Wirt aus Eggolsheim erstreitet in Bayreuth einen "schönen Kompromiss"

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von unserem Redaktionsmitglied  Ekkehard Roepert Eggolsheim/Bayreuth — Seit den 90-er Jahren betreibt Klaus W. (Name von der Redaktion geändert) neben seiner Gaststätte einen klein...

von unserem Redaktionsmitglied 
Ekkehard Roepert

Eggolsheim/Bayreuth — Seit den 90-er Jahren betreibt Klaus W. (Name von der Redaktion geändert) neben seiner Gaststätte einen kleinen Biergarten. Die Lizenz hat das Landratsamt Forchheim an eine Auflage geknüpft: Der Betrieb zur Nachtzeit ist nicht gestattet.
Dagegen hat der Gastwirt jetzt vor dem Verwaltungsgericht Bayreuth geklagt - und er hat Recht bekommen. Die Richter hatten Einsehen mit der besonderen Situation des Klägers, dessen Wirtschaftsgarten an einer befahrenen Straße am Rand eines Wohngebietes liegt. Dietmar Lang, Richter am Verwaltungsgericht, sprach nach der Verhandlung von einem "schönen Kompromiss". Die gastättenrechtliche Auseinandersetzung drehte sich um die Frage, ob Klaus W. den Schankbetrieb im Freien über 22 Uhr hinaus ausdehnen darf. Bislang hatte das Landratsamt darauf gepocht, dass der Wirt seine Gäste am Freitag und am Samstag im Garten längstens bis 22 Uhr bedienen durfte.

Eine Stunde länger

Nach dem Urteil vom Donnerstag gilt folgende Regelung: Am Freitag und am Samstag kann Klaus W. bis 23 Uhr ausschenken und am Sonntag bis 22 Uhr.
Die gerichtliche Entscheidung stehe "unter dem Vorbehalt, dass sich niemand über den Lärm beschwert", sagt Richter Dietmar Lang. Möglich wurde der Kompromiss wohl auch aufgrund der besonderen Lage seines Biergartens, meint Klaus W. Es gebe nur einen unmittelbaren Nachbarn und der habe sich niemals beschwert. Außerdem liege die Kneipe nicht in einem reinen Wohngebiet. Der Richter habe auch betont, "dass wir in keinem südlichen Land leben", sagt der Wirt. Mit anderen Worten: Die warmen Abende, an denen die Gäste im Freien sitzen, sind hierzulande ohnehin gezählt.

Vorsorglicher Gang vor Gericht

Im Grunde hätte sich Klaus W. den Weg zum Verwaltungsgericht sparen können. Nie habe sich jemand über den abendlichen Biergarten-Betrieb beklagt. Warum hat er dennoch die gerichtliche Entscheidung gesucht? "Ich wollte es vernünftig und offiziell haben, damit sich nicht eines Tages jemand hinhängen kann."
Dass das Gericht ihm den Wunsch verwehrt hat, bis 24 Uhr im Freien zu wirtschaften, findet Klaus W. akzeptabel: "Wir sind uns entgegengekommen." Er könne auch verstehen, dass die Frage der Betriebszeiten bei der Gaststättenerlaubnis vorsichtig gehandhabt werde: In reinen Wohngebieten sei es verständlich, wenn der Betrieb zur Nachtzeit eingeschränkt werde: "Gerade Biergärten mit 200 oder 300 Plätzen haben eine ziemliche Geräuschkulisse." Bei Klaus W. dagegen sitzen nicht mehr als zwei Dutzend Gäste im Garten.