Grundsteuer-Fristverlängerung 2022: Betroffene haben länger Zeit - das sollten Hauseigentümer wissen
Autor: Nadine Schobert, Agentur dpa
Deutschland, Freitag, 14. Oktober 2022
Ursprünglich sollten Haus- und Grundstückseigentümer bis Ende Oktober Zeit haben, die Grundsteuer-Erklärung 2022 abzugeben. Doch jetzt wurde die Frist verlängert. Wie diese aussehen muss und was es zu beachten gibt, erfährst du hier.
- Grundsteuer-Erklärung: Frist jetzt verlängert - von Ende Oktober 2022 auf Ende Januar 2023
- Diese Angaben müssen Hausbesitzer ab jetzt beim Finanzamt machen
- Bürokratie-Wahnsinn: Unterlagen könnten mitunter schwierig zu beschaffen sein
- Verbände hatten mehr Zeit für die Grundsteuer-Erklärung gefordert
Wer in Deutschland ein Haus, eine Wohnung oder ein Grundstück besitzt, muss seine Grundsteuer-Erklärung 2022 beim örtlichen Finanzamt einzureichen. Die immer lauteren Rufe nach einer Fristverlängerung sind jetzt erhört worden: Die Abgabefrist ist um drei Monate nach hinten verlegt worden - jetzt bleibt bis Ende Januar 2023 Zeit. Hintergrund für die verpflichtenden Angaben ist die Grundsteuerreform, bei der die Grundsteuern für Immobilien in Deutschland neu berechnet werden. Was genau es mit der Grundsteuer-Erklärung auf sich hat und welche Daten nun an das Finanzamt gemeldet werden müssen, erfährst du hier.
Grundsteuer-Erklärung: Abgabefrist wird bis Ende Januar verlängert
Die Abgabefrist für die Grundsteuer-Erklärung soll bundesweit einmalig von Ende Oktober 2022 bis Ende Januar 2023 verlängert werden. Das haben die Finanzminister der Länder entschieden. Zuvor hatte das "Handelsblatt" berichtet. Bayerns Finanzminister Albert Füracker (CSU) erklärte am Donnerstag (13. Oktober 2022), mit der Verlängerung der Abgabefrist bei der Grundsteuererklärung um drei Monate würden die Bürger, die Wirtschaft sowie die Steuerberater deutlich entlastet. Eine Woche zuvor hieß es, nicht einmal jeder dritte Haus- und Wohnungsbesitzer habe seine Unterlagen online abgegeben. Finanzminister Christian Lindner (FDP) hatte sich für eine Verlängerung der Abgabefrist stark gemacht. "In diesen Zeiten haben wir alle anderes und Wichtiges zu tun, andere und größere Sorgen", hatte Lindner gesagt. Er hatte angekündigt, das Gespräch mit den Ländern zu suchen, um die Abgabefrist um mehrere Monate zu verlängern. Die Entscheidung lag bei den Ländern.
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Ab 2025 soll die neue Grundsteuer-Berechnung gelten. Das hatte das Bundesverfassungsgericht gefordert, denn zuletzt kalkulierten die Finanzämter den Wert einer Immobilie auf Grundlage völlig veralteter Daten, von 1935 in Ostdeutschland und von 1964 in Westdeutschland. Für die Neuberechnung müssen jetzt fast 36 Millionen Grundstücke neu bewertet werden. Die Steuerbehörden brauchen von allen Eigentümern Daten. Meist geht es um die Grundstücks- und Wohnfläche, die Art des Gebäudes, Baujahre und den sogenannten Bodenrichtwert, die die Besitzer in einer Art zusätzlichen Steuererklärung über die Steuersoftware "Elster" oder ein Portal des Finanzministeriums hochladen müssen - Behörden-Steuersprache inklusive. Schon vor dem Start warnten Experten, das könne schiefgehen, weil es viel zu kompliziert sei.
Seit dem 1. Juli nehmen die Finanzbehörden die Daten entgegen. Wenige Tage später offenbarten sich bereits technische Schwierigkeiten: Vorübergehend war "Elster" lahmgelegt, weil viele Bürger gleichzeitig die Grundsteuer-Seite aufrufen wollten. Wie viel Grundsteuer die einzelnen Eigentümer ab 2025 tatsächlich zahlen müssen, wird noch eine Weile offen bleiben. Denn das hängt entscheidend von den sogenannten Hebesätzen der Gemeinden ab.
Was will das Finanzamt für die neue Grundsteuer wissen?
Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass die Grundsteuer in Deutschland neu berechnet werden muss. Eigentümer von Häusern, Wohnungen und Grundstücken müssen deshalb seit Anfang Juli 2022 beim zuständigen Finanzamt eine Erklärung abgeben, in der sie Angaben zu ihrem Grundbesitz am Stichtag 1. Januar 2022 machen. Diese Daten bilden dann die Grundlage für die Neuberechnung der Grundsteuer, die dann erstmals im Jahr 2025 erhoben werden soll. Welche Daten Eigentümer bei den Finanzämtern vorlegen müssen, ist vom jeweiligen Bundesland abhängig. In Bayern sind die Vorgaben vergleichsweise unkompliziert: Hier zählen nur die Flächen von Grundstück und Gebäude sowie die Nutzung. Wert und Lage sowie Alter und Zustand sind nicht gefragt.
Einen Überblick, was im jeweiligen Land gilt, bieten etwa die Internetseiten www.grundsteuerreform.de oder www.grundsteuer.de. Auch ein Blick auf die Seite der zuständigen Steuerbehörde kann sich für Informationen lohnen. Angaben zu Grundstück und Gebäude, also Flurnummer, amtliche Fläche, Gemarkungsnummer sind oft in den eigenen Unterlagen zu Hause zu finden. Notfalls kann man sich die Daten vom Grundbuchamt zuschicken lassen.