Notar informierte über Vorsorgevollmacht

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Notar Hans-Frieder Koch sprach in Oberweißenbrunn über das Thema Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht. Foto: Eckert
Notar Hans-Frieder Koch sprach in Oberweißenbrunn über das Thema Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht. Foto: Eckert
Notar Hans-Frieder Koch sprach in Oberweißenbrunn über das Thema Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht. Foto: Eckert
Notar Hans-Frieder Koch sprach in Oberweißenbrunn über das Thema Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht. Foto: Eckert
 

Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht sind sperrige Begriffe. Die Themen, die dahinter stehen sind keine, mit denen man sich gerne auseinander setzt, obwohl sie wichtig sind. Und genau deswegen hat der Oberweißenbrunner Pfarrgemeinderat beschlossen, zu diesen Themen den Bischofsheimer Notar Hans-Frieder Koch einzuladen.

Pfarrgemeinderatsvorsitzender Bernhard Eisenmann und Pastoralreferentin Gaby Michelfeit freuten sich, dass die Veranstaltung auf so großes Interesse stieß, und zwar nicht nur bei älteren, sondern auch jüngeren Mitbürger aus der ganzen Pfarreiengemeinschaft. Auch Notar Koch verwies auf die Notwendigkeit, sich mit dem Thema auseinander zu setzen. "Es ist für alle Altersklassen wichtig, nicht nur ab 70 aufwärts. Es kann jeden jederzeit treffen." Gleich zu Beginn stellte er klar, dass Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht nichts miteinander zu tun haben, aber oft verwechselt oder vermischt werden.

Bei der Patientenverfügung handele es sich um eine unterschriebene Erklärung, in der festgelegt wird, dass in aussichtslosen gesundheitlichen Situationen keine Lebens verlängernden Maßnahmen ergriffen werden, sondern lediglich das Sterben erleichtert wird.
"Die Patientenverfügung müssen sie unterschreiben, solange sie fit sind", machte Koch deutlich. Ein an Demenz Erkrankter oder wer im Koma liege, könne keine Patientenverfügung mehr unterzeichnen. "Die Patientenverfügung kommt zum Tragen, wenn sie sich nicht mehr äußern können."

Bei einem Unfall oder sonstigen lebensbedrohlichen Situationen werde natürlich von medizinischer Seite zunächst alles getan, um den Patienten wieder auf die Beine zu helfen. Die Patientenverfügung greife erst dann, wenn keine Aussicht mehr auf Besserung besteht, wenn die Situationen eben aussichtslos ist. Es gibt ein Vielzahl von Vordrucken im Internet, auch bei Notar Koch sind solche Vordrucke zu bekommen. Eine Patientenverfügung muss nicht notariell beglaubigt werden, sie kann aber beim Notar aufgesetzt werden.

Alle Zweifel aufgeschlossen

Bei einer notariell beurkundeten Patientenverfügung seien für den Arzt alle Zweifel ausgeschlossen, ob die Patientenverfügung den tatsächlichen Willen des Patienten ausdrückt. Bei einer selbst verfassten Patientenverfügung könne es durchaus auch zu Problemen kommen. Eine vom Notar aufgesetzte Patientenverfügung kostet 36 Euro.

Die Patientenverfügung wird zu Hause aufbewahrt, sie kann aber auch noch zusätzlich beim Hausarzt hinterlegt werden. Ebenso ist eine Registrierung im Zentralen Register der Bundesnotarkammer möglich. Trotz allem brauche es aber jemand, der letztlich dafür sorge, dass der in der Patientenverfügung geäußerte Wille durchgesetzt wird. Eine Vertrauensperson, die auch weiß, wo die Patientenverfügung zu Hause aufbewahrt wird.

Eine regelmäßige Erneuerung der Patientenverfügung ist gesetzlich nicht notwendig. Notar Koch schlägt aber eine Erneuerung alle zehn Jahre vor, zumindest für unter 70-jährige. Es reiche der Vermerk: Gilt weiter. Mit Datum und Unterschrift. "Dann sieht der Arzt, dass sie sich mit dem Thema befasst haben." Ehepartner müssen natürlich jeder selbst eine Patientenverfügung ausstellen, eine gemeinsame ist nicht möglich.

Widerspruch zur Organspende?

Auf den ersten Blick widersprechen sich eine Patientenverfügung und ein Organspendeausweis. Denn wer ein Organ spenden möchte, müsse notfalls künstlich am Leben gehalten werden, bis die notwendige Operation vorgenommen werden kann. Das sei aber nur ein scheinbarer Widerspruch, denn auch mit Patientenverfügung dauert es eine gewisse Zeit, bis die lebenserhaltenden Maßnahmen eingestellt werden.

Koch warnte davor, in die Patientenverfügung weit reichende Vorgaben aufzunehmen, dass beispielsweise auf gar keinen Fall Blutspende oder künstliche Ernährung erwünscht ist. "Damit gehen sie das Risiko ein, das abgeschaltet wird, wenn noch gute Chancen bestanden hätten. Daher sagt das Gesetz, dass im Normalfall, bei Vorliegen einer Patientenverfügung lebenserhaltende Maßnahmen nur unterbleiben dürfen, wenn die Lage aussichtslos ist." Die Patientenverfügung sage nichts darüber aus, wer zuständig ist, wenn man selbst nichts mehr entscheiden kann.

Dazu braucht es die Vorsorgevollmacht für gesundheitliche Fragen, behördliche Angelegenheiten und Vermögensregelung. Ausführlich erläuterte Koch, wie der Staat eingreift, wenn jemand nicht mehr handlungsfähig, nicht mehr geschäftsfähig ist. Zu welchen Konflikten und Problemen es für die Angehörigen kommen kann, wenn ein staatlicher Betreuer eingesetzt wird oder wenn auch nur dem Staat ständig Rechenschaft abgelegt werden muss, wenn Bevormundung und Kontrolle seitens des Gerichts stattfindet. Ein amtsärztliches Gutachten und eine Begutachtung durch den Richter gehen so einem Verfahren voraus.

Mit oder ohne staatliche Kontrolle?

Die kleine Alternative sei eine sogenannte Betreuungsverfügung. In dieser kleinen Lösung könne festgelegt werden, wer als Betreuer vom Staat eingesetzt werden soll. Mit der großen Lösung, der Vorsorgevollmacht, schaltet man den Staat gänzlich aus und betraut eine oder mehrere Personen mit der Erledigung aller Angelegenheiten. "Sie brauchen blindes Vertrauen in diese Person. Der Staat kontrolliert dann nicht mehr." So eine Vollmacht könne jederzeit widerrufen werden, allerdings nicht rückwirkend. Bei Scheidung erlischt die Vollmacht nicht automatisch, sie muss widerrufen werden.

Auch könne entschieden werden, ob eine Vollmacht nur für gesundheitliche Fragen erteilt wird, oder auch für Vermögensangelegenheiten. Geht die Vollmacht über die gesundheitlichen Belange hinaus, muss sie allerdings notariell beglaubigt werden. Die Kosten hierfür richten sich nach dem Vermögen.

Es können eine oder mehrere Personen bevollmächtigt werden, und auch hier könne gewählt werden, ob stets alle Bevollmächtigten nur gemeinsam entscheiden können oder jeder Bevollmächtigt einzeln. Welche Variante jemand wählt, hänge von der konkreten Familiensituation und dem Familienfrieden ab. Pauschale Empfehlungen gibt es keine, das muss stets einzeln entschieden werden.