteiligung durch seine Anwesenheit und durch die Angabe, daß er an dem Unfall beteiligt ist, ermöglicht hat oder
2. eine nach den Umständen angemessene Zeit gewartet hat, ohne daß jemand bereit war, die Feststellungen zu treffen,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft."