- Nachtarbeit: Je nach Tarifgebiet, regelmäßiger oder unregelmäßiger Nachtarbeit und Uhrzeit zwischen 12,5 und 50 Prozent.
- Schichtarbeit: Die Zuschläge für Schichtarbeit sind in Betriebsvereinbarungen geregelt.
- Sonntagsarbeit: Je nach Tarifgebiet zwischen 50 und 70 Prozent. Zum Teil nur für kontinuierlich arbeitende Betriebe.
- Feiertagsarbeit: Je nach Tarifgebiet und Feiertag zwischen 50 und 150 Prozent.
- 24. und 31. Dezember: Je nach Tarifgebiet und Tageszeit zwischen 50 und 150 Prozent.
- Mehrarbeit: Je nach Tarifgebiet, Tageszeit und Anzahl der Überstunden zwischen 25 und 60 Prozent.
Nachtarbeit ist ein besonderer Fall
Die Zahl der Schichtarbeiter lag 2015 in Deutschland bei 5,6 Mio. Beschäftigten. Die derer, die regelmäßig Nachtarbeit absolvieren, liegt bei 2,9 Mio. Beschäftigten, 1995 waren es 2,4 Mio. Klare Ansage: Die Zahl der Nachtschichtler hat sich in den letzten 10 Jahren um 500.000 oder rund 21 Prozent erhöht. Dass Schichtarbeit nicht gut für die Gesundheit ist, wissen Arbeitsschützer und Mediziner schon länger.
Das hilft aber nur begrenzt: Komplett abschaffen, funktioniert nicht, weil im Krankenhaus, bei der Polizei, Feuerwehr, Justizvollzug, Verkehr, Kraftwerken, Stahlindustrie, Chemieanlagen, Nahrungsmittel- und Getränkeindustrie, Fertigungsstraßen, Flugverkehr oder bei IT- oder Kommunikationsdienstleistern das nur schwer bis gar nicht möglich ist.
Arbeiten, wenn andere schlafen, das ist nicht ohne. Die Auswirkungen von Nachtarbeit sind hinreichend untersucht: Wer regelmäßig abends, nachts oder am Wochenende arbeitet, bringt seine biologische Uhr durcheinander. Und: Nachts oder am späten Abend fällt die Arbeit besonders schwer.
Steuerliche Vorteile machen das Ganze interessant
Die Unterscheidung in Zulagen und Zuschläge ist insbesondere mit Blick auf die steuer- und beitragsfreie Abrechnung relevant. Zulagen sind grundsätzlich in vollem Umfang steuer- und beitragspflichtig. Es gibt hierfür keine Sonderregelungen.
Anders sieht es hingegen bei den Schichtzuschlägen aus. Diese bleiben in begrenztem Umfang steuerfrei, wenn sie zusätzlich zum Grundlohn gezahlt werden. Hier richtet sich die Steuerfreiheit nach der Höhe der Zuschläge. Die Steuerfreiheit bezieht sich auf folgende Prozentwerte vom Grundlohn:
- 25 % des Grundlohns bei einer Nachtarbeit von 20 bis 6 Uhr
- 40 % des Grundlohns bei einer Nachtarbeit von 0 bis 4 Uhr
- 50 % des Grundlohns bei Sonntagsarbeit von 0 bis 24 Uhr
- 125 % des Grundlohns bei Feiertagsarbeit von 0 bis 24 Uhr
- 150 % des Grundlohns bei Arbeit am 24. Dezember (ab 14 Uhr), am 25. und 26. Dezember und am 1. Mai
- 125 % des Grundlohns bei Arbeit am 31. Dezember (ab 14 Uhr)
Aber: Höchstgrenzen deckeln die Steuer- und Beitragsfreiheit
Wichtig ist dabei, dass der steuerfreie Anteil der Schichtzuschläge maximal auf einen Stundenlohn von 50 Euro angerechnet wird. Anders bei den Sozialversicherungsbeiträgen: Hier ist ein Schichtzuschlag nur beitragsfrei, wenn dieser auf einem Grundlohn von bis zu 25 Euro pro Stunde beruht. Bei einer Überschreitung ist nur der Teil bis 25 Euro beitragsfrei und der andere Teil beitragspflichtig.
Drei Beispiele zur Erklärung:
- Beispiel 1 - Stundengrundlohn beträgt maximal 25 €: Bei Einhalten der genannten prozentualen Zuschläge besteht Steuer- und Beitragsfreiheit.
- Beispiel 2 - Stundengrundlohn liegt über 25 €, aber maximal 50 €: Bei Einhalten der genannten prozentualen Zuschläge besteht Steuerfreiheit. Der Zuschlag, der auf dem den Grundlohn von 25 € übersteigenden Betrag beruht, ist beitragspflichtig, der andere beitragsfrei. Beispiel: 30 € Grundlohn und Sonntagsarbeit mit 50 % Zuschlag entspricht 15 € Sonntagszuschlag. Die 15 € sind steuerfrei. 25 € x 50 % = 12,50 € sind beitragsfrei. 5 € x 50 % = 2,50 € sind beitragspflichtig.
- Beispiel 3 - Stundengrundlohn liegt über 50 €: Steuerfreiheit kann bei Einhalten der genannten prozentualen Zuschläge nur für den Teil des Zuschlags gewährt werden, der sich auf 50 € bezieht. Beitragsfreiheit kann bei Einhalten der oben angegebenen prozentualen Zuschläge nur für den Teil des Zuschlags gewährt werden, der sich auf 25 € bezieht.