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Kaum bekannt: Diese Kosten für Hund und Katze können Sie absetzen


Autor: Elisabeth von Sydow

Deutschland, Dienstag, 13. Oktober 2026

Haustiere kosten Geld – doch einige Ausgaben für Hund und Katze können Ihre Steuer tatsächlich mindern. Entscheidend ist meist, ob eine Dienstleistung bei Ihnen zu Hause stattfindet und Sie korrekt bezahlen. Welche Kosten Sie beim Finanzamt geltend machen können und wo Sie kein Geld zurückbekommen.
Pflege und Tierarzt für Hund und Katze kosten Geld. Einiges kann bei der Steuer geltend gemacht werden.


Hunde und Katzen sind geliebte Familienmitglieder, doch Futter, Tierarzt und Pflege können die Haushaltskasse spürbar belasten. Weniger bekannt ist: Einige Haustier-Kosten lassen sich unter bestimmten Voraussetzungen steuerlich geltend machen. Besonders Tierbetreuung im eigenen Zuhause kann sich auszahlen, weil das Finanzamt einen Teil davon als haushaltsnahe Dienstleistung anerkennt. Wer die passenden Nachweise vorlegen kann, sollte diese Möglichkeit für Hund und Katze daher nicht ungenutzt lassen.

Kosten für Hund und Katze: Wann senkt Tierbetreuung Ihre Steuer?

Lassen Sie Ihr Haustier in den eigenen vier Wänden versorgen, können die Kosten als haushaltsnahe Dienstleistung gelten, erklärt Daniela Karbe-Geßler vom Bund der Steuerzahler gegenüber ÖKO-TEST. Dazu zählen etwa Füttern, Fellpflege, Spielen, Reinigen sowie die Betreuung von Hund oder Katze durch einen Sitter bei Ihnen zu Hause.

Der Steuervorteil ist attraktiv: Das Finanzamt zieht 20 Prozent der begünstigten Ausgaben direkt von Ihrer Einkommensteuer ab – bis zu 4.000 Euro jährlich. Bezahlen Sie beispielsweise 1.000 Euro für eine anrechenbare Betreuung, kann Ihre Steuerlast um 200 Euro sinken.

Wichtig ist die Abgrenzung: Eine Tierpension, Hundetagesstätte oder ein Hundehotel liegt außerhalb Ihres Haushalts. Die dortigen Betreuungskosten sind deshalb normalerweise nicht als haushaltsnahe Dienstleistung von der Steuer absetzbar.

Ist der Gassi-Service steuerlich absetzbar?

Auch ein Gassi-Service kann steuerlich anerkannt werden. Voraussetzung ist, dass die Dienstleisterin oder der Dienstleister den Hund in Ihrem Haushalt abholt und nach dem Spaziergang wieder dorthin zurückbringt. Der Bundesfinanzhof bewertet den Haushalt dabei nicht ausschließlich nach Grundstücksgrenzen.

Das Gassigehen kann deshalb als funktionaler Teil der Betreuung gelten, obwohl der Spaziergang außerhalb der Wohnung oder des Hauses stattfindet.

Aber: Nicht jede Rechnung des Gassi-Dienstes ist jedoch automatisch begünstigt. Für Ihre Steuer sind vor allem die Arbeits- und Fahrtkosten relevant; Futter oder sonstige Materialien gehören nicht dazu.

Welche Haustier-Kosten bleiben privat?

Futter, Spielzeug, Körbchen, Leine, Medikamente und gewöhnliche Tierarztbesuche zählen bei privat gehaltenen Tieren grundsätzlich zur Lebensführung. Diese Ausgaben für Hund oder Katze lassen sich laut ÖKO-TEST daher normalerweise nicht in der Steuererklärung ansetzen. Das gilt ebenso für Anschaffungskosten und meist auch für die Hundesteuer.

Auch Beiträge für eine Tierkrankenversicherung bringen Privatpersonen in der Regel keinen steuerlichen Vorteil. Anders kann es bei einer Tierhalterhaftpflicht sein: Sie kann laut VLH als sonstige Vorsorgeaufwendung berücksichtigt werden, sofern der persönliche Höchstbetrag nicht bereits ausgeschöpft ist.

Eine Ausnahme kommt infrage, wenn das Tier beruflich eingesetzt wird, etwa als Dienst-, Schul- oder Therapiehund. Dann können beruflich veranlasste Aufwendungen anteilig oder, je nach Fall, als Werbungskosten abzugsfähig sein.

Generell gilt: Ohne Rechnung gibt es kein Steuergeld zurück. Lassen Sie sich deshalb eine nachvollziehbare Abrechnung ausstellen, aus der Dienstleistung, Arbeitskosten und gegebenenfalls Fahrtkosten hervorgehen. Zudem müssen Sie bargeldlos zahlen – etwa per Überweisung oder Lastschrift. Bar bezahlte Haustierbetreuung erkennt das Finanzamt für die Steuerermäßigung grundsätzlich nicht an.