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Autoaufkleber richtig anbringen: So vermeidest du Strafen und Bußgelder


Autor: Evelyn Isaak

Deutschland, Mittwoch, 14. August 2024

Erfahre, wie du dein Auto individuell gestalten kannst, ohne gegen die Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung zu verstoßen. Unser Leitfaden zum richtigen Anbringen von Autoaufklebern zeigt dir, wie es geht.
Wo und wie groß du Sticker auf dem Auto anbringen darfst, ist klar geregelt.


  • Regelungen zur Größe und Anbringung von Autoaufklebern
  • Bußgelder bei Verstoß gegen die Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
  • Sonderregelungen und Vorgaben zum Motiv der Sticker

Ob Emoji, "Baby an Bord", Fisch-Symbol oder lustige Sprüche: Im Straßenverkehr kannst du zahlreiche verschiedene Sticker auf Autos finden. Die Sticker werden genutzt, um das Auto ein wenig individueller zu gestalten und möglicherweise eigene Interessen zu zeigen. Zwar erscheinen Aufkleber auf dem Auto harmlos, doch du kannst du dich schnell strafbar machen, wenn du sie falsch aufklebst. Wir verraten dir, worauf du achten musst.

Sticker auf dem Auto: Regelungen zur Größe und Anbringung 

Möchtest du dein Auto mit Stickern dekorieren, solltest du aufpassen, nicht gegen die Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) zu verstoßen. In dieser ist geregelt, ob und wie genau du Aufkleber anbringen darfst. Es kommt hierbei vor allem auf die Größe und die Platzierung an.

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In Bezug auf die Größe des Autoaufklebers gibt es klare Regelungen. So darf der Aufkleber nicht größer als 0,1 m² groß sein und nicht mehr als ein Viertel der Fläche des Autos bedecken. Ist einer der beiden Fälle erfüllt, brauchst du eine Bauartgenehmigung. Die Bauartgenehmigung erhältst du in der Regel beim Kauf des Aufklebers direkt dazu. Du musst sie immer im Auto mitführen.

Für einige Aufkleber gelten Sonderregelungen, sodass du sie an der Frontscheibe anbringen darfst. Andere Sticker dürfen allerdings keinesfalls auf der Windschutzscheibe platziert werden. Die StVZO besagt, dass Scheiben aus Sicherheitsglas, die für die Sicht des Fahrers wichtig sind, vollkommen frei bleiben müssen. Damit ist nicht nur die Frontscheibe gemeint, sondern auch die Seitenscheiben. Für die Heckscheibe gilt, dass die Sicht hier durch die beiden Außenspiegel ausgeglichen werden kann. Hier darfst du also Sticker anbringen.

Bußgeld, Ausnahmen und Vorgaben zum Motiv

Hältst du die Regeln rund um Größe und Anbringung nicht ein, machst du dich strafbar. Wie hoch das Bußgeld ist, hängt davon ab, wo genau der Sticker angebracht würde. Fährst du mit eingeschränkter Sicht, kostet dich das 10 Euro. Sind die Scheinwerfer verdeckt, kostet dich dies 20 Euro; mit Sachschaden beläuft sich das Bußgeld auf 35 Euro. Fährst du mit zu großen Stickern ohne Bauartgenehmigung, kostet dich dies 25 Euro. Beeinträchtigst du dabei die Verkehrssicherheit, liegt das Bußgeld bei 90 Euro. Wird das Nummernschild durch einen Autoaufkleber abgedeckt, kostet dich dies 65 Euro.

Wie bereits erwähnt, gelten für einige Aufkleber Sonderregelungen. Dazu gehören Vignetten. Eine Vignette benötigst du als Autofahrerin sowohl für Fahrten auf Autobahnen als auch auf Schnellstraßen in acht europäischen Ländern: Österreich, Schweiz, Bulgarien, Rumänien, Slowakei, Slowenien, Tschechien und Ungarn. Die Umweltplakette auf dem Auto ist verpflichtend. Als Fahrer darfst du sie deshalb an der Frontscheibe anbringen. Grundsätzlich gilt: Die Sticker sollten gut sichtbar innen auf die Windschutzscheibe geklebt werden. Häufig wird hierfür die rechte untere Ecke gewählt, du könntest allerdings auch beispielsweise die linke untere Ecke wählen.

Was auf deinem selbst ausgesuchten Aufkleber draufsteht, ist gesetzlich erst einmal egal. Wichtig ist lediglich, dass keine verbotenen Symbole gezeigt werden. Weiter könnten einige Sticker als beleidigend angesehen werden, jedoch erfüllen sie in der Regel nicht den Tatbestand einer Beleidigung – es sei denn, sie richten sich gegen eine bestimmte Person oder eine Personengruppe. Ist letzteres nicht der Fall, fällt der Sticker unter die persönliche Meinungsäußerung. Die Meinungsfreiheit wird in Artikel 5 des Grundgesetzes geschützt.

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