Ab 2026 wird das Bürgergeld neu geregelt: Die Karenzzeit entfällt, Vermögensprüfung und Freibeträge werden angepasst.
- Ab 2026 entfällt die Karenzzeit für das Bürgergeld
- Vermögensprüfung erfolgt sofort und umfassend
- Freibeträge werden nach Alter und Berufserfahrung gestaffelt
- Altersvorsorge zählt künftig zum prüfbaren Vermögen
Im Jahr 2026 stehen beim Bürgergeld bedeutende Änderungen bevor. Die bisherige Karenzzeit, in der vorhandenes Vermögen nicht berücksichtigt wurde, wird abgeschafft. Das bedeutet, dass Ersparnisse und Rücklagen von Antragstellern künftig sofort geprüft werden. Auch die Freibeträge werden neu geregelt und richten sich nach Lebensalter sowie Berufserfahrung. Damit soll die Lebensleistung stärker gewürdigt werden, doch die Reform stößt auch auf Kritik. Die Auszahlung erfolgt künftig ausschließlich per Überweisung – Scheckzahlungen gehören der Vergangenheit an. Was viele Bürgergeldempfänger nicht wissen, ist, dass Kosten für Strom nur anteilig übernommen werden, der Rest muss selbst aufgebracht werden.
Was bedeutet das Ende der Karenzzeit?
Die Bürgergeld-Reform 2026 bringt neue Regelungen zur Vermögensprüfung und zum Schonvermögen mit sich. Bürgergeldempfänger müssen sich demnach 2026 bei der Grundsicherung auf Änderungen einstellen.
Speziell der Wegfall der Karenzzeit, in der vorhandenes Vermögen nicht berücksichtigt wurde, kann enorme Auswirkungen auf die Höhe des Bürgergelds haben. Bisher durften Leistungsbezieher im ersten Jahr nach der Antragstellung bis zu 40.000 Euro pro Person besitzen, ohne dass dieses Vermögen angerechnet wurde. Für jede weitere Person in der Bedarfsgemeinschaft gestattete das Bundesministerium für Arbeit und Soziales einen Freibetrag von 15.000 Euro. Künftig entfällt diese Karenzzeit für Vermögen beim Bürgergeld. Ab 2026 werden die Rücklagen der Antragsteller sofort und umfassend geprüft.
Sozialverbände sehen die sofortige Vermögensprüfung beim Bürgergeld 2026 kritisch. Denn: Auch die Altersvorsorge in Form von Tagesgeld, Aktien oder privaten Sparverträgen soll in die Vermögensberechnung einfließen, sofern diese nicht explizit als "zweckgebunden" gilt. Lediglich selbst genutztes Wohneigentum bleibt geschützt – allerdings nur, sofern es als angemessen gilt.
Neue Staffelung der Freibeträge: Lebensalter zählt
Die Änderungen bei der Vermögensprüfung bringen auch beim Bürgergeld-Schonvermögen eine Reform mit sich. Das Schonvermögen wird künftig individuell berechnet. Zur Ermittlung der exakten Höhe wird eine neue Staffelung eingeführt, die sich nach Lebensalter und Dauer der Erwerbstätigkeit richtet. Das bedeutet: Je nach Lebensalter und Berufserfahrung gelten unterschiedliche Freibeträge. Dadurch soll die Lebensleistung stärker berücksichtigt werden. Hierbei sind folgende Beträge angedacht:
- bis 20 Jahre: 5000 Euro
- ab 21 Jahren: 10.000 Euro
- ab 41 Jahren: 12.500 Euro
- ab 51 Jahren: 15.000 Euro