Selbstverschuldet krank? Wann es bei einer Krankschreibung kein Geld gibt
Autor: Ellen Schneider
Deutschland, Samstag, 28. Februar 2026
Ist ein Arbeitnehmer krank, erhält er bis zu sechs Wochen eine Lohnfortzahlung. Das gilt jedoch nicht für alle Krankheiten.
Muskel- und Skelett-, Atemwegs- und psychische Erkrankungen gehörten laut dem Fehlzeiten-Report der AOK aus dem Jahr 2025 zu den drei häufigsten Ursachen für Krankschreibungen. Fällt man entsprechend bei der Arbeit aus, erhalten Arbeitnehmer für einen Zeitraum von bis zu sechs Wochen trotzdem ihren Lohn. Es sei denn, die Krankheit ist selbstverschuldet.
Wie das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein anhand des Falls einer Pflegerin im vergangenen Jahr urteilte, zählt dazu auch, wenn sich das frisch gestochene Tattoo im Anschluss entzündet. Das geht aus einer Mitteilung des Gerichts hervor.
Tattoos im Job: Wann Mitarbeiter auf ihr Gehalt verzichten müssen
Das Urteil: Fällt ein Mitarbeiter wegen eines entzündeten Tattoos aus, hat er keinen Anspruch auf Lohnfortzahlung. Das Landesarbeitsgericht bestätigt damit das erstinstanzliche Urteil des Arbeitsgerichts Flensburg. Auch für die Behandlung muss man übrigens in manchen Fällen selbst aufkommen - die Krankenkasse zahlt nicht.
Im Prozess ging es demnach um eine Pflegehilfskraft, die nach einer Tätowierung am Unterarm wegen einer Entzündung mehrere Tage arbeitsunfähig war. Die Arbeitgeberin habe die Gehaltsfortzahlung verweigert, berichtet das Gericht - das habe die Klägerin vor Gericht angefochten. Sie argumentierte, dass die Entzündung eine unvorhersehbare Komplikation sei und sie keine Schuld treffe. Tätowierungen seien heute schließlich ein Teil der privaten Lebensgestaltung.
Das Gericht sah das jedoch anders und wies die Klage ab. Die Begründung: Die Klägerin habe ihre Arbeitsunfähigkeit selbst verschuldet. Laut Gericht verstößt ein Arbeitnehmer gegen seine eigenen Gesundheitsinteressen, wenn er sich bewusst Risiken aussetzt, die eine Arbeitsunfähigkeit nach sich ziehen könnten. Die Klägerin hatte selbst vorgetragen, dass Entzündungen in bis zu fünf Prozent der Fälle auftreten. Dies sei keine unerwartete Seltenheit, sondern ein kalkulierbares Risiko, das sie fahrlässig in Kauf genommen habe. Eine Revision gegen das Urteil wurde nicht zugelassen.
Keine Lohnfortzahlung, weil die Krankheit selbstverschuldet ist? In welchen Fällen das zutrifft
Es gibt jedoch auch weitere selbstverschuldete Krankheiten, bei denen der Anspruch auf Lohnfortzahlung bei Arbeitsausfall erlischt. Wie die Techniker Krankenkasse berichtet, zählen dazu beispielsweise Verletzungen nach der Ausübung riskanter Sportarten wie Kickboxen. Aber auch die Ausübung einer Sportart, die die eigenen Kräfte deutlich übersteigt, oder die Ausübung der Sportart ohne geeignete Ausrüstung kann entsprechend bewertet werden.
Wie die Krankenkasse klarstellt, werden allerdings nicht alle Verletzungen durch riskante Sportarten als selbstverschuldet bewertet. Bei Verletzungen nach Inlineskaten, Amateurboxen, Drachenfliegen, Amateurfußball, Fallschirmspringen, Karate, Motorradrennen, Skifahren, Skispringen oder Crossbahnrennen sei dies beispielsweise nicht der Fall, solange die Sportarten mit geeigneter Ausrüstung und unter Einhaltung der Regeln ausgeübt werden.