Sonderurlaub bei Tod von Geschwistern: Wie viele Tage stehen dir zu?
Autor: Oliver Jung-Kostick
Deutschland, Donnerstag, 31. August 2023
Sonderurlaub beim Tod von Geschwistern? Was ist das überhaupt? Und wie gehst du am besten vor?
- Was genau versteht man unter Sonderurlaub?
- Wo findest du die entsprechenden Regelungen?
- Was tun, wenn der Betrieb nicht mitspielt?
Dein Bruder oder deine Schwester sind versterben. Zum Schmerz über den Todesfall gesellen sich die Formalitäten, die deine Familie zu erledigen hat. Für die Arbeit hast du gerade keinen Kopf – trotzdem musst du hingehen. Außer, du hast einen Anspruch auf Sonderurlaub.
Was ist Sonderurlaub?
Sonderurlaub ist nicht mit dem "normalen" Urlaub nach dem Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) zu verwechseln. Dieser dient dem Erholungszweck – wovon im Trauerfall keine Rede sein kann. Sonderurlaub hat eine andere gesetzliche Grundlage und wird nicht von deinem allgemeinen Urlaubsanspruch abgezogen. Wichtig ist die Entgeltfortzahlung bei beiden Urlaubsarten, obwohl du nicht gearbeitet hast. Davon zu unterscheiden ist die unbezahlte Freistellung.
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Die allgemeine Vorschrift für Arbeitnehmer*innen ist der § 616 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB). Er regelt die Lohnfortzahlung in Fällen vorübergehender Verhinderung von Arbeitnehmer*innen:
- Die Abwesenheit darf nicht erheblich sein. Was erheblich ist, regelt der Paragraf wegen der Überfülle denkbarer Fallgestaltungen nicht ausdrücklich, sondern überlässt die Auslegung den Arbeitsgerichten. Teilweise vertritt die Rechtsprechung die Ansicht, dass es bei der Erheblichkeit auf die Dauer der Abwesenheit in Relation zur Dauer des Arbeitsverhältnisses ankommt. Deine Abwesenheit am Todestag und für die Beerdigung könnten daher das Kriterium "nicht erheblich" erfüllen.
- Die Verhinderung liegt in persönlichen Gründen. Grundsätzlich könntest du arbeiten, es ist dir aber zurzeit psychisch nicht zumutbar. Dies ist ein klassischer Fall des § 616 BGB. Unproblematisch sind dabei 2–3 Tage Sonderurlaub denkbar, wenn es um so etwas Schwerwiegendes wie einen Todesfall im engsten Familienkreis geht.
- Bei Verwandten in aufsteigender oder absteigender Linie (Eltern, Kinder, Enkel) ist dies juristisch unbestritten. Sie gelten als Verwandte 1. Grades. Geschwister gehören nicht dazu, obwohl sie dir sozial vielleicht sehr nahestehen. Sie sind Verwandte aus der Seitenlinie und damit Verwandte 2. Grades.