- Streit um Permanent Make-up
- Die misslungene Schönheitsoperation
- Fehlerhafte Fettabsaugung führt zu Schmerzensgeld
- Die Bodylift-Operation übernimmt die Krankenkasse nicht
Für die Schönheit tun einige bekanntlich vieles. Brüste vergrößern, Fett absaugen, Lider straffen – das sind die drei häufigsten Gründe für eine Schönheitsoperation. Pro Jahr gibt es in Deutschland rund 100.000 Eingriffe für die Schönheit, die allein die Mitglieder der Vereinigung der Deutschen Ästhetisch-Plastischen Chirurgen (VDÄPC) durchführen. Aber nicht alle Eingriffe sind erfolgreich: Immerhin sollen bei jedem fünften Eingriff Komplikationen auftreten, so die Schätzung der Krankenkasse BIG. Oft ziehen die Betroffenen dann vor Gericht und verlangen Schmerzensgeld. Ein Überblick, wie die Gerichte entscheiden.
Streit um Permanent Make-up
Wer sich für eine Pigmentierung seiner Augenbrauen entscheidet, kann das Ergebnis nicht in jedem Fall bemängeln. Zwar müssen Pigmentierter*innen handwerklich sauber arbeiten, ihnen bleibt aber ein künstlerischer Gestaltungsspielraum. Abweichungen, die hierauf zurückzuführen sind, stellen keinen Mangel dar, heißt es in einem Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Frankfurt (Urteil vom 5.7.2022, Az.: 17 U 116/21).
Im konkreten Fall hatte sich der Kläger einer solchen Behandlung mit Permanent-Make-up in einem Kosmetikstudio unterzogen. Das Make-up wurde dem Kunden vor der Pigmentierung vorgezeichnet und gezeigt. Er quittierte das ebenso mit seiner Unterschrift wie die Abnahme des Endergebnisses. Kurz darauf beschwerte sich der Mann aber über die zu dunkle Farbe und verlangte das Geld für die Behandlung zurück. Später unterzog er sich sogar einer korrigierenden Laserbehandlung. Er verlangte deshalb 3.500 Euro Schmerzensgeld und die Erstattung der Kosten für die Korrekturbehandlung.
Die Klage blieb erfolglos. Das Werk sei nicht wegen etwaiger optischer Abweichungen mangelhaft, so das Gericht. Zudem hatten Kläger und Beklagte keine konkreten Vorgaben zum Endergebnis im Sinne einer sogenannten Beschaffenheitsvereinbarung getroffen. Darum konnte der Kläger keine Abweichung von der Absprache beweisen. Durch Unterzeichnung der Abnahmeerklärung habe er die Pigmentierung viel mehr als einwandfrei und ordnungsgemäß gebilligt.
Die misslungene Schönheitsoperation
Unzufrieden mit ihren Brüsten war eine junge Frau. Eine Schönheitsoperation musste her. Mit schlimmen Folgen: Nach dem Eingriff traten an beiden Brüsten Wundheilungsstörungen auf, die Narbe platzte auf, Gewebe starb ab. Die Wundheilungsstörungen waren nicht nur über mehrere Monate zu behandeln, sondern hinterließen breite und knotige Narben.
Die junge Frau verklagte daraufhin vor dem Landgericht (LG) München I (Urteil vom 12.12.2007, Az.: 9 O 16390/05) ihren Schönheitschirurgen. Dieser habe sie nicht ausreichend über die Risiken des Eingriffs aufgeklärt, sondern diesen als "einfachen Routineeingriff" verharmlost. Außerdem sei sowohl der Eingriff selbst, als auch die postoperative Behandlung fehlerhaft durchgeführt; die Brust sei nämlich überstrafft und die Wunden unzureichend versorgt worden.
Die auf Arzthaftung spezialisierte 9. Zivilkammer des LG wies die Schmerzensgeldklage ab. Der Schönheitschirurg habe die Aufklärung der Patientin hinreichend dokumentiert und dazu insbesondere ein von ihr unterschriebenes Dokument vorgelegt. Darin bestätigt sie, auf das Risiko von Wundheilungsstörungen und Nekrosebildungen hingewiesen worden zu sein. Für einen Behandlungsfehler ergebe sich weder aus der vorgelegten Dokumentation, noch aus der Untersuchung durch den gerichtlichen Sachverständigen und ebenfalls nicht aus den vorgelegten Fotos ein Anhalt. Nach dem überzeugenden Gutachten des Sachverständigen sei der Eingriff nach den Regeln der Kunst erfolgt. Nach der Operation habe der Arzt für die Klägerin alles getan, was man habe tun können.
Fehlerhafte Fettabsaugung führt zu Schmerzensgeld
Führt eine fehlerhaft durchgeführte Fettabsaugung zu unregelmäßigen Konturen und starken Eindellungen, so können diese Deformationen ein Schmerzensgeld von 4.000 Euro rechtfertigen. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Düsseldorf hervor (Urteil vom 20.3.2003, Az.: 8 U 18/02). Eine 48-jährige Frau unterzog sich einer ambulanten Fettabsaugung (sogenannte Liposuktion).
Da die Aktion zu keinem befriedigten Ergebnis führte (die Frau litt nach den Behandlungen unter Deformationen im Bereich des Bauches, des Rückens, der Flanken und der Hüfte), begab sie sich zu einem anderen Schönheitsarzt, der die Deformationen am Bauch beheben konnte. Die Frau warf dem früheren Arzt Behandlungsfehler und eine unzureichende Risikoaufklärung vor und klagte daher auf Rückzahlung des Honorars in Höhe von 4.000 Euro sowie auf Zahlung eines Schmerzensgelds in Höhe von mindestens 12.500 Euro.
Das OLG bestätigte die Entscheidung des LG und wies die Berufungen zurück. Seiner Ansicht nach sei die Patientin nicht ausreichend über die Erfolgsaussichten und die möglichen Risiken aufgeklärt worden. Bei einer kosmetischen Operation müsse der Patient darüber informiert sein, welche Verbesserungen er günstigenfalls erwarten könne. Gleiches gilt für etwaige Risiken. Der Arzt müsse seinem Patienten das Für und Wider mit allen Konsequenzen vor Augen führen. An einer solchen Aufklärung habe es gefehlt. Deshalb sei die Einwilligung der Patientin in die Operationen unwirksam, sodass die Eingriffe rechtswidrig gewesen seien. Zudem sei die Liposuktion fehlerhaft erfolgt. Da die Operationen rechtswidrig gewesen seien, stehe der Klägerin nach Auffassung des OLG ein Anspruch auf Rückzahlung des gezahlten Honorars in Höhe von 4.000 Euro zu. Eine Erhöhung des Schmerzensgelds lehnte das Oberlandesgericht ab. Es blieb daher bei den bereits vom Landgericht zuerkannten 4.000 Euro.
Die Bodylift-Operation übernimmt die Krankenkasse nicht
Die gesetzlichen Krankenkassen müssen grundsätzlich nicht die Kosten einer "Bodylift"-Operation zur Entfernung überschüssiger Hautfalten übernehmen, die infolge einer extremen Gewichtsabnahme aufgetreten sind. Der Kläger hatte sein Körpergewicht innerhalb von drei Jahren durch Sport und Diät um 70 kg reduziert. Als Folge sind lappenförmige schlaffe Hautfalten im Bereich von Brust und Bauch sowie Hauterschlaffungen der Arme und Oberschenkel verblieben. Der Antrag bei seiner Krankenkasse auf Kostenübernahme einer Hautstraffungsoperation blieb ohne Erfolg.
Das Landessozialgericht (LSG) Sachsen-Anhalt hat den Anspruch ebenfalls abgelehnt (Urteil vom 16.11.2006, Az.: L 4 KR 60/04). Eine Kostenübernahme sei nicht zulässig, um die Verbesserung des Gesundheitszustands durch die Gewichtsabnahme zu honorieren. Vielmehr müsse eine behandlungsbedürftige Krankheit bestehen. Bei dem Kläger liege aber keine körperliche Abnormalität vor. Dauerhaft nicht behandelbare Hautentzündungen seien nicht vorhanden.
Der Hautüberschuss führe nicht zu einer schweren körperlichen Entstellung. Dies setze voraus, dass man beim flüchtigen Anblick des Klägers im angezogenem Zustand Erschrecken, Abscheu oder eine anhaltende Abneigung empfinden könnte. Selbst wenn die Hauterschlaffung zu einer psychischen Erkrankung geführt hätte, ist eine Operation zulasten der Krankenversicherung ausgeschlossen. Psychische Störungen sind Folge der Unzufriedenheit mit dem eigenen Körper und nur mit den Mitteln der Psychotherapie und Psychiatrie zu behandeln.
Fazit
Die Straffung von hängenden Augenlidern (Schlupflider) kostet etwa 1.900 bis 2.600 Euro. Eine Bruststraffung 6.000 bis 7.500 Euro. Plastische und ästhetische Eingriffe sind mit hohen Kosten verbunden, für die die Patient*innen selbst aufkommen müssen. Trotzdem ist eine steigende Zahl von Menschen bereit, diese Investition in ein schöneres Outfit zu leisten. Die Risiken gehen zulasten der Patient*innen, gewonnene Gerichtsverfahren sind die Ausnahme.