Am besten immer bei der Polizei melden
Autor: Frank Weichhan
Sickershausen, Montag, 11. Sept. 2017
Beim Thema Unfallflucht herrscht regelmäßig Verwirrung: Wann genau liegt ein unerlaubtes Entfernen vom Unfallort vor? Der Fachmann erklärt es:
Beim Thema Unfallflucht herrscht regelmäßig Verwirrung (siehe „Unfallflucht als 'Missverständnis'“ auf dieser Seite). Wann genau liegt ein unerlaubtes Entfernen vom Unfallort vor? Dazu Fragen an Joachim Schinzel (Foto Norbert Hohler), Erster Polizeihauptkommissar der Polizeiinspektion Kitzingen.
Frage: Wann genau liegt eine Unfallflucht vor?
Joachim Schinzel: Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort ist erfüllt, wenn sich ein Unfallbeteiligter entfernt, bevor er nicht dem anderen Unfallbeteiligten oder Geschädigten die Feststellung seiner Person, seines Fahrzeuges und die Art seiner Beteiligung ermöglicht hat und er eine angemessene Zeit gewartet hat.
Oberstes Gebot
Wenn der Unfall passiert ist – wie verhalte ich mich?
Schinzel: Oberstes Gebot ist die Unfallstelle abzusichern. Sollten Personen zu Schaden gekommen sein: Rettungsdienst verständigen und den Verletzten Erste Hilfe zu leisten. Die praktikabelste Lösung ist, dann die Verständigung der Polizei. Es besteht auch die Möglichkeit, einen Zettel am Fahrzeug anzubringen und unverzüglich die nächste Polizeidienststelle aufsuchen und dort den Unfall melden.
1#googleAds#100x100Wie lange warten
Man hört immer wieder von einer 30-minütigen Wartezeit – gibt es die?
Schinzel: Im Gesetzestext heißt es, man muss 'eine angemessene Zeit warten'. Aus der Rechtsprechung hat sich eine etwaige Wartezeit von 15 Minuten für Bagatellschäden bis 30 Minuten ergeben. Deshalb sollten grundsätzlich 30 Minuten gewartet werden oder die Polizei verständigt werden. Der Ablauf der Wartezeit entbindet nicht von der Verpflichtung, die Feststellungen unverzüglich nachträglich zu ermöglichen.