Zweiter Biergarten bringt laut Gericht keine zusätzliche Lärmbelastung

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Einen zweiten Biergarten genehmigte im Jahr 2018 das Landratsamt Lichtenfels einem Hotel-Gasthof in Schwabthal. Ein Nachbar, dessen Anwesen etwa 40 Meter entfernt liegt, befürchtete, dass es damit zu ...

Einen zweiten Biergarten genehmigte im Jahr 2018 das Landratsamt Lichtenfels einem Hotel-Gasthof in Schwabthal. Ein Nachbar, dessen Anwesen etwa 40 Meter entfernt liegt, befürchtete, dass es damit zu einer höheren und für ihn unzumutbaren Lärmbelastung kommen könnte.

Der Anwohner klagte deshalb am Donnerstag vor dem Bayreuther Verwaltungsgericht gegen die einstige Zustimmung der Behörde und forderte zusätzliche Auflagen. Der neue Biergarten, der wesentlich kleiner ist als der bereits länger Bestehende, ist schon in Betrieb. Die Einreichung der Klage hatte keine aufschiebende Wirkung.

Das Ergebnis der Verhandlung: Der Anwalt des Klägers, der selbst nicht an der Verhandlung teilnahm, nahm die Klage nach ausführlicher Diskussion zwischen Gericht und Behördenvertreter zurück. Die Kammer machte deutlich, dass die Klage wenig Aussicht auf Erfolg haben werde. Der Vorsitzende Richter Ernst König hatte dem Klägervertreter verdeutlicht, dass die Inbetriebnahme des neuen Biergartens schalltechnisch nur geringfügig erhöhte Auswirkungen auf das Grundstück des Klägers habe. Die Immissionswerte des Gesamtbetriebes lägen sogar unter den gesetzlichen Richtlinien für beeinträchtigenden Lärm. Eine Überschreitung könnte schon allein aufgrund der örtlichen Gegebenheiten nicht angenommen werden. Beide Biergärten dürfen von 6 bis 22 Uhr betrieben werden. Der Kläger vermutete nach Angaben des Anwalts zwar keinen übermäßigen Krawall durch die zusätzlichen Biergartengäste, er kritisierte, es werde auf dem dazugehörigen Parkplatz des Gasthofes mit derzeit 81 Parkplätzen zu verstärktem Autoaufkommen führen, vor allem durch zu- und wegfahrende Gäste, möglicherweise auch noch nach 22 Uhr.

Mit Schranke abgeriegelt

In einer Richtung ist der Parkplatz mit einer Schranke abgeriegelt, die angeblich bereits bisher ab 22 Uhr geschlossen wird. Die dort parkenden Autos können danach in zwei andere Fahrtrichtungen abfließen. Der Verkehr würde, so das Landratsamt, aber das Grundstück des Klägers lärmtechnisch nicht tangieren. Der Kläger forderte unter anderem, dass das Landratsamt dem Hotelier zur Auflage machen sollte, die Schranke stets pünktlich um 22 Uhr geschlossen zu halten. So könnten die Besucher später nicht in Richtung seines Anwesens davonfahren. Der Anwalt beteuerte, dass sein Mandant mit diesen und einigen weiteren Auflagen bereit wäre, die Baugenehmigung zu akzeptieren. "Mein Mandant will, das alles richtig gemacht wird." Weiter kritisierte der Rechtsvertreter, dass sich das gesamte Dorf immer mehr zu einem Gastronomiestandort entwickele, der Lärmpegel werde wohl weiter steigen. Auch müsste die Gesamtlärmbelastung bei der Bewertung und Genehmigung im Ort einbezogen werden.

Kläger nicht anwesend

Der Vorsitzende Richter bedauerte, dass der Kläger nicht persönlich erschienen war. Dessen Klage sei jedoch schon damit eingeschränkt, dass das bereits bestehende Hotel- und Gaststättengebäude eine erhebliche "Lärmabschattung" für das Anwesen des Klägers biete. Die wenigen zusätzlichen Besucher auf dem Parkplatz brächten selbst bei offener Schranke keine weitere größere Lärmbelastung mit sich. Möglicherweise seien dies höchstens zehn Fahrzeuge. Zusätzlich würden die Biergärten auch nicht bei jedem Wetter und nicht zu jeder Jahreszeit genutzt. Der Richter zu der Klage: "Wo soll hier das Problem liegen, das Vorhaben ist doch formell schon bestandspflichtig." Weitere Auflagen würden dem genehmigten Vorhaben nicht gerecht. Nach der Klagerücknahme durch den Anwalt bedankte sich der Richter bei den Prozessbeteiligten: "Vielen Dank, dass sie sich geeinigt haben." dd