Verbrauchsdaten jeden Monat: Neue Vorgaben betreffen Millionen Haushalte

Mieter erhalten künftig jeden Monat Details zum Heizverbrauch. Die neue Verordnung bringt technische Änderungen und mehr Transparenz.

Viele Mieter werden noch in diesem Jahr merken, dass sich die Erfassung und Mitteilung ihres Heizverbrauchs verändert. Grund dafür ist die 2021 novellierte Heizkostenverordnung. Dem Eigentümerverband Haus & Grund zufolge müssen die Messgeräte für Heizung und Warmwasser in den betroffenen Wohngebäuden bis Ende 2026 grundsätzlich fernablesbar sein. Für Bewohner bedeutet das mehr als nur neue Technik an Heizkörpern und Wasserleitungen.

Was Mieter und Vermieter beachten müssen

Vermieter müssen Ablesetermine rechtzeitig ankündigen. Dem Fachverlag Haufe zufolge sollen die Bewohner nach den Richtlinien der Arbeitsgemeinschaft Heiz- und Wasserkostenverteilung (Fassung 2002) mindestens zehn Tage im Voraus informiert werden. Kommen Vermieter ihren Informationspflichten nicht oder nicht vollständig nach, dürfen Mieter laut Haus & Grund ihren Kostenanteil der Heizkostenabrechnung um drei Prozent kürzen.

Mieter sind grundsätzlich verpflichtet, die Ablesung zu ermöglichen. Ist ein Bewohner verhindert, muss ein Ersatztermin möglich sein. Versäumt ein Mieter einen Termin schuldhaft und wird nicht rechtzeitig ein neuer vereinbart, können ihm dem Mietrechtsportal ProMietrecht zufolge die zusätzlichen Kosten für eine weitere Ablesung berechnet werden.

Mieter sollten ihre Abrechnung genau prüfen. Laut dem Landesverband Brandenburg des Deutschen Mieterbundes haben sie ein Recht auf Einsicht in Verträge, Rechnungen und Belege, die der Vermieter ermöglichen muss. Die Belege dürfen dabei auch abfotografiert werden. Solange die Einsicht nicht gewährt wird, müssen Mieter keine Nachforderungen zahlen. Zudem gilt eine Ausschlussfrist: Die Abrechnung muss dem Mieter spätestens zwölf Monate nach Ende des Abrechnungszeitraums zugegangen sein, sonst sind Nachforderungen des Vermieters ausgeschlossen.

Ältere Heizkostenverteiler und Zähler müssen ersetzt werden

Im ersten Schritt steht die Technik im Gebäude im Mittelpunkt. In zahlreichen Mehrfamilienhäusern müssen ältere Geräte zur Verbrauchserfassung in den kommenden Monaten ausgetauscht werden.

Konkret betroffen sind vor allem alte Heizkostenverteiler mit Verdunstungstechnik sowie Messgeräte ohne integriertes Funkmodul. Wie der Berliner Mieterverein, eine Interessenvertretung für Mieter, berichtet, lassen sich moderne Geräte häufig an Funksymbolen oder Hinweisen auf dem Display erkennen. Ältere Modelle zeigen dagegen meist nur Verbrauchswerte oder Angaben zum letzten Stichtag an.

Die Vorgabe gilt grundsätzlich für Gebäude mit einer zentralen Heiz- oder Warmwasserversorgung und mehreren Parteien. Davon ausgenommen sind unter anderem:

  • Gebäude mit höchstens zwei Wohnungen, wenn eine davon vom Eigentümer selbst bewohnt wird
  • Wohnungen mit dezentralen Heizsystemen wie Gasetagenheizungen, die nicht unter diese Austauschpflicht fallen

Monatliche Verbrauchsinformationen für Mieter

Die neue Technik bringt auch für Mieter Veränderungen mit sich. Sobald fernablesbare Geräte installiert sind, müssen Vermieter regelmäßig über den individuellen Energieverbrauch informieren.

Diese Informationen müssen mindestens einmal im Monat bereitgestellt werden. Dafür kommen sowohl digitale Wege als auch der Postweg infrage. Bei einer digitalen Lösung kann die Mitteilung beispielsweise per E-Mail erfolgen. Ein bloßes Bereitstellen neuer Daten in einem Portal genügt dagegen nicht, wenn der Mieter nicht entsprechend darüber informiert wird.

Neben dem aktuellen Energieverbrauch können die Verbrauchsinformationen weitere Angaben enthalten. Dem Immobiliendienstleister ista zufolge gehören dazu etwa:

  • Energiepreise
  • Gesamtkosten
  • entstandene CO₂-Emissionen
  • klimabereinigte Vergleiche mit dem Vorjahr

Die Regelung soll Mietern einen besseren Überblick über ihren Verbrauch verschaffen und damit einen Anreiz zum Energiesparen setzen.

Zählerarten im Vergleich: Wärmezähler und Heizkostenverteiler

Welche Geräte eingesetzt werden, entscheidet der Gebäudeeigentümer grundsätzlich selbst. Sie müssen allerdings für die jeweilige Verbrauchserfassung und das vorhandene Heizsystem geeignet sein. Für Wärme- und Warmwasserzähler gelten zudem eichrechtliche Vorgaben.

Eine Möglichkeit sind Wärmezähler. Sie erfassen die Wassermenge, die durch die Heizungsanlage fließt, sowie die Temperaturdifferenz zwischen Vor- und Rücklauf und bestimmen so die abgegebene Wärmemenge. Solche Geräte sind insbesondere bei bestimmten Heizsystemen vorgeschrieben, etwa bei Fußbodenheizungen, und müssen geeicht sein.

Daneben gibt es Heizkostenverteiler. Sie messen nicht unmittelbar eine Wärmemenge in Kilowattstunden, sondern ermitteln den jeweiligen Anteil am Gesamtverbrauch. Bei elektronischen Geräten wird unter anderem die Temperatur des Heizkörpers im Verhältnis zu seiner Umgebung erfasst. Zudem können elektronische Verteiler so ausgestattet sein, dass ihre Daten per Funk übertragen werden.

Ablesung vor Ort: Was bei der Erfassung wichtig ist

Auch wenn die Fernablesung künftig eine größere Rolle spielt, können in Mehrfamilienhäusern weiterhin Geräte ohne Funktechnik vorhanden sein. In diesen Fällen muss der Verbrauch nach wie vor vor Ort erfasst werden.

Eine Schätzung des Verbrauchs ist nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig, etwa wenn die Erfassung wegen eines Geräteausfalls oder aus einem anderen zwingenden Grund nicht möglich ist.

Wer seine Werte kontrollieren möchte, kann die Anzeigen vor dem Termin selbst notieren. Das erleichtert den späteren Abgleich mit den Angaben des Messdienstes. Beim Ableseprotokoll sollte außerdem geprüft werden, ob die eingetragenen Werte tatsächlich stimmen. Denn eine Unterschrift kann als Anerkennung der dokumentierten Angaben gewertet werden.

Kosten der Umrüstung und Verteilung der Heizkosten

Die technische Umrüstung ist für Eigentümer und Vermieter mit Aufwand verbunden. Zu den Kosten der Verbrauchserfassung können unter anderem gehören:

  • das Ablesen der Messgeräte
  • der Austausch der Messgeräte
  • die Eichung von Messgeräten
  • die Erstellung der Abrechnung durch einen Dienstleister

Bei den Heizkosten selbst bleibt es bei der verbrauchsabhängigen Abrechnung. Ein Teil der Kosten wird nach dem erfassten Verbrauch verteilt, der übrige Teil nach der Wohn- beziehungsweise Nutzfläche. Für Heizung und Warmwasser sieht die Heizkostenverordnung laut Haus & Grund grundsätzlich eine verbrauchsabhängige Verteilung von 50 bis 70 Prozent vor. Wie stark sich die laufenden Kosten je nach Energieträger unterscheiden, zeigt eine Heizkosten-Prognose für 2026. Laut dem Heizspiegel 2026 der Beratungsgesellschaft co2online werden für eine 70-Quadratmeter-Wohnung im Mehrfamilienhaus etwa 1.275 Euro bei Heizöl, 870 Euro bei Holzpellets und 1.120 Euro bei Erdgas erwartet. Die Auswertung berücksichtigt außerdem langfristige Kostentreiber wie CO₂-Kosten und Netzentgelte.

Auch bei einem Mieterwechsel gelten besondere Regeln. Innerhalb der Abrechnungsperiode ist grundsätzlich eine Zwischenablesung des verbrauchsabhängigen Anteils vorgesehen. Kosten, die nicht vom tatsächlichen Verbrauch abhängen, werden dagegen zeitanteilig zwischen Vor- und Nachmieter aufgeteilt.

Heizkosten sparen mit monatlichen Verbrauchsdaten

Der entscheidende Unterschied zur klassischen jährlichen Abrechnung liegt darin, dass der eigene Verbrauch nicht erst lange nach Ende der Abrechnungsperiode sichtbar wird. Mieter können dadurch früher erkennen, wie sich ihr Heizverhalten auf den Energieverbrauch auswirkt.

Gerade elektronische Heizkostenverteiler mit Funkübertragung erleichtern diese laufende Erfassung. Bei einem Wohnungswechsel kann beispielsweise auf einen Termin mit einem Ableser verzichtet werden. Je nach Ausführung speichern die Geräte zudem frühere Werte, sodass eine Kontrolle möglich ist. Wer Heizkosten reduzieren möchte, sollte deshalb nicht nur auf die spätere Jahresabrechnung schauen. Entscheidend ist der laufende Verbrauch. Über die Thermostatventile lässt sich die Raumtemperatur an die jeweilige Nutzung anpassen. Die neue monatliche Verbrauchsinformation soll Mietern dabei eine zusätzliche Orientierung geben. Wie digitales Ablesen beim Energiesparen konkret helfen kann, zeigt zudem ein Ratgeber zum digitalen Ablesen.

Wer zusätzlich die Heizungsanlage selbst im Blick behalten möchte, sollte vor der Heizperiode auf ungleichmäßig warme Heizkörper, Gluckergeräusche oder sinkenden Heizungsdruck achten. Welche Kontrollen sich selbst erledigen lassen und wann ein Fachbetrieb gefragt ist, zeigt ein Heizungs-Check vor dem Winter.

Datenschutz bei der Fernablesung von Heizkosten

Mit der Fernablesung entstehen regelmäßig Daten darüber, wie viel Wärme und Warmwasser einzelne Wohnungen verbrauchen. Da sich diese Werte einem bestimmten Haushalt zuordnen lassen, gelten sie als personenbezogene Daten im Sinne der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO). Mieter dürfen deshalb nachfragen, welche Stellen auf ihre Verbrauchsdaten zugreifen, zu welchem Zweck diese verarbeitet werden und wie lange sie gespeichert bleiben.

Ein Blick in die Datenschutzhinweise des Messdienstleisters schafft hier oft Klarheit. Dort sollte nachvollziehbar stehen, welche Daten erfasst und übertragen werden und wer Zugriff darauf hat. Gerade bei funkbasierten Geräten lohnt sich diese Prüfung, weil die Werte drahtlos übermittelt werden. Eigentümer und Vermieter sind zudem gut beraten, ihre Mieter transparent zu informieren, bevor neue Geräte in Betrieb gehen.

Vorschaubild: © Fabian Sommer/dpa