E-Auto-Förderung: BAFA räumt Missverständnis bei Kinderfreibeträgen aus
Autor: Christoph Eberle
Deutschland, Dienstag, 27. Oktober 2026
Die Hoffnung vieler Familien auf mehr E-Auto-Prämie durch Kinderfreibeträge ist weit verbreitet. Das BAFA erklärt, wie Kinder tatsächlich bei der Förderung zählen.
Bis zu 6.000 Euro Unterstützung können Käufer oder Leasingnehmer eines Elektroautos derzeit vom Staat erhalten. Über 100.000 Anträge für die Förderung sind bereits eingegangen, hieß es im August - das waren die beliebtesten Fahrzeugmarken. Warum Elektroauto-Schnäppchen aus China für eine teure Überraschung bei der Autoversicherung sorgen können, darüber haben wir hier berichtet.
Die staatliche Unterstützung ist vor allem für Familien mit Kindern attraktiv, da sie durch höhere Einkommensgrenzen und gestaffelte Zuschüsse profitieren können. Wer mehrere Kinder hat, kann unter Umständen die höchste Förderstufe erreichen.
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Doch unter Eltern kursiert ein Denkfehler zu den Kinderfreibeträgen. Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) brachte auf Nachfrage der Mediengruppe Bayern mehr Licht ins Dunkel.
Dürfen Eltern für die E-Auto-Prämie Kinderfreibeträge von ihrem zu versteuernden Einkommen abziehen?
Ob bei der Einkommensteuer die Freibeträge für Kinder oder das Kindergeld steuerlich günstiger sind, wird vom Finanzamt im Rahmen der sogenannten Günstigerprüfung festgestellt. Doch man kann auch indirekt von den Kinderfreibeträgen profitieren.
Für die Berechnung von Kirchensteuer und Arbeitnehmer-Sparzulage werden die Kinderfreibeträge aber oft zusätzlich abgezogen - auch wenn die Günstigerprüfung ergab, dass das Kindergeld besser war. Ein entsprechender Hinweis ist in vielen Steuerbescheiden zu finden. Ist das mit dem Abzug auch bei der E-Auto-Prämie der Fall? Zumindest kursiert das Gerücht unter Eltern.
Nein, teilt das BAFA auf Anfrage mit. "Maßgeblich für die E-Auto-Förderung ist das jeweils im Einkommensteuerbescheid des Finanzamtes ausgewiesene zu versteuernde Einkommen (zvE) im Sinne des § 2 Absatz 5 Satz 1 Einkommensteuergesetz", teilt ein Sprecher mit. Er erklärt weiter: "Die Kinderfreibeträge werden im Förderverfahren daher nicht nochmals gesondert vom ausgewiesenen zu versteuernden Einkommen abgezogen."