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Geiselwinder Gruselhaus: Grabsteine landen vor Gericht


Autor: Frank Weichhan

Geiselwind, Mittwoch, 07. März 2018

Der Betreiber des Geiselwinder Freizeit-Landes muss sich demnächst vor Gericht verantworten, weil über Monate echte Grabsteine vor einem „Horrorhaus“ in dem Park standen.
Das Freizeit-Land in Geiselwind konnte vergangene Saison mit einem neuen „Horrorhaus“ punkten. Zwei echte Grabsteine sorgten jedoch für Ärger und könnten dem Betreiber teuer zu stehen kommen.


Der Betreiber des Geiselwinder Freizeit-Landes (Lkr. Kitzingen) muss sich demnächst vor Gericht verantworten. Weil über Monate echte Grabsteine vor einem „Horrorhaus“ in dem Freizeit-Park standen , hatte die Staatsanwaltschaft Ermittlungen wegen „Verunglimpfung des Andenkens Verstorbener“ aufgenommen.

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Das Ergebnis dieser Überprüfung muss deutlich gewesen sein: Der Kitzinger Strafrichter erließ einen Strafbefehl mit einer Geldstrafe. Dagegen legte der Beschuldigte umgehend Einspruch ein. Das bedeutet: Der Strafbefehl ist nicht rechtskräftig und der Fall wird vor dem Kitzinger Strafrichter verhandelt werden.

Vernadlungstermin steht noch nicht fest

Wie Thorsten Seebach, Gruppenleiter der Würzburger Staatsanwaltschaft, auf Anfrage außerdem mitteilte, wurde „ein Termin zur Hauptverhandlung vom Amtsgericht Kitzingen noch nicht bestimmt“. Für die Vorwürfe kommen bis zu zwei Jahre Freiheitsstrafe oder eine Geldstrafe in Frage.

Wie berichtet, war vergangenes Frühjahr auf dem 400.000 Quadratmeter großen Gelände ein Gruselhaus unter dem Namen „Dr. Lehmanns Horror-Lazarett“ als weitere Attraktion von dem neuen Besitzer aufgebaut worden. Wenig später entdeckte eine 13-Jährige aus dem oberfränkischen Landkreis Lichtenfels bei einem Parkbesuch den Grabstein ihres 1996 verstorbenen Opas – was die Ermittlungen in Gang setzte.

 

Verkauf statt Entsorgung

Die Witwe des Toten hatte den Grabstein zur Entsorgung an einen Steinmetz übergeben. Dieser verkaufte den Stein sowie sieben weitere weiter an den Freizeitpark. Dieser Weiterverkauf ist laut Staatsanwaltschaft strafrechtlich nicht relevant.