Die Beschlüsse sind gültig

Die 2. Handelskammer des Landgerichts Bayreuth hat Aures' Klage gegen die Baugenossenschaft abgewiesen. Beide Parteien waren nicht zum Gerichtstermin am Mittwoch gekommen und erhielten das Urteil schriftlich zugestellt.
Die Kammer hatte zu entscheiden, ob die Klage der früheren Aufsichtsratsvorsitzenden Inge Aures gegen die Baugenossenschaft begründet ist. In dem Rechtsstreit ging es unter anderem um die Aufstockung des Aufsichtsrats, die Ende November in einer Vertreterversammlung beschlossen worden war, sowie um die Rechtmäßigkeit zahlreicher weiterer Beschlüsse, da diese in einer virtuell und im Umlaufverfahren durchgeführent Versammlung getroffen wurden.
Vorstand Udo Petzoldt hatte dagegen geltend gemacht, dass der übergeordnete Verband Bayerischer Wohnungsbauunternehmen dieses Vorgehen vorab juristisch überprüft und empfohlen habe.
Beschlüsse sich nicht nichtig
Die Klage von Inge Aures gegen die Baugenossenschaft sei "im Ergebnis unbegründet", urteilte das Gericht. Die Beschlüsse der Versammlung vom 25. November 2020 und die Wahl der sechs neuen Aufsichtsratsmitglieder seien nicht nichtig.
Die damals erfolgte Einberufung der Vertreterversammlung durch Udo Petzoldt allein begründe keine Nichtigkeit der Beschlüsse, nachdem Horst Hübner als weiteres Vorstandsmitglied sein Amt niedergelegt hatte und damit aus dem Vorstand ausgeschieden war. Aufgrund der Regelung für Genossenschaften im Covid-19-Gesetz habe der Vorstand auch aus einer Person bestehen dürfen. "Ob ein ausreichender Einberufungsgrund vorlag, kann dahinstehen, da dies für die Wirksamkeit der Beschlüsse ohne Belang ist."
Auch die schriftliche Beschlussfassung führt nach Auffassung des Gerichts nicht zur Nichtigkeit der Beschlüsse, "da die gesetzliche Regelung in § 3 Abs. 1 des Covid-19-Gesetzes Genossenschaften die schriftliche Beschlussfassung gerade ermöglicht". Dies gelte unabhängig davon, ob aufgrund der gesetzlichen Regelung eine virtuelle Vertreterversammlung möglich sei.
"Soweit die Klägerin eine unzulässige Einflussnahme des Vorstandes auf die Wahl der Aufsichtsratsmitglieder rügt, kann dies allenfalls eine Anfechtbarkeit, nicht aber eine Nichtigkeit der Beschlüsse zur Folge haben", so Vorsitzende Richterin Gudrun Schmid. "Ein zur Nichtigkeit führender Verstoß gegen elementare Wahlrechtsgrundsätze lässt sich nach Ansicht des Gerichts jedoch nicht feststellen."
Udo Petzoldt, äußerte sich in einer ersten Reaktion auf das Urteil zufrieden. "Die fachliche und personelle Aufstockung des Aufsichtsrats wurde uns seitens des Verbands der Wohnungswirtschaft Bayern ausdrücklich im Prüfbericht 2019 empfohlen. Wir haben nicht mehr und nicht weniger getan. Die Korrektheit unseres Verhalten wurde durch das Urteil des Gerichts eindrucksvoll bestätigt. Alle Vorwürfe wurden Punkt für Punkt abgearbeitet."
Nicht einverstanden mit dem Ausgang des Verfahrens ist Klägerin Inge Aures, die gemeinsam mit ihrem Rechtsanwalt Frank Stübinger eine Stellungnahme abgab: "Nach erster Durchsicht des Urteils des Landgerichts Bayreuth kommen wir zu dem Ergebnis, dass das Urteil an rechtlichen Fehlern leidet. Dabei werden die genossenschaftlichen Regelungen auch durch das Gesetz zur Abmilderung der Folgen der Covid-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht (COVMG) zusätzlich verkompliziert."
Berufung wird geprüft
Man habe nun Zeit bis zum 16. Juli, um die Erfolgsaussichten einer Berufungseinlegung zum Oberlandesgericht Bamberg zu überprüfen, heißt es in der Stellungnahme. "Bereits bei erster Durchsicht des 18 Seiten umfassenden Urteils fällt auf, dass es bereits anderslautende Entscheidungen, wie die vom OLG Karlsruhe, Beschluss vom 26.03.2021, gibt, wonach gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 COVMG eine Generalversammlung - und damit auch eine Vertreterversammlung - ohne physische Präsenz der Teilnehmer nicht möglich ist." Diese Entscheidung habe dem Landgericht Bayreuth vorgelegen, eine Auseinandersetzung damit sei allerdings nicht erfolgt.