Kirchgeld und besonderes Kirchgeld: Wer muss was zahlen?
Autor: Ellen Schneider, Agentur dpa
Deutschland, Freitag, 07. November 2025
Neben der Kirchensteuer können weitere Abgaben fällig werden. Aber für wen gilt das und lassen sie sich umgehen?
Ist man Mitglied einer Religionsgemeinschaft, wird, sobald man Lohn- und Einkommensteuer zahlen muss, auch die Kirchensteuer fällig. Es gibt jedoch noch eine weitere Abgabe, die im Zusammenhang mit dem eigenen Glauben steht: das Kirchgeld. In Deutschland gibt es dieses in zwei unterschiedlichen Ausprägungen - beide lassen sich jedoch umgehen.
Aber was ist das Kirchgeld überhaupt? Während die Gebühr in Bayern und Baden-Württemberg als Ortskirchgeld der Kirchengemeinde zugutekommt und zur Stärkung dieser dient, kann in anderen Bundesländern mit dem besonderen Kirchgeld eine Einkommensteuerveranlagung erhoben werden, wenn Paare mit unterschiedlicher Religionszugehörigkeit eine gemeinsame Steuererklärung abgeben.
Ortskirchgeld und besonderes Kirchgeld - was ist was?
Das Ortskirchgeld wird in der Regel von evangelischen Kirchengemeinden erhoben. Die Höhe ist nach dem Kirchensteuererhebungsgesetz, Paragraf 7 geregelt und je nach Einkommen gestaffelt. Jährlich werden so pro Kirchenmitglied mindestens 5 und maximal 120 Euro fällig. Die Höhe wird je nach Einkommen festgelegt. Wer weniger als 9744 Euro im Jahr verdient, bekommt keinen Kirchgeldbescheid zugeschickt.
In der Theorie ist die Zahlung zwar Pflicht - Sanktionen gibt es in der Praxis jedoch nicht. Anders als bei der Kirchenlohnsteuer, für die der Arbeitgeber haftet, folgen nach einer Zahlungsaufforderung von Seiten der Gemeinde also keine Konsequenzen. Die Ortskirchsteuer wird nur in Baden-Württemberg und Bayern fällig, da dort die Kirchensteuer bei acht Prozent der Lohn- und Einkommensteuer liegt - im Rest Deutschlands hingegen bei neun Prozent.
In allen anderen Bundesländern bis auf Nordrhein-Westfalen, Bayern und Baden-Württemberg gibt es das besondere Kirchgeld, das sich an Paare mit unterschiedlichen Konfessionen richtet. Diese Abgabe kann auch erhoben werden, wenn eine Person in der Partnerschaft konfessionslos ist. Darauf weist der Bund der Steuerzahler hin. Seit diesem Jahr gibt es jedoch in einigen Bundesländern Änderungen, die steuerliche Vorteile für Betroffene bringen können. Um sich die Abgabe ganz zu sparen, hilft es jedoch, getrennte Steuererklärungen abzugeben.
Besonderes Kirchgeld: Diese Richtwerte gelten jetzt
Das besondere Kirchgeld wird dann erhoben, wenn das Kirchenmitglied weniger als 35 Prozent des Gesamteinkommens verdient. Eine gesetzlich festgelegte Einkommensgrenze gibt es jedoch nicht. Die Höhe des Kirchgelds richtet sich nach dem Gesamteinkommen und variiert je nach Bundesland und Religionsgemeinschaft. Ziel dieser Abgabe ist es, sicherzustellen, dass auch Kirchenmitglieder mit geringem eigenem Einkommen, deren Partner konfessionslos und gutverdienend ist, einen Beitrag leisten.
Die Berechnung erfolgt auf Basis des gemeinsamen Einkommens, wobei etwa ein Drittel als Anteil des Kirchenmitglieds angesetzt wird. Wichtig: Das Kirchgeld wird ausschließlich vom kirchenangehörigen Partner verlangt, auch wenn das Einkommen des konfessionslosen Partners die Grundlage bildet.