Nicht selten wird in der dunklen Jahreszeit in Wohnhäuser oder auch Firmengebäude eingebrochen. Werden Wertgegenstände oder Bargeld entwendet, stellt sich für Geschädigte die Frage, ob eine Versicherung für den Schaden aufkommen muss. Der Bundesgerichtshof gibt hier Antwort mithilfe eines Fallbeispiels.
Der Fall: Ein Versicherter hat eine Hausratversicherung und meldet seiner Versicherung einen Einbruch in seine Wohnung. Nach seiner Darstellung hatten die Täter ein Fenster im Erdgeschoss aufgehebelt und sich so Zutritt zur Wohnung verschafft.
Aus einem Kleiderschrank im Obergeschoss stahlen die Diebe einen verschlossenen Tresor mit Schriftstücken, Bargeld und weiteren Wertgegenständen. Den Schaden bezifferte der Versicherte auf rund 30.000 Euro. Zahlt hier die Versicherung? Und wenn ja, welche? Der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe sorgte mit einer Entscheidung für einen Lichtblick für alle Besitzer einer Hausratversicherung.
Einbruch, Diebstahl und Versicherung: Wer kommt für den Schaden auf?
Die Versicherungsgesellschaft lehnte es ab, für den Schaden aufzukommen. Sie geht stattdessen von einem vorgetäuschten Einbruch aus. Der Versicherte zog vor das Landgericht (LG) in Memmingen. Nachdem die Klage dort keinen Erfolg gehabt hatte, zog er vor das Oberlandesgericht (OLG) in München. Allerdings auch hier erfolglos. Beide Gerichte argumentierten mit einem Gutachten eines eingeschalteten Sachverständigen.
Der hatte festgestellt, dass sich das Fenster nur unter erheblicher Gewaltanwendung öffnen ließ. Das hätte starke Hebelspuren verursachen müssen, die aber nicht zu finden waren. Er räumte allerdings ein, dass sich an einem Fenster Spuren finden lassen.
Beim äußeren Bild des Einbruchdiebstahls deutet nach Auffassung der Versicherung nichts auf einen Diebstahl hin, die Spurenlage sei nicht stimmig. Der Einbruch sei nur vorgetäuscht, so die Position der Versicherung. Sie betonte vor Gericht, dass der Kläger den Einbruchdiebstahl nicht hinreichend und stimmig beweisen könne. Dieser Auffassung schlossen sich sowohl das Landgericht in Memmingen als auch das Oberlandesgericht in München an.
Wichtig für Versicherte: Bundesgerichtshof (BGH) setzt Grenzen bei der Beweislast
Der Bundesgerichtshof (BGH), die oberste Instanz bei zivilrechtlichen Streitigkeiten in Karlsruhe, sah das aber komplett anders. Er hob das Urteil des OLG auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung zurück an die Richter in München (Urteil vom 17.4.2024, Az.: IV ZR 91/23). Die Vierte Kammer des BGH stellte klar, dass für den Nachweis eines Diebstahls keineswegs alle Spuren widerspruchsfrei und ohne Zweifel auf einen Einbruch hinweisen müssen. Die Spurenlage dürfe sehr wohl gewisse Ungereimtheiten aufweisen. Der Nachweis eines typischen Tatablaufs sei keine Voraussetzung für das Vorliegen eines Einbruchs, argumentiert der BGH.
Und weiter: Es reiche aus, wenn das "äußere Bild des Einbruchdiebstahls durch ein Mindestmaß an Tatsachen belegt wird, die nach der Lebenserfahrung einen Diebstahl wahrscheinlich machen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn typische Einbruchspuren vorhanden sind, auch wenn nicht alle Spuren stimmig sind", so die Richter wörtlich.