Das ändert sich beim Unterhalt für Kinder 2023: Mehr Geld für Scheidungskinder
Autor: Klaus Heimann
Deutschland, Donnerstag, 05. Januar 2023
Der Betrag für den Unterhalt von Kindern bei geschiedenen Ehen ändert sich zum 1. Januar 2023. Das Oberlandesgericht (OLG) hat die neue Düsseldorfer Tabelle vorgelegt.
- Das steht Trennungskindern zu
- Die ersten zehn Gruppen der Düsseldorfer Tabelle
- Kindergeld wird auf Bedarf angerechnet
- Gut verdienender Vater muss Einkommen offenlegen
Im letzten Jahr (2021) gab es in Deutschland 142.800 Scheidungen. Die Trennungsrate liegt insgesamt bei 40 Prozent. Kinder sind die Hauptbetroffenen vom Ende einer Ehe. Damit wenigstens die Höhe der Unterhaltszahlung nicht zu einem permanenten Streit zwischen den Ex-Eheleuten führt, haben die deutschen Zivilgerichte die sogenannte Düsseldorfer Tabelle entwickelt. Sie zeigt, für welches Alter des Kindes welcher Unterhalt zu zahlen ist. Was ab dem 1. Januar gilt, verrät unser Überblick.
Das steht Trennungskindern zu
Getrennt lebende Väter oder Mütter müssen ihren Kindern im neuen Jahr mehr Unterhalt zahlen. Das ergibt sich aus der neuen Düsseldorfer Tabelle, an der sich üblicherweise die Familiengerichte bei der Festsetzung der Höhe der Unterhaltszahlungen halten. Der Mindestunterhalt minderjähriger Kinder beträgt ab dem 1. Januar bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres (1. Altersstufe) 437 statt bisher 396 Euro. Für die Lebensjahre vom 7. bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres (2. Altersstufe) 502 statt bisher 455 Euro und für die Zeit vom 13. Lebensjahr bis zur Volljährigkeit (3. Altersstufe) 588 statt bisher 533 Euro monatlich.
Video:
Diese Beträge sind die Bedarfssätze der ersten Einkommensgruppe (bis 1.900 Euro Nettoeinkommen) der Düsseldorfer Tabelle. Diese Erhöhung des Mindestunterhalts (Gruppe 1) führt zu einer Änderung der Bedarfssätze der zweiten bis zehnten Einkommensgruppe der Tabelle. Sie werden wie in der Vergangenheit in der zweiten bis fünften Einkommensgruppe um jeweils fünf Prozent und in der sechsten bis zehnten Einkommensgruppe um jeweils acht Prozent des Mindestunterhalts angehoben.
Der dem Unterhaltspflichtigen zu belassene notwendige Eigenbedarf beträgt für nicht erwerbstätige Unterhaltsschuldner*innen 1.120 Euro (statt bisher 960) und für erwerbstätigen Unterhaltsschuldner*innen 1.370 Euro (statt bisher 1.160). Bei Bemessung des notwendigen Selbstbehalts wurde ein Bedarfssatz von 502 Euro entsprechend dem Bürgergeld berücksichtigt.
Die ersten zehn Gruppen der Düsseldorfer Tabelle
Die neue Düsseldorfer Tabelle sieht so aus: Im kommenden Jahr müssen getrennt lebende Eltern ihre Kinder mit mehr Unterhalt unterstützen. Der Mindestunterhalt für Minderjährige erhöht sich damit erneut. Auch für volljährige Trennungskinder ist mehr zu zahlen.
(Altersgruppen in Jahren, Beträge in Euro)