Falscher Impfpass auf der Arbeit vorgelegt: Droht eine fristlose Kündigung?
Autor: Klaus Heimann
Deutschland, Montag, 02. Mai 2022
Wer seinem Arbeitgeber einen gefälschten Impfpass oder Impfunfähigkeitsbescheinigung vorlegt, dem darf der Betrieb fristlos kündigen. Das haben jetzt Arbeitsgerichte (ArbG) in Köln, Lübeck und Düsseldorf entschieden. Die einzelnen Fälle stellen wir dir hier vor.
- Erster Fall: Gesundheitsberaterin verspielt Vertrauen
- Zweiter Fall: Küchenfachberater entwickelt kriminelle Energie
- Dritter Fall: Krankenschwester legt falsche Bescheinigung vor
In der Corona-Zeit sind viele gerichtliche Entscheidungen zur Pandemie gefallen. Rechtsexpert*innen schätzen, dass es inzwischen knapp an die 1.000 sind. Ein Ende ist noch nicht absehbar. Ging es anfänglich um Entgelt, Urlaub, Homeoffice, Videoüberwachung und die Maskenpflicht, drehen sich die aktuellen Fälle bei den Arbeitsgerichten vermehrt um Impfpässe und die einrichtungsbezogene Impfpflicht.
Erster Fall: Gesundheitsberaterin verspielt Vertrauen
Eine Mitarbeiterin war als Beraterin in der betrieblichen Gesundheitsförderung im Raum Köln unterwegs. Zu ihren Kund*innen gehörten auch Pflegeeinrichtungen. Der Arbeitgeber informierte alle Mitarbeitenden, dass nur noch vollständig geimpfte Arbeitnehmer*innen Termine vor Ort wahrnehmen dürften. Die Mitarbeiterin erklärte daraufhin, sie sei geimpft und legte der Personalabteilung einen Impfausweis vor. Über einen QR-Code verfügte sie jedoch nicht. Ihre Beratungsarbeit setzte die Arbeitnehmerin fort. Eine Überprüfung des Arbeitgebers ergab jedoch, dass die im Impfausweis dokumentierten Impfstoff-Chargen erst nach dem eingetragenen Termin verimpft wurden.
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Nach einem Gespräch kündigte ihr der Arbeitgeber fristlos. Gegen die Entlassung klagte die Mitarbeiterin vor dem Arbeitsgericht (ArbG) Köln. Das jedoch wies die Kündigungsschutzklage ab (Urteil vom 23.03.2022, Az.: 18 Ca 6830/21). Die außerordentliche fristlose Kündigung sei durch einen wichtigen Grund gerechtfertigt.
Das Gericht betonte, sie habe das notwendige Vertrauen zur Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses verspielte, indem sie versuchte, einen vollständigen Impfschutz durch Vorlage eines gefälschten Impfnachweises zu belegen. Der Arbeitgeber hat nach Ansicht des Gerichts auch nicht gegen datenschutzrechtliche Vorgaben verstoßen. Im Rahmen einer Kontrollverpflichtung sei er berechtigt, den Impfstatus mit öffentlich erhältlichen Daten der Chargen-Abfrage abzugleichen.
Zweiter Fall: Küchenfachberater entwickelt kriminelle Energie
In Düsseldorf legte ein Küchenfachberater eines Einrichtungshauses seinem Arbeitgeber die Kopie eines Impfausweises vor. Zuvor hatte er allerdings erklärt, sich nicht impfen zu lassen. Die Geschäftsführung nahm daraufhin eine Prüfung vor, die ergab, dass der Impfnachweis gefälscht war. So waren die eingetragenen Impfstoff-Chargen identisch mit den Daten eines anderen Mitarbeiters, die Impftermine hingegen unterschiedlich. Auf Nachfrage räumte der Angestellte die Fälschung ein. Daraufhin kündigte das Unternehmen dem Mitarbeiter fristlos.
Gegen die Entlassung führte der Fachberater eine Reihe von Gründen an: Es fehle an einer vorherigen Abmahnung, der gefälschte Impfausweis sei ein einmaliger Vorgang und nicht strafbar, dass die 3-G-Regel im Unternehmen gelte, habe er nicht gewusst. Außerdem hätte er sich regelmäßig vor Arbeitsbeginn testen lassen.