Der höchste Steuersatz gilt für nicht verwandte Personen und ab einer Summe von 13 Millionen Euro - dann werden 50 Prozent als Steuer fällig.
Gemeinnützige Organisationen sind laut der Deutschen Vereinigung für Erbrecht und Vermögensnachfolge durch den Gesetzgeber von der Erbschaft- und Schenkungsteuer befreit.
Was ist die Kritik an der aktuellen Erbschaftsteuer-Regelung?
Zu den Kritikern der aktuellen Erbschaftsteuer-Regelung zählen unter anderem Bayerns Ministerpräsident Markus Söder (CSU) und Reiner Holznagel, Verbandschef des Bunds der Steuerzahler. "Seit Jahren wurden die Freibeträge nicht angepasst. Die Folge: Für Omas kleines Häuschen müssen in einigen Regionen heute oft hohe Steuern gezahlt werden – viele Erben sind gezwungen, zu verkaufen", zitierte etwa die Bild-Zeitung Reiner Holznagel. Besonders betroffen sehe er wegen des geringen Freibetrags Erben, die mit dem Verstorbenen nicht direkt verwandt sind.
Söder will die Erbschaftsteuer zur reinen Ländersteuer machen. Sei das der Fall, könne man einen Steuerwettbewerb in Deutschland initiieren.
Was prüft das Bundesverfassungsgericht?
Die Erbschaftsteuer steht ab 12. Oktober 2026 vor dem Bundesverfassungsgericht. Dabei geht es nicht um eine bereits beschlossene Reform, sondern um die Frage, ob zentrale Teile der geltenden Regelungen mit dem Grundgesetz vereinbar sind.
Der Freistaat Bayern will von den höchsten deutschen Richtern unter anderem klären lassen, ob Vorschriften zu Erbschaften und Schenkungen schon deshalb verfassungswidrig sind, weil der Bund sie gar nicht vorgeben darf.
Konkret geht es um Vorschriften zur Bewertung von Grundstücken, zu Freibeträgen und zu den Steuersätzen. Dem Bund fehle die Gesetzgebungskompetenz dafür - er sei also nicht zuständig, sondern die Länder. Die Steuersätze und Freibeträge seien laut bayerischer Staatsregierung zudem verfassungswidrig, weil sie nicht an die Inflation angepasst wurden. Die Freibeträge müssten zudem regionale Unterschiede bei den Immobilienpreisen berücksichtigen. Mit den gestiegenen Immobilienpreisen decken die Freibeträge oft nicht mal mehr den Wert des Elternhauses ab.
Am Dienstag geht es am Bundesverfassungsgericht nochmal um die Erbschaftsteuer - dann aber um die Privilegien für Firmenerben. Diese müssen meist deutlicher weniger Steuern zahlen als die Erben von Privatvermögen, teilweise auch gar keine. Die Frage ist, ob das mit dem Grundgesetz vereinbar ist.
Ein Urteil wird erst einige Monate nach der mündlichen Verhandlung erwartet.
So lässt sich die Erbschaftsteuer legal umgehen oder senken
In Deutschland gilt: Bleiben Ehepartner nach dem Tod des Erblassers in dem Haus wohnen, wird keine Erbschaftssteuer fällig. Selbiges gilt für Kinder sowie Enkelkinder, deren Eltern bereits verstorben sind. Dafür gibt es laut den deutschen Sparkassen jedoch folgende Bedingungen:
- Spätestens sechs Monate, nachdem das Haus vererbt wurde, müssen die Erben einziehen.
- Und sie müssen mindestens zehn Jahre in dem Haus wohnen, ansonsten müssen sie die Erbschaftssteuer vollständig nachzahlen.
- In bestimmten Fällen greift die 10-Jahres-Regel nicht, zum Beispiel wenn Sie aus gesundheitlichen Gründen ausziehen müssen.
- Zudem darf die Wohnfläche höchstens 200 Quadratmeter betragen.
Wer seiner Familie hohe Steuern ersparen möchte, kann sein Haus auch zu Lebzeiten verschenken statt zu vererben. Zwar möchte auch hier das Finanzamt gerne profitieren, weshalb die Beschenkten dann Schenkungssteuer zahlen müssen, aber auch bei dieser gelten fast identische Freibeträge. Der Vorteil liegt jedoch darin, dass man so eine Schenkung in Raten vollziehen kann. Wenn also eine Immobilie verschenkt statt vererbt wird und die Beschenkten ihre Freibeträge ausnutzen, kann dies nach zehn Jahren erneut erfolgen.
Da das Finanzamt den Immobilienwert außerdem oft zu hoch ansetze, könne es Experten zufolge zudem sinnvoll sein, den Marktwert durch ein unabhängiges Verkehrswertgutachten ermitteln zu lassen. So könne die Bemessungsgrundlage und damit auch die Steuer möglicherweise reduziert werden.
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