Erben ohne Kinder: Was Paare bei Testament und Pflichtteil beachten müssen
Autor: Andrea Baumann
Deutschland, Mittwoch, 26. November 2025
Kinderlose Paare stehen bei der Nachlassplanung vor besonderen Herausforderungen – das solltest du über die gesetzliche Erbfolge wissen.
- Ohne Testament gilt die gesetzliche Erbfolge – oft mit Überraschungen
- Kinderlose Paare sollten Nachlass und Pflichtteil frühzeitig plane
- Ehepartner sind nicht automatisch Alleinerben
- Ein Testament schützt vor Streit und sichert individuelle Wünsche
- Zugewinngemeinschaft beeinflusst die Erbanteile im Todesfall
Wer keine Kinder hat, steht bei der Nachlassplanung vor besonderen Fragen. In Deutschland regelt die gesetzliche Erbfolge, wer im Todesfall erbt – doch oft entspricht das nicht den eigenen Wünschen. Gerade kinderlose Paare müssen wissen, wie sich Pflichtteilsansprüche und Zugewinngemeinschaft auf den Nachlass auswirken. Ohne Testament können überraschende Erbfolgen entstehen, bei denen auch entfernte Verwandte zum Zuge kommen. Ein rechtzeitig verfasstes Testament schafft Klarheit und beugt Streit vor. So lässt sich sicherstellen, dass der eigene Nachlass nach den persönlichen Vorstellungen geregelt wird.
Gesetzliche Erbfolge: Wer erbt bei kinderlosen Paaren?
Die gesetzliche Erbfolge ist im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) geregelt und greift, wenn kein Testament oder Erbvertrag vorhanden ist. Dabei richtet sich die Erbfolge nach sogenannten Erbordnungen und berücksichtigt den Ehe- oder Lebenspartner zusätzlich: So stehen Kinder in der ersten Ordnung, Eltern und Geschwister in der zweiten. Wenn keine Kinder vorhanden sind, erben die Verwandten der zweiten Ordnung gemeinsam mit dem Partner. Das bedeutet: Auch wenn ein Paar kinderlos ist, kann der überlebende Partner nicht automatisch allein über den Nachlass verfügen.
Eine große Rolle spielt dabei auch der Familienstand. Je nach Güterstand erbt bei verheirateten Paaren oder eingetragenen Lebenspartnerschaften der überlebende Partner einen bestimmten Anteil. In der Zugewinngemeinschaft, die ohne besondere Vereinbarung gilt, erhält der Ehepartner die Hälfte des Nachlasses. Die andere Hälfte geht an die Erben der nächsten Ordnung, beispielsweise die Eltern oder Geschwister des Verstorbenen. Ein weiteres wichtiges Element ist der Pflichtteilsanspruch. Zwar hat der überlebende Partner im Rahmen der gesetzlichen Erbfolge in der Regel schon einen Erbanteil. Doch auch Pflichtteilsansprüche können in anderen Konstellationen relevant werden – zum Beispiel dann, wenn ein Testament existiert, das den Partner nur teilweise berücksichtigt.
Kinderlose Ehepaare unterschätzen häufig die gesetzliche Erbfolge. Weit verbreitet ist dabei die Annahme, der überlebende Ehepartner erbe im Todesfall automatisch alles. Tatsächlich ist das jedoch nur selten der Fall. Wer sicherstellen möchte, dass der Partner im Todesfall umfassend abgesichert ist, und den eigenen Nachlass entsprechend den persönlichen Vorstellungen regeln will, sollte sich nicht allein auf die gesetzliche Erbfolge verlassen. Ein Testament oder ein Erbvertrag schafft hier Rechtssicherheit und stellt sicher, dass der eigene Wille über den Tod hinaus verbindlich umgesetzt wird.
Pflichtteil und Zugewinngemeinschaft: Das sind die Regeln
Die Höhe des Erbteils des überlebenden Ehepartners richtet sich nach mehreren Faktoren: Entscheidend sind vor allem der Güterstand der Ehe und die Frage, welche Verwandten des Verstorbenen noch leben. In der Zugewinngemeinschaft, die bei den meisten Ehen gilt, steht dem Partner neben dem gesetzlichen Erbteil ein zusätzlicher pauschaler Zugewinnausgleich zu. Das bedeutet konkret: Gibt es keine Kinder, aber noch lebende Eltern des Verstorbenen, erbt der überlebende Ehepartner in der Regel die Hälfte des Nachlasses – vorausgesetzt, es besteht eine Zugewinngemeinschaft. Die verbleibende Hälfte fällt dann an die Eltern des Verstorbenen. Ohne ein Testament oder eine anderweitige Verfügung von Todes wegen entsteht dann eine Erbengemeinschaft zwischen dem überlebenden Partner und den Eltern – mit allen rechtlichen und praktischen Folgen.
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Sind die Eltern des Verstorbenen nicht mehr am Leben, treten deren Nachkommen wie Geschwister oder Nichten und Neffen in die Erbfolge ein. Auch dann teilt sich der Partner das Erbe. Erhält der Partner in dieser Konstellation beispielsweise drei Viertel des Nachlasses, geht der restliche Anteil an die Geschwister. Diese Beteiligung fremder Erben kann im Alltag schnell zu Problemen führen, etwa wenn gemeinsam bewohnte Immobilien vererbt werden und der Partner nicht allein darüber verfügen kann.