Ein letzter "Schuss vor den Bug"

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Der Bbesitz einer Schreckschusswaffe brachte einem 71-Jährigen Ärger mit der Justiz ein. der mann war bereits einschlägig aufgefallen. jetzt musste er sich vor dem Haßfurter Amtsgericht verantworten. Symbolfoto: Victoria Bonn-Meuser, dpa
Der Bbesitz einer Schreckschusswaffe brachte einem 71-Jährigen Ärger mit der Justiz ein. der mann war bereits einschlägig aufgefallen. jetzt musste er sich vor dem Haßfurter Amtsgericht verantworten. Symbolfoto: Victoria Bonn-Meuser, dpa

Ein 71-jähriger Rentner musste sich wegen eines Vergehens nach dem Waffengesetz verantworten. Er war unbefugt mit einer Schreckschusswaffe unterwegs.

Es schien von Anfang an schwierig zu werden. Der Verteidiger und die Staatsanwältin lieferten sich zu Beginn ein Scharmützel darüber, ob die Beweise in einem Verfahren gegen einen 71-Jährigen, der wegen Vergehen nach dem Waffengesetz angeklagt war, verwertbar sind. Ja meinte die Anklagevertreterin, nein der Verteidiger. Am Schluss kam es zwischen den Prozessbeteiligten nach einer Beratung im Richterzimmer zu einer einvernehmlichen Lösung. Vier Monate auf Bewährung lautete das Urteil des Gerichts, außerdem muss der Verurteilte eine Geldauflage von 400 Euro an eine gemeinnützige Hilfsorganisation bezahlen.

Dem Rentner aus einer Ortschaft im nördlichen Landkreis Haßberge war von der Staatsanwaltschaft zur Last gelegt worden, dass er in drei Fällen gegen das Waffengesetz verstoßen hatte. Er führte eine Schreckschusswaffe in der Öffentlichkeit, ohne im Besitz einer waffenrechtlichen Erlaubnis zu sein, sagte die Staatsanwältin in ihrer Anklage. Die Krux an der Sache: Die belastende Mitteilung kam von einer Person, die den Angeklagten in einem Graben liegend aufgefunden und ihn nach Hause gebracht hatte. Danach entdeckte der Helfer in seinem Auto die besagte Waffe und teilte dies einem befreundeten Polizeibeamten aus Bad Königshofen mit. Dieser wiederum informierte die Polizeiinspektion in Haßfurt, weil sich der Tatort in deren Zuständigkeitsbereich befunden hatte.
Obwohl der Mitteiler namentlich bekannt war, wurde er, wie die Polizeibeamten vor Gericht als Zeugen aussagten, nicht mit seinem Namen in das Verfahren eingeführt. Wohl, wie vermutet wurde, weil er Angst vor dem Angeklagte hatte. Die fehlende Namensnennung kritisierte vor allem der Verteidiger.


Weitere waffen entdeckt

Die Polizei in Haßfurt erwirkte über die Staatsanwaltschaft Bamberg für die Wohnung des Angeklagten einen Durchsuchungsbeschluss, wobei weitere Waffenteile und eine größere Menge verschiedenster Munition gefunden wurden, was waffenrechtlich zu beanstanden war. Das wiederum stieß dem Pflichtverteidigter des Angeklagten, Rechtsanwalt Berninger, auf. "Wie kann man eine Durchsuchung anordnen, wenn der eigentliche Tatzeuge nicht vernommen wurde und uns heute nicht zur Verfügung steht. Wir befinden uns doch in einem Rechtsstaat. Ich beantrage keine Beweisaufnahme durchzuführen, weil die Anklage aufgrund eines unbenannten Zeugen passiert", forderte er. Die Staatsanwältin hielt ihm entgegen, dass das wohl möglich sei und bezog sich auf höchstrichterliche Rechtsprechung.

Richterin Ilona Conver beendete das Scharmützel und beschloss, die Beweisaufnahme durchzuführen. "Die Waffe kaufte ich, um sie zu überführen nicht zu führen", sagte der Angeklagte, was seinem Verteidiger nicht gefiel, da er eigentlich für seinen Mandanten sprechen wollte. Die Staatsanwältin hatte hier genau hingehört und sah die Angaben des Angeklagten wie ein Schuldgeständnis.


Winkelzüge vor Gericht

Gegen die Vernehmung der Zeugen erhob der Verteidiger Widerspruch, vom Gericht allerdings wurde per Beschluss deren Einvernahme entschieden. Der sachbearbeitende Polizeibeamte der Polizeiinspektion in Haßfurt schilderte den Sachverhalt. Der Mitteiler war auch ihm bekannt, weil er mit ihm telefoniert hatte. "Ich denke, dass der Mitteiler nicht genannt werden wollte, weil er vorm Angeklagten Angst hatte", vermutete der Polizeihauptkommissar aus Haßfurt.

Auch der Polizeibeamte aus Bad Königshofen erläuterte die Geschichte dem Gericht. Demnach hatte er nach seinem Urlaub von einem Bekannten die Mitteilung erhalten, dass der Angeklagte eine Waffe besitze und er diese Information wegen örtlicher Zuständigkeit an die Polizei Haßfurt weitergegeben habe. Dieser Polizeibeamte nannte dann auch den Namen des eigentlichen Tatzeugen.
Vernommen wurde ein weiterer Zeuge, der dem Angeklagten die Schreckschusswaffe für 50 Euro verkauft hatte.


Relativ milde Strafe

Auch gegen diesen war ermittelt, das Verfahren aber von der Staatsanwaltschaft eingestellt worden.
Nun fand im Richterzimmer eine Besprechung zwischen Gericht, Verteidiger und der Staatsanwältin statt. Danach erläuterte die Richterin das Gespräch, und man hatte sich, so der Angeklagte geständig sei, auf eine relativ milde Strafe verständigt, wie sie darlegte. Der Rentner zeigte sich nach Rücksprache mit seinem Verteidiger damit einverstanden und räumte alle Anklagepunkte ein. Gegen die Rechtmäßigkeit der Durchsuchung hatte offensichtlich nun auch der Verteidiger keine Bedenken mehr.
Der Angeklagte war im Bundeszentralregister vorgetragen, auch einschlägig. Die Staatsanwältin beantragte eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten, die Bewährungszeit sollte zwei Jahre betragen. Auch forderte sie eine Geldauflage von 400 Euro. Der Verteidiger beantragte eine Freiheitsstrafe von drei Monaten und eine Geldauflage von 300 Euro.
Dazwischen bewegte sich das Urteil des Gerichts: vier Monate auf Bewährung und Geldauflage von 400 Euro an eine gemeinnützige Hilfsorganisation.
Dem Angeklagten gab die Richterin einen Rat mit: "Stellen Sie nichts mehr an, sonst könnte es für Sie schlimmer kommen." Auch wenn es sich bei den aufgefundenen Waffen nicht um Maschinenpistolen handelte, läge ein Verstoß nach dem Waffengesetz vor, machte sie deutlich. Das Urteil konnte aufgrund strafprozessualer Bestimmungen noch keine Rechtskraft erreichen, auch wenn sich die Prozessbeteiligten damit einverstanden erklärt hätten.