Über Erschließungsbeiträge werden Anlieger an Kosten beteiligt. Anders als Straßenausbaubeiträge, die zum 1. Januar 2018 abgeschafft worden sind, dürfen Gemeinden Erschließungsbeiträge für Ersterschli...
Über Erschließungsbeiträge werden Anlieger an Kosten beteiligt. Anders als Straßenausbaubeiträge, die zum 1. Januar 2018 abgeschafft worden sind, dürfen Gemeinden Erschließungsbeiträge für Ersterschließungen weiterhin erheben. Von einer Ersterschließung wird in der Regel gesprochen, wenn durch die erstmalige Herstellung einer Anlage - etwa einer Straße - Grundstücke baureif werden. Das ist typischerweise in neuen Baugebieten der Fall. Durch die Erhebung von Erschließungsbeiträgen können die Gemeinden die Kosten für die erstmalige Errichtung von Straßen finanzieren, das regelt das Baugesetzbuch. Bis zu 90 Prozent der beitragsfähigen Kosten der Erschließungsmaßnahmen - etwa der Herstellung der Straße - können die Gemeinden auf diese Weise refinanzieren. Eine Voraussetzung für die Erhebung der Beiträge ist, dass eine Erschließungsbeitragssatzung wirksam bestehen muss. Nun gab es aber Beanstandungen bei einer überörtlichen Prüfung. Dies war für den Gemeinderat Anlass, der seit 1988 gültigen und 2006 geänderten Satzung neue Inhalte zu geben. Bei der Sitzung in der Domänenhalle erläuterte Geschäftsleiter Stefan Markus, dass seit 2016 nicht mehr bundesrechtliche, sondern landesrechtliche Festlegungen in einer Mustersatzung des Bayerischen Gemeindetags als Grundlage heranzuziehen seien. Die von der Verwaltung erarbeitete Neufassung regelt unter anderem Art und Umfang beitragsfähiger Erschließungsanlagen. Dabei werden Kern-, Gewerbe-, Industrie- und Sondergebiete unterschieden. Als beitragspflichtige Einrichtungen sind unter anderem der Erwerb von Grundflächen, Verkehrsanlagen, die Herstellung von Rad- und Gehwegen, Parkplatzanlagen sowie Beleuchtungseinrichtungen genannt. Außerdem regelt die Neufassung beispielsweise die Entstehung der Beitragspflicht, die Fälligkeit und die Möglichkeit der vorzeitigen Ablösung. Der Gemeindeanteil liegt unverändert bei zehn Prozent des beitragsfähigen Erschließungsaufwandes. Unisono befürworteten die Sprecher aller im Gemeinderat vertretenen Fraktionen die Festlegungen. Im einstimmig gefassten Beschluss ist außerdem die Gültigkeit per 1. Oktober 2020 festgeschrieben.
Förderung des TSV
Außerordentlich viele Vereinsmitglieder verfolgten als Zuhörer die Diskussion um den Investitionspakt zur Förderung von Sportstätten 2020 und den Grundsatzbeschluss als positive Willensbekundung der Gemeinde. Der Förderantrag müsse bis zum 2. Oktober bei der Regierung von Oberfranken vorliegen, sagte Bürgermeister Michael Keilich. Für den TSV Sonnefeld soll sich damit die mehrjährige Vorarbeit für die mit einem sechsstelligen Betrag veranschlagte Modernisierungsmaßnahme auszahlen. Im Gemeindehaushalt sind 15 Prozent Anteil vorzusehen. Geplant ist, auf dem Tennisspielfeld Kunststoffrasen anzulegen sowie weitere Freizeitmöglichkeiten nicht nur für Vereinsmitglieder, sondern die gesamte sportlich interessierte Bevölkerung zu schaffen. "Nach Erteilung des Bewilligungsbescheides wird die Gemeinde Sonnefeld das Projekt zusammen mit dem TSV innerhalb des Zuwendungszeitraums durchführen", heißt es im einstimmig gefassten Beschluss. "Damit hat Sonnefeld einen Fuß in der Tür", stellte Keilich fest.
Ortssprecher gewählt
Seit der Kommunalwahl 2020 sind sieben Ortsteile nicht mehr mit einem gewählten Vertreter im Gemeinderat präsent. Die Pandemie verhinderte kurzfristige Ortsteilversammlungen mit Wahl eines Ortssprechers. Erst jetzt war dies möglich. In geheimen Wahlen erhielten das Vertrauen: für Bieberbach (165 Einwohner) Markus Angermüller; Neuses am Brand (153) Werner Kölbel; Oberwasungen (57) Lukas Bauer; Weickenbach (44) Jochen Fischer; Wörlsdorf (178) Matthias Streng; Zedersdorf (102) Christiane Liewald. Für Weischau (51) ist eine Ortsteilversammlung für Mittwoch, 23. September, um 18 Uhr im Gemeindehaus anberaumt. oe