Ein psychisch kranker Flüchtling steht nach einem Angriff in Würzburg vor einer möglichen Abschiebung nach Somalia. Der Fall wirft Fragen über Sicherheit und gesellschaftliche Verantwortung auf.
Etwa vier Jahre nach dem tödlichen Messerangriff eines psychisch erkrankten Flüchtlings auf drei Frauen in Würzburg steht eine mögliche Abschiebung des Mannes nach Somalia im Raum.
Nach dem Vorfall wurde der Schutzstatus des Flüchtlings rechtskräftig widerrufen, "und es erging durch die zuständige Ausländerbehörde eine Entscheidung zur Ausweisung aus dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland", teilte das Landesamt für Asyl und Rückführungen mit.
Landesamt will für Abschiebung Ersatzdokumente beschaffen
Der Somalier ist zur Ausreise verpflichtet "und wird bei Erfüllung der rechtlichen und tatsächlichen Voraussetzungen in sein Herkunftsland rückgeführt". Zuvor hatte die "Main-Post" berichtet.
Der Migrant, der Mitte 30 ist und dessen genaues Alter den Behörden nicht bekannt ist, hatte am 25. Juni 2021 in der Würzburger Innenstadt wahllos auf ahnungslose Passanten eingestochen. Der Mann ist mehreren Gutachten zufolge psychisch krank und war daher bei dem Vorfall, bei dem auch mehrere Menschen verletzt wurden, schuldunfähig.
Der Somalier besitzt keine Papiere. Damit er abgeschoben werden kann, müssen laut Landesamt mehrere Voraussetzungen erfüllt sein. Unter anderem wird "ein zur Rückführung geeignetes Personaldokument, eine geeignete Flugverbindung sowie die Bereitschaft des Herkunftslandes, die rückzuführende Person aufzunehmen" benötigt, wie ein Sprecher auf Anfrage sagte.
Derzeit auf unbestimmte Zeit in einer Psychiatrie
"Ein Passersatzbeschaffungsverfahren wurde bereits in die Wege geleitet." Außerdem verlangt das Land Somalia demnach für die Ausstellung von "Heimreisescheinen" grundsätzlich eine sogenannte Freiwilligkeitserklärung.
Im Juli 2022 entschied das Landgericht Würzburg, dass der Somalier auf unbestimmte Zeit in einer Psychiatrie untergebracht werden muss. Solange die Erkrankung des Mannes, paranoide Schizophrenie, fortbesteht und er als gefährlich gilt, ist eine Freilassung ausgeschlossen.